Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vertragsgestaltung im G... / c) Zugewinn und Verzicht auf Versorgungsausgleich

Rz. 345 Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[207] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.[208] Rz. 346 Der Zugewinnausgleich/die Zugewinnverstärkung muss daher geeignet sein, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen

(a) Dasselbe rechtliche Verhältnis nach § 273 Abs. 1 BGB – Konnexität Rz. 684 Hierfür genügt ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn ein Anspruch ohne Rücksicht auf einen anderen geltend gemacht oder verwirklicht werden soll.[945] Wechselseitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art aus d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / aa) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB

(1) Allgemeines Rz. 610 Bei der Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB handelt sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Der Ausgleichspflichtige muss den zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert vortragen. Rz. 611 § 1380 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechnet wird, was ihm von dem anderen Ehegatten durc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / dd) Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB

(1) Allgemein Rz. 682 Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Gegenleistung bewirkt ist (Legaldefinition). Diese Regelung ist im Buch 2 des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) unter dem Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse) enthalten und damit grundsätzlich auf alle Schuldverhältn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen

(a) Gegenseitigkeit Rz. 701 Der Aufrechnende muss Gläubiger der Aufrechnungsforderung und der Aufrechnungsgegner muss Gläubiger der Hauptforderung sein; umgekehrt muss der Aufrechnende Schuldner der Hauptforderung und der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung sein. (b) Gleichartigkeit Rz. 702 Das Gesetz erlaubt die Aufrechnung nur, wenn die gegenseitigen Leistungen ih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / j) Verjährung (Art. 15)

Rz. 1580 Nach Art. 15 verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich "in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte von der Beendigung des Güterstands erfährt, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Beendigung des Güterstands." Dies gilt auch in den Fällen des Art. 13, da maßgebend ist, wann die Forderung entsteht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 6. Musterschreiben

Rz. 979 Muster 4.1: Isolierter Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Muster 4.1: Isolierter Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft An das Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen – Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, §§ 1386, 1385 BGBmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / bb) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB

(1) Allgemein Rz. 632 Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einrede, die vom Schuldner geltend zu machen ist;[897] selbst wenn der Schuldner konkret den Sachverhalt darlegt, aus dem sich die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit ergeben, darf das Gericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1381 Abs. 1 BGB ausschließen, wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich darauf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / hh) Verwirkung, § 242 BGB

(1) Allgemein Rz. 738 Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen. Bei der Verwirkung handelt es sich um die Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung,[987] die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.[988] Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen der groben Unbilligkeit

Rz. 642 § 1381 Abs. 2 BGB konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit, indem es ein Regelbeispiel nennt (insbesondere), ohne eine abschließende Aufzählung zu enthalten. Dieses Regelbeispiel enthält folgende Voraussetzungen: (a) Wirtschaftliche Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben Rz. 643 Zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung / aa) Abfindung

Rz. 222 Regelmäßig ist die Zahlung einer Abfindung zugunsten eines Ehegatten im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung problematisch. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen bzw. Ersatz für den künftig eintretenden Lohnausfall und damit künftiges Arbeitseinkommen darstellen.[177] Soweit die Abfindung als Entschädigung bezahlt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / ee) Aufrechnung, § 387 BGB

(1) Allgemein Rz. 698 Bei der Aufrechnung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einrede. Mit ihrer Geltendmachung erlöschen Hauptforderung und aufgerechnete Gegenforderung. Im Verhältnis zum Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gilt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Aufrechnung kein Raum mehr für ein Zurückbehaltungsrecht bleibt. Insoweit verdrängt die Aufrechn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / cc) Stundung, § 1382 BGB

(1) Allgemein Rz. 663 Die Zugewinnausgleichsforderung wird mit ihrem Entstehen sofort zur Zahlung fällig, § 271 BGB. Mit der Möglichkeit, die Forderung zu stunden, wird die durch das Gesetz bestimmte Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, kann aber weiterhin vom Schuldner vor Ablauf der Stundung erfüllt werden.[934] Das Recht der Stundung wird nicht mit der Geltendmachung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / VIII. Zugewinnausgleichsansprüche (§ 4 A.)

Rz. 162 Beispiel Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich i.H.v. 20.000 EUR. Der Ehemann beantragt Antragsabweisung, hilfsweise Stundung des Zugewinns. Das Gericht spricht den Zugewinn zu und entscheidet über den Stundungsantrag. Der Wert des Stundungsantrags wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 1. Gegenstandswert Rz. 163 Die Werte von Zugewinn- und Stundungsantrag (§§ 35, 52 FamGKG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (dd) Selbstständiges Beweisverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB

Rz. 727 Die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (c) Interessen des Ausgleichsberechtigten

Rz. 669 Auf Seiten des Gläubigers ist zunächst das Interesse, das Geld sofort zu erhalten, zu berücksichtigen. Es geht auch hier um die wirtschaftlichen Umstände. Besteht ein sofortiger Geldbedarf für die eigene Ausbildung, für die berufliche Tätigkeit, für den Wohnbedarf (Umzug, Einrichtung der Wohnung, Mietkaution) etc., so sind diese Gesichtspunkte bei der Abwägung mit zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / g) Beendigung des Schwebezustands (Konvaleszenz)

Rz. 889 Entfällt der Schutzzweck der Normen der §§ 1365 und 1369 BGB, so besteht kein Grund mehr, schwebend unwirksame Verträge nicht wirksam werden zu lassen. Entfällt der Schutzzweck, endet somit der Schwebezustand (Konvaleszenz) für solche Verträge, die bis dahin der Zustimmung durch den anderen bedurft hätten.[1112] Rz. 890 Die primären Schutzzwecke der §§ 1365 BGB sowie ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 7. Rechte des Gläubigers der Ausgleichsforderung

a) Abtretung der Ausgleichsforderung, § 398 BGB Rz. 596 Eine entstandene Ausgleichsforderung kann abgetreten werden, § 398 BGB. Dies bestimmt § 1378 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich. Im Umkehrschluss ist eine Abtretung vor Entstehen der Ausgleichsforderung ausgeschlossen, eine dennoch erfolgte Abtretung ist nichtig.[861] Durch die wirksame Abtretung wird die Forderung inhaltlich nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / 2. Anwaltliche Vergütung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / b) Übertragung von Vermögensgegenständen, § 1383 BGB

aa) Grundsätze Rz. 597 Nach § 1383 Abs. 1 HS. 1 BGB kann der Gläubiger der Ausgleichsforderung beantragen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung überträgt, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann. Rz. 5...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 8. Gegenrechte des Schuldners: Einwendungen und Einreden

a) Grundsätze Rz. 609 Nachfolgend geht es um die Verteidigung des Schuldners gegen Zugewinnausgleichsansprüche. Hierbei werden alle Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen Zugewinnausgleichsansprüche behandelt. Einreden und Einwendungen können Ansprüche des Gegners verhindern, zerstören oder hemmen. Demgemäß wird unterschieden zwischenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / aa) Erwerb von Todes wegen

Rz. 514 Zum "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gehört, was ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, durch Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erwirbt.[723] Dabei muss der Erwerbsvorgang nicht im Erwerb selbst bestehen, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt.[724] Fer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / b) Einzelne Einwendungen/Einreden

aa) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB (1) Allgemeines Rz. 610 Bei der Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB handelt sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Der Ausgleichspflichtige muss den zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert vortragen. Rz. 611 § 1380 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (cc) Aufrechnung, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Rz. 726 Die Geltendmachung der Aufrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Prozess, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung des aufgerechneten Zugewinnausgleichsanspruchs.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / e) Verfahren

Rz. 968 Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB kann nicht im Scheidungsverbund gestellt werden.[1174] Rz. 969 Soweit ein Ehegatte Antrag nach § 1385 Nr. 2 – 4 BGB gestellt hat, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, im gleichen Verfahren Widerantrag zu stellen. Dabei haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (3) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 740 Der Ausgleichspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung; der Ausgleichsberechtigte trägt die Darlegungslast dafür, dass, wann und wie er den Anspruch geltend gemacht hatmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 3. Rechtslage seit 1.9.2009

a) Grundsätzliche Neuregelungen Rz. 930 Das Reformgesetz hat die §§ 1385, 1386 BGB völlig neu gestaltet, leider verblieb man aber trotz § 113 FamFG bei der Bezeichnung "Klage".[1148] Die bislang im § 1385 BGB a.F. und in § 1386 BGB a.F. geregelten Tatbestände wurden auf vier Tatbestände (Nummern) verkürzt, ergänzend maßvoll erweitert, weil sie sich als zu eng erwiesen hatten,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / c) Schuldhafte Nichterfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen, § 1385 Nr. 3 BGB

Rz. 950 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend machen, wenn die drei Tatbestände des § 1385 Nr. 3 BGB erfüllt sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (a) Gegenseitigkeit

Rz. 701 Der Aufrechnende muss Gläubiger der Aufrechnungsforderung und der Aufrechnungsgegner muss Gläubiger der Hauptforderung sein; umgekehrt muss der Aufrechnende Schuldner der Hauptforderung und der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung sein.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (4) Einzelne Entscheidungen

Rz. 647 Aus der Rechtsprechung lassen sich Fallgruppen bilden. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Ein festes Schema kann daraus nicht abgeleitet werden. (a) Wirtschaftliche Verpflichtungen Rz. 648 § 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn eine Vereinbarung über die Rückab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Nebengüterrecht / c) Dinglich Berechtigter ist mit Schulden belastet

Rz. 604 Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen der dinglich Berechtigte zwar über die Ehegatteninnengesellschaft verfügt, im Übrigen aber mit Schulden belastet ist, die höher als der Ausgleichsanspruch sind. Dass auch in diesen Konstellationen die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung geboten ist, zeigt sich wie folgt: Rz. 605 Rechenbeispiel Die Eheleute lebten im G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (4) Aufrechnung mit einer Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 708 Möchte der Zugewinnausgleichsberechtigte vor Entstehen und Fälligkeit seiner Ausgleichsforderung damit die Aufrechnung gegen andere geltend gemachte Ansprüche des Ausgleichspflichtigen erklären, ist dies nicht möglich, da der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch (behaupteter Zugewinnausgleichsanspruch) noch nicht fällig ist.[971]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / ff) § 38 FamGKG (Stufenantrag)

Rz. 36 § 38 FamGKG Stufenantrag Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (2) Verjährungsfrist

Rz. 716 Die grundsätzliche Verjährungsfrist für Zugewinnausgleichsansprüche beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungshöchstfrist beträgt nach § 199 Abs. 4 BGB 10 Jahre, unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsinhabers von den Umständen, die den Anspruch begründen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / e) Schuldverhältnisse zwischen den Ehegatten

Rz. 491 Gesamtschulden der Ehegatten sind in die Vermögensbilanz einzubeziehen.[685] Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens erbracht worden ist.[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (3) Verfahren

(a) Unstreitige Ausgleichsforderung Rz. 672 Bei einer unstreitigen Ausgleichsforderung kann der Schuldner den Stundungsantrag im Rahmen eines selbstständigen Verfahrens stellen. Das Gericht stundet die Ausgleichsforderung, wenn diese vom Schuldner nicht bestritten wird, § 1382 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Das ist also nur dann möglich, wenn über die Ausgleichsforderung selbst kein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 6. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

a) Grundsätze Rz. 591 § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, der nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Durch § 1384 BGB wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs über § 1387 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Verfahren in familienv... / cc) Arrest und einstweilige Anordnungen

Rz. 24 Die Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG über die einstweilige Anordnung gelten gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG auch für Ehesachen und Familienstreitsachen. § 119 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt dies für Familienstreitsachen noch einmal klar, indem er die Vorschriften des FamFG über die einstweilige Anordnung ausdrücklich für anwendbar erklärt. Rz. 25 Nach §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 3 F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / ff) Verjährung, § 195 BGB

(1) Allgemein Rz. 713 Seit 1.1.2010 gelten für Zugewinnausgleichsansprüche die allgemeinen Regelungen für Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Rz. 714 Bis zum 31.12.2009 galt die spezielle Verjährungsregelung des seither aufgehobenen § 1378 Abs. 4 BGB. Dieser lautete: Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / 5. Erbquote bei Gütertrennung

Rz. 1525 Bei Gütertrennung steht dem überlebenden Ehegatten sein gesetzliches Erbrecht zu. Eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote wie beim Zugewinnausgleich findet nicht statt. Ein Sonderfall ist jedoch in § 1931 Abs. 4 BGB geregelt, wonach für den Fall, dass neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, der überleb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / c) Ausschluss des Ausgleichs des Zugewinns

Rz. 1508 Zudem wird durch den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs der Güterstand der Gütertrennung begründet (§ 1414 S. 2 Alt. 1 BGB), wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies gilt aber nur, wenn der Ausschluss sich auf beide Ehegatten erstreckt und vollständig ist. Der bloße Ausschluss des schuldrechtlichen Zugewinnau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (d) Wertersatz

Rz. 1455 Während der Stichtag für die Bewertung des Wertersatzes nach § 1477 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung der Zeitpunkt der Übernahme ist, ist als Stichtag der Bewertung bei § 1478 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Einbringung heranzuziehen gemäß § 1478 Abs. 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / a) Grundsätze

Rz. 591 § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, der nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Durch § 1384 BGB wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs über § 1387 BGB. Es hande...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / a) Güterrechtlicher Vermögensbegriff

Rz. 52 Beim güterrechtlichen Vermögensbegriff geht der Gesetzgeber in den §§ 1374 ff. BGB jeweils vom Bruttovermögen und nicht vom Nettovermögen eines Ehegatten als Summe aller ihm zustehenden, rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin aller ihm gehörenden Sachen und objektiv bewertbaren Rechte aus.[19] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1374 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / cc) Schenkung und Ausstattung

Rz. 521 Unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB sowie Ausstattungen nach § 1624 BGB oder auch der Erlass von Schulden werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Rz. 522 Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH auf Zuwendungen zwischen Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um "echt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / bb) Terminsgebühr

Rz. 84 Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Rz. 85 Die Terminsgebühr wird nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG ausgelöst bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Die Terminsgebühr entsteht ebenso nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG bei Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Vermögensauseinanderset... / bb) Arbeits- und Dienstleistungen

Rz. 81 Handelt es sich bei der rückabzuwickelnden schwiegerelterlichen Leistung um Arbeits- oder Dienstleistungen, ist die dogmatische Einordnung in den Anwendungsbereich des § 1374 Abs. 2 BGB schwieriger. Denn wie bereits dargestellt, handelt es sich mangels Vermögenseinbuße auf Seiten des Leistenden nicht um eine Zuwendung im Sinne einer Schenkung gemäß § 516 BGB. Rz. 82 Fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (12) Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht

Rz. 410 Die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW Standard S1 i.d.F. 2008 werden für die Bewertung von Unternehmen im Familien- und Erbrecht ergänzt durch die Stellungnahme des Bewertungsstandard HFA 2/1995.[608] Rz. 411 Grundsätzlich stellt danach die Bewertung eines Unternehmens bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / (b) Streitige Ausgleichsforderung

Rz. 673 Ist die Ausgleichsforderung streitig, kann der Antrag auf Stundung nur im Verfahren über die Ausgleichsforderung gestellt werden, § 1382 Abs. 5 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Stundungsantrag als Hilfsantrag zu stellen ist.[937] Dies gilt sowohl im Scheidungsverbund als auch im isolierten Zugewinnausgleichsverfahren. Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Güterstände / a) Grundsätze

Rz. 609 Nachfolgend geht es um die Verteidigung des Schuldners gegen Zugewinnausgleichsansprüche. Hierbei werden alle Einreden und Einwendungen des Schuldners gegen Zugewinnausgleichsansprüche behandelt. Einreden und Einwendungen können Ansprüche des Gegners verhindern, zerstören oder hemmen. Demgemäß wird unterschieden zwischenmehr