Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 9.3 Zeile 179

In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem K...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 9.1 Zeile 177

In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG b...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 9.1 Zeile 177

In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG b...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 9.3 Zeile 179

In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem K...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 9.1 Zeile 177

In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG b...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 9.3 Zeile 179

In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem K...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.4 Zeile 52

In dieser Zeile sind weitere Verringerungen des verrechenbaren EBITDA-Vortrags zu berücksichtigen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs: U. E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht vorkommen, da sie nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.7 Zeile 55

In dieser Zeile ist zur Ermittlung des Vortragsvolumens an EBITDA der EBITDA-Verbrauch des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist vor dem vorgetragenen EBITDA mit noch nicht abgezogenen Zinsen zu verrechnen. Es handelt sich für das laufende Wirtschaftsjahr 2021 um den in Zeile 21 einzutragenden Betrag, der zur Verrechnung...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.11 Zeile 59

Das berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA aus Zeile 53 abzüglich des Verbrauchs an verrechenbarem EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr aus den Zeilen 54–57 sowie abzüglich des wegfallenden EBITDA-Vortrags aus dem fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahr ergibt den Vortrag an verrechenbarem EBITDA zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs. Dieser Betrag wird in Zeil...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.12 Zeile 15

In Zeile 15 sind die Zinserträge aller Organgesellschaften einzutragen. Der Zinsertrag der einzelnen Organgesellschaft ergibt sich aus Zeile 28 der Anlage OG, wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und nach Zeile 31 der Anlage OT übertragen. Die Beträge sind aus den Zeilen 31 der Anlagen OT für alle Organgesellschaften zu entnehmen und als Summe in Zeile 15 einzut...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.7 Zeile 90

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich, ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestel...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.19 Zeile 21

Zeile 21 ist nur auszufüllen, wenn die Zeilen 19 und 20 nicht in Betracht kommt. In Zeile 21 ist der beschränkte Zinsabzug zu ermitteln, der nur eingreift, wenn keiner der 3 Ausnahmetatbestände der Zeilen 19 und 20 anwendbar ist. In Zeile 21 ist der Teil der Zinsaufwendungen zu ermitteln, der in Höhe des berücksichtigungsfähigen EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs abzugsfäh...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.21 Zeile 23

In Zeile 23 sind die noch nicht abgezogenen Zinsaufwendungen mit dem EBITDA-Vortrag der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Die Höhe dieser Vorträge ist in den Zeilen 50–52 zu ermitteln und die Summe in Zeile 23 zu übertragen. Da der EBITDA-Vortrag nur insoweit genutzt wird, wie nach der Verrechnung des Zinsaufwands mit dem EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs e...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.25 Zeile 27

In dieser Zeile ergibt sich der vorzutragende verbleibende Zinsabzug nach Verminderung durch eine Sanierung. Ist ein Tatbestand der Zeilen 19 oder 20 erfüllt, beträgt der Zinsvortrag notwendig 0. Ist das nicht der Fall, kann der Zinsvortrag positiv sein oder 0 betragen. Dieser Betrag wird gesondert festgestellt und ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Er bildet den Ausga...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.3 Zeile 29

In Zeile 29 ist der Betrag aus Zeile 28 (fortführungsgebundener Zinsvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.5 Zeile 31

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Zinsvortrag aus Zeile 30 mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Zinsvorträge berücksichtigt worden sind, aber auch den fortführungsgebundenen Zinsvortrag verringern. Grundsätzlich wird, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, der ges...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.3 Zeile 7

Zeile 7 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG der fortführungsgebundene Zinsvortrag insoweit bestehen bleibt, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 6 der volle Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags abgezogen wird, wird der Betrag, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 7 wieder hinzuge...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.7 Zeile 82

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestellt. E...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.9 Zeile 12

In diese Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaften einzutragen. Einzutragen ist der kumulierte Betrag aller Organgesellschaften. Die Zinsaufwendungen der einzelnen Organgesellschaften sind in Zeile 27 der Anlage OG enthalten, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 30 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträge...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.5 Zeile 8a

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag einzutragen, der durch eine Abspaltung untergeht (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG). Dieser Betrag ist von dem Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Zeile 5) abzuziehen. Der Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft mindert sich im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körper...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.2 Zeile 61

In Zeile 61 ist der EBITDA-Vortrag einzutragen, der für das sechste vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt worden ist. Diese Aufteilung nach Wirtschaftsjahren ist erforderlich für die Feststellung, ob und in welcher Höhe der EBITDA-Vortrag aufgrund der zeitlichen Begrenzung entfällt. Der Betrag, der in die Zeile eingetragen wird, darf daher nur die im jeweiligen Wirtsch...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.3 Zeile 51

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag der einzelnen Wirtschaftsjahre im Fall einer Abspaltung zu verringern. Bei einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) verringert sich der EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht u...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11.7 Zeile 98

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82, 90) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sicherges...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 12.2 Zeile 101

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeilen 66, 74, 82, m. E. auch um die Beträge in Zeilen 90 und 98) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihe...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.7 Zeile 33

In Zeile 33 ist von dem Betrag in Zeile 32 der Betrag abzuziehen, in dessen Höhe der fortführungsgebundene Zinsvortrag genutzt wird. Es ist die Summe aus Zeile 24 (Nutzung im laufenden Geschäftsbetrieb) und Zeile 26 (Nutzung bei Sanierung) zu bilden. Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag ist vor anderen Zinsvorträgen zu verrechnen. Da nur maximal der bestehende fortführungs...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.4 Zeile 30

In diese Zeile ist der Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags einzutragen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG untergeht. Ein Untergang des Zinsvortrags erfolgt nur dann, wenn kein wirksamer Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird. Sofern ein schädlicher Beteilgungserwerb gem. § 8c KStG vorliegt und kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.7 Zeile 74

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich, ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN abzüglich der Minderung, die auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Zeile 66) entfällt. Durch diese Regelung wird die Verwendungsreihenfolge nach den Wirtschaftsjahren sichergestellt. Er ka...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.10 Zeile 36

Diese Zeile weist den Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags zum Ende des Vz 2021 aus. Dieser Betrag ist gesondert festzustellen. Grundsätzlich werden, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bestehenden Zinsvorträge zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen. Eine Aufteilung in einen fortführungsgebundenen Zinsvortrag und übrige Zinsvorträge ist daher nur d...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.4 Zeile 8

In dieser Zeile sind Verringerungen des verbleibenden Zinsvortrags zu berücksichtigen, die auf einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG beruhen. Der Zinsvortrag geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach den gleichen Regeln unter wie der verbleibende Verlustvortrag. Der hier einzutragende untergehende Zinsvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den de...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.2 Zeile 6

Von dem zum 31.12.2020 festgestellten Zinsvortrag (Zeile 5) ist derjenige Zinsvortrag abzuziehen, der fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG ist und der durch ein schädliches Ereignis im Vz 2021 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergeht. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.6 Zeile 9

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h Abs.5 EStG): U.E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nur für Teilbetriebe vorkommen, da Körperschaften nur ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OT / 4.6 Vor Zeilen 30–32

Die Zeilen 30–32 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.13 Zeile 29

In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonde...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.12 Zeile 27

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ist in Zeile 30 der Anlage OT zu übertragen. Von dort gehen sie in Zeile 12 der Anlage Zinsschranke des Organträgers ein. In Zeile 27 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das unrichtig. Da ein Org...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 2.1 Zeile 1

In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesellschaft ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.14 Zeile 28a

In dieser Zeile sind Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen stammen, als Zinserträge des Anlegers i. S. d. Zinsschranke. Diese Zinserträge sind ebenso zu behandeln wie die in Zeile 28 eingetragenen Zinserträge, obwohl die Formulare dies nicht vollständi...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 4.26 Vor Zeilen 50–62

In diesen Zeilen werden nicht abzugsfähige Ausgaben wieder hinzugerechnet. Nicht abziehbare Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, soweit sie das Bilanzergebnis (Zeile 11) gemindert haben; Erstattungen von nicht abziehbaren Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung abgezogen, soweit sie das Bilanzergebnis erhöht haben. Bei der Einkommensermittl...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.15 Zeile 29

In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonde...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.16 Zeile 30

In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen oder Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.12 Zeile 28a

In dieser Zeile sind Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen stammen, als Zinserträge des Anlegers i. S. d. Zinsschranke. Diese Zinserträge sind ebenso zu behandeln wie die in Zeile 28 eingetragenen Zinserträge, obwohl die Formulare dies nicht vollständi...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.10 Zeile 27

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ist in Zeile 30 der Anlage OT zu übertragen. Von dort gehen sie in Zeile 12 der Anlage Zinsschranke des Organträgers ein. In Zeile 27 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das unrichtig. Da ein Org...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 4.26 Vor Zeilen 50–62

In diesen Zeilen werden nicht abzugsfähige Ausgaben wieder hinzugerechnet. Nicht abziehbare Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, soweit sie das Bilanzergebnis (Zeile 11) gemindert haben; Erstattungen von nicht abziehbaren Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung abgezogen, soweit sie das Bilanzergebnis erhöht haben. Bei der Einkommensermittl...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.16 Zeile 30

In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen oder Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 2.1 Zeile 1

In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesellschaft ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.15 Zeile 29

In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonde...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.14 Zeile 30

In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen oder Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OT / 4.7 Zeile 30

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ergibt sich aus Zeile 27 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen. In Zeile 30 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die von der Organgesellschaft an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das u...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.12 Zeile 27

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ist in Zeile 30 der Anlage OT zu übertragen. Von dort gehen sie in Zeile 12 der Anlage Zinsschranke des Organträgers ein. In Zeile 27 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das unrichtig. Da ein Org...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 2.1 Zeile 1

In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesellschaft ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OT / 4.9 Zeile 32

In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Der Betrag wird nach § 14 A...mehr