Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.6 Zeile 65

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.1 Zeile 68

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.3 Zeile 70

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.2 Zeile 77

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 5 Weitere Angaben

5.1 Vor Zeilen 37–38 In den Zeilen 37 und 38 sind außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags 2 Werte einzutragen, die für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig sind. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organges...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.4 Zeile 79

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.7 Zeile 10

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.6 Zeile 81

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 5.3 Zeile 38

In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Gesellschafter-Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen und Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wen...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.11 Zeile 14

In dieser Zeile sind die Zinserträge des laufenden Wirtschaftsjahrs zu erfassen.[1] Im Fall der Organschaft sind nur die Zinserträge des Organträgers einzutragen. Die Zinserträge der Organgesellschaften werden in Zeile 15 erfasst. Auch hier sind an sich Zinserträge innerhalb des Organkreises nicht zu berücksichtigen, da der Organkreis für die Zinsschranke als "ein" Betrieb gi...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.6 Zeile 54

In dieser Zeile ist das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs 2021 einzutragen, also 30 % des EBITDA dieses Wirtschaftsjahrs. Etwaige Verringerungen des EBITDA durch Umwandlungen mit Rückwirkung gem. § 2 Abs. 4 Sätze 3, 4 UmwStG sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen. Danach darf der aufnehmende Rechtsträger den EBITDA-Vortrag nicht berücksichtigen, soweit ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.1 Vor Zeilen 28–36

In den Zeilen 28–36 wird der fortführungsgebundene Zinsvortrag gem. § 8d i. V. m. § 8a KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Der fortführ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 5.2 Zeile 37

In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (des EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöh...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.1 Zeile 5

In dieser Zeile ist als Ausgangswert für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsen und des verbleibenden Zinsvortrags der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gesondert festgestellte Zinsvortrag einzutragen. Zu einem Zinsvortrag kann es außer in dem Fall, dass die Zinsaufwendungen in Wirtschaftsjahren bis 2020 nicht vollständig abgezogen werden konnten, auch da...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.15 Zeile 18

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Der Betrag zeigt den noch nicht verrechneten Zinsaufwand (Zinsvortrag aus Zeile 10 und Zinsaufwand des laufenden Jahrs aus Zeile 11) nach Verringerung um die abzugsfähigen Zinsen in Höhe der Zinserträge. Dieser Betrag bildet den Ausgangswert für die weitere Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.5 Zeile 88

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72, 80). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber den...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.9 Zeile 57

In dieser Zeile wird der EBITDA-Betrag ermittelt, der durch Verrechnung mit dem steuerfreien Sanierungsertrag untergeht. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der Beträge der vorangehenden Wirtschaftsjahre (Zeilen 66, 74, 82, 90 und 98) sowie des laufenden Wirtschaftsjahrs (Zeile 101). Der Betrag ist zur Verrechnung mit dem Sanierungsertrag in Zeile 41 der Anlage SAN zu übert...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.1 Zeile 60

In dieser Zeile ist der Abschlusszeitpunkt des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs anzugeben. Dies ist erforderlich, weil der EBITDA-Vortrag je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Da auch Rumpfwirtschaftsjahre betroffen sein können, dient die Angabe des Abschlusszeitpunkts der Identifizierung des jeweiligen Wirtschaftsjahrs.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11 EBITDA-Vortrag bezogen auf das erste vorangegangene Wirtschaftsjahr

11.1 Zeile 92 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 11.2 Zeile 93 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 11.3 Zeile 94 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 11.4 Zeile 95 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 11.5 Zeile 96 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der de...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6 Verrechenbares EBITDA und EBITDA-Vortrag (Gesamtbetrag) (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

6.1 Vor Zeilen 50–102 In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.5 Zeile 64

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56; er darf aber den Betrag des EBITDA-Vortrags zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Zeile 61) abzüglich des untergegangenen EBITDA-Vortrags (Zeilen 62 und 63) nicht übersteigen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8 EBITDA-Vortrag bezogen auf das vierte vorangegangene Wirtschaftsjahr

8.1 Zeile 68 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 8.2 Zeile 69 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 8.3 Zeile 70 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 8.4 Zeile 71 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 8.5 Zeile 72 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der dem vor...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.7 Zeile 66

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird. Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN. Er kann den Betrag lt. Zeile 65 nicht übersteigen, da nur maximal der in dem Wirtschaftsjahr vorhandene EBITDA-Vortrag wegfallen kann.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 12.1 Zeile 100

In dieser Zeile ist das verbleibende EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Es ergibt sich aus dem Betrag aus Zeile 54 (EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs) abzüglich Zeile 55 (Verrechnung des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs).mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.2 Zeile 28

In diese Zeile ist der fortführungsgebundene Zinsvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2020 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags des fortführungsgebundenen Zinsvortrags am Ende des Vz 2021.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 5.1 Vor Zeilen 37–38

In den Zeilen 37 und 38 sind außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags 2 Werte einzutragen, die für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig sind. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.5 Zeile 80

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber den Bet...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.2 Zeile 50

In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellte Vortrag zu erfassen. Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vor...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.10 Zeile 13

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Der Betrag repräsentiert die gesamten im Wirtschaftsjahr zu berücksichtigenden Zinsaufwendungen, d. h. die aus den Vorjahren vorgetragenen Zinsaufwendungen abzüglich des Untergangs von Zinsaufwendungen, und die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.14 Zeile 17

Ohne weitere betragsmäßige Begrenzung abziehbar sind Zinsaufwendungen einschließlich des Zinsvortrags aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren in Höhe der Zinserträge. In Zeile 17 sind daher als abziehbar auszuweisen die Zinsaufwendungen aus Zeile 13, höchstens in Höhe der Summe aus den Zinserträgen lt. Zeilen 14–16. Im Ergebnis ist also der niedrigere der Beträge aus Zeile 13 ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10 EBITDA-Vortrag bezogen auf das zweite vorangegangene Wirtschaftsjahr

10.1 Zeile 84 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 10.2 Zeile 85 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 10.3 Zeile 86 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 10.4 Zeile 87 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 10.5 Zeile 88 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der de...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.8 Zeile 56

In dieser Zeile ist die Verwendung des verrechenbaren EBITDA-Vortrags im laufenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Dieser Wert darf höchstens dem Betrag in Zeile 23 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7 EBITDA-Vortrag bezogen auf das fünfte vorangegangene Wirtschaftsjahr

7.1 Zeile 60 In dieser Zeile ist der Abschlusszeitpunkt des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs anzugeben. Dies ist erforderlich, weil der EBITDA-Vortrag je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Da auch Rumpfwirtschaftsjahre betroffen sein können, dient die Angabe des Abschlusszeitpunkts der Identifizierung des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. 7.2 Zeile 61 In Zeile 61 ist der EBITDA...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.18 Zeile 20

In diese Zeile ist der Zinsaufwand einzutragen, der tatsächlich abziehbar ist. Dieser ist aus Zeile 18 zu entnehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.10 Zeile 58

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag zu Beginn des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzuziehen. Der Betrag muss dem aus Zeile 67 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.20 Zeile 22

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu ermitteln. Es handelt sich um den nach Abzug des verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs noch nicht abgezogenen Zinsaufwand einschließlich des Zinsvortrags.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11.5 Zeile 96

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen ist (Zeilen 64, 72, 80, 88). Damit wird sichergestellt, dass die Verwendungsreihenfolge bei der Nutzung des EBITDA-Vortrags eingehalten wird. Der Betrag darf aber...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.13 Zeile 16

In dieser Zeile sind die Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 4h Abs. 1 EStG aus Spezialinvestmentanteilen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung einzutragen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.23 Zeile 25

In dieser Zeile ist der nicht abzugsfähige Zinsaufwand zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Zinsaufwand (Zeile 13), abzüglich des abziehbaren Zinsaufwands im Wirtschaftsjahr (Zeile 24).mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.22 Zeile 24

In dieser Zeile ist der Betrag der im laufenden Wirtschaftsjahr insgesamt abziehbaren Zinsaufwendungen auszuweisen. Er ergibt sich als Summe der Zeilen 17, 19, 20, 21 und 23. Der Betrag in Zeile 24 ist nach Zeile 179 der Anlage GK zu übertragen und mindert dort das Einkommen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 12 EBITDA-Vortrag bezogen auf das laufende Wirtschaftsjahr

12.1 Zeile 100 In dieser Zeile ist das verbleibende EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Es ergibt sich aus dem Betrag aus Zeile 54 (EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs) abzüglich Zeile 55 (Verrechnung des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs). 12.2 Zeile 101 In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wir...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4 Fortführungsgebundener Zinsvortrag nach § 8d i. V. m. § 8a KStG

4.1 Vor Zeilen 28–36 In den Zeilen 28–36 wird der fortführungsgebundene Zinsvortrag gem. § 8d i. V. m. § 8a KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Zinsvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vor...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 7.8 Zeile 67

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs verfällt, wenn er ungenutzt ist. Der Betrag ist in Zeile 58 zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.5 Zeile 72

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist (Zeile 64). Damit wird sichergestellt, dass zunächst der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs genutzt wird. Der Betrag darf aber den Betr...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.24 Zeile 26

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag um den Betrag zu vermindern, der im Rahmen einer Sanierung verbraucht wird. Gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 13 Buchst. a EStG ist ein Sanierungsgewinn mit einem noch bestehenden Zinsvortrag zu verrechnen. Der Betrag ist aus Zeile 39 der Anlage SAN zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9 EBITDA-Vortrag bezogen auf das dritte vorangegangene Wirtschaftsjahr

9.1 Zeile 76 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 60. 9.2 Zeile 77 Vgl. die Ausführungen zu Zeilen 50 und 61. 9.3 Zeile 78 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51. 9.4 Zeile 79 Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52. 9.5 Zeile 80 In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56 abzüglich des Verbrauchs, der den vor...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.11 Vor Zeilen 27–30

Die Zeilen 27–30 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.9 Vor Zeilen 27–30

Die Zeilen 27–30 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.11 Vor Zeilen 27–30

Die Zeilen 27–30 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 6.1 Vor Zeilen 50–102

In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das 30 % des EBITDA b...mehr