Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsunternehmen

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Das Sommerloch und seine Nachwehen - Fragen über Fragen …

Auch wenn eine Vielzahl drängender Fragen in den letzten Monaten sicherlich keine politische Langeweile aufkommen lassen konnte, lebt (spätestens) seit Ende August bzw. Mitte September dieses Jahres eine im Grund alte Debatte in neuer Form wieder auf: Wie geht es weiter mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Während die einen aus fiskalischen Gründen Erhöhungen fordern, verl...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen

Rz. 65 Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung des Mindestumfangs

Rn. 23 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Der Umfang der zu übermittelnden JA ist nicht in § 5b EStG festgelegt. Gem § 51 Abs 4 Nr 1b EStG wird das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanzen und GuV zu bestimmen. Mit der Veröffentlichung der Kerntaxonomie und der Branchentaxonomien in Form von E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definition der Betriebsgrundstücke

Rz. 1 § 99 BewG definiert in Abs. 1, welche Grundstücke Betriebsgrundstücke i. S. d. BewG sind. Deren Zuordnung zum BV ergibt sich aber nicht aus § 99 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG (Fehrenbacher in W/J, § 99 BewG Rz. 4). Aufgrund der Gleichstellung der freiberuflichen Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit in § 96 BewG gilt § 99 BewG auch für Grundstücke, die ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6.2 Wohnungsvermietung als Hauptzweck

Rz. 179 Der Hauptzweck des Betriebes muss in der Vermietung von eigenen Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG liegen. Das ist der Fall, wenn die Vermietung den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht (vgl. R E 13b.17 Abs. 2 Satz 1 ErbStR). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind vermietete Grundstücke (bzw. Grundstücksteile), die entsprechend der Funktions-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Rz. 117 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Verwaltungsvermögen dar. Selbstgenutzte und leerstehende (vom Eigentümer nicht genutzte) Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 121). Das gilt auch für Grundstücke, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Wer ist antragsberechtigt?

Bauherren und Wohnungsunternehmen Antragsberechtigt sind grundsätzlich private und institutionelle Bauherren sowie Wohnungsunternehmen, die in Bremen Mietwohnraum schaffen oder bestehenden Wohnraum modernisieren. Auch Genossenschaften, Stiftungen und andere juristische Personen können einen Antrag stellen, wenn sie den geförderten Wohnraum langfristig vermieten und die Bindun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Antragsteller Antragsberechtigt sind Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen, die im Land Baden-Württemberg Mietwohnungen errichten oder erwerben möchten. Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen ihre fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Für Neubauten oder den Erwerb neuer Mi...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / Literaturtipps

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / b) Schenkungsteuerliche Aspekte

Rz. 178 Bei einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG) ist Erwerbs- und Bewertungsgegenstand aus Sicht des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts im Grundsatz der Gesellschaftsanteil selbst. Hier ist der Gesamtwert des Betriebsvermögens grundsätzlich nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu ermitteln (unter Berücksichtigung der Ert...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zwei Jahre Heizungsgesetz und alles für die Katz'?

Am 8.9.2023 hat der Bundestag das sogenannte Heizungsgesetz verabschiedet. Die neue schwarz-rote Regierung will es offiziell abschaffen. Was das konkret heißen soll, ist immer noch nicht bekannt. Was wird zum Beispiel aus der Förderung? Es war umstritten wie kaum ein anderes Vorhaben der Ampel-Regierung: Vor zwei Jahren, am 8.9.2023, verabschiedete der Bundestag die Reform de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
KfW-55-Neubauförderung wird wiederbelebt

Der Haushaltsausschuss im Bundestag hat den Etat 2025 für das Bauministerium beschlossen. 59 Mio. EUR werden für die Förderung im KfW-Standard Effizienzhaus 55 abgezweigt. Geld gibt es nur für Wohnprojekte, die schon genehmigt waren. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht die Reaktivierung des Effizienzhaus-Standards 55 (EH) vor. So sollen bereits genehmigte Wohnungsba...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Allgemeine Verordnungsermächtigung (Abs. 1)

Rz. 7 Die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 330 Abs. 1 HGB hat den Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses, Anpassung des Inhalts des Anhangs oder des Konzernanhangs sowie des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zum Inhalt. Ein qualitativer Unterschied zwischen Formblätt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Umfang (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 36 Der Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses wird in Abs. 1 Satz 2 und 3 nur indirekt geregelt, indem dort bestimmte Aussagen über den Prüfungsgegenstand gefordert werden.[1] Rz. 37 Satz 2 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer die Prüfung, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Als Abschlussprüfer zugelassener Personenkreis (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

Rz. 13 Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüffungsgesellschaften sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften zugelassen. Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG[1] ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Konkretisierung des Grundsatzes

Rz. 21 Die Forderung nach Klarheit und Übersichtlichkeit bezieht sich auf eine möglichst weitgehende Erkennbarkeit des formellen Inhalts des Jahresabschlusses. Hierzu zählen eine klare und übersichtliche Gliederung, aber auch eine klare Bezeichnung von Posten und Angaben sowie eine klare Darstellung und Erläuterung von Angaben und Inhalten im Anhang. Rz. 22 Der Grundsatz der ...mehr

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Erschließungskosten/Anliege... / 7.1 Behandlung beim Erbbauberechtigten

Nach Verwaltungsauffassung [1] gehören die vom Erbbauberechtigten an die Gemeinde gezahlten Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts und nicht zu den sofort abziehbaren Aufwendungen. Der Erbbauberechtigte kann die von ihm getragenen Erschließungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ordentliche Kündigung.

Rn 18 Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch bestimmte Zeitmietverträge jedenfalls vom Mieter ordentlich kündbar seien (Häublein ZMR 04, 1 ff). Die Wirkung der ordentlichen Kündigung hängt vom Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ab, sowie im Wohnraummietrecht von den zusätzlichen Voraussetzungen wie sie in den §§ 573 ff normiert sind. Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besonderheiten bei der Wohnraumvermietung, Abs 3 u Abs 5 S 3.

Rn 9 Bei der Wohnraumvermietung ist die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und Siedlungsstrukturen gem III besonderer Rechtfertigungsgrund. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Siedlungen soll einer späteren Diskriminierung vorbeugen (BTDrs 16/1780, 42). Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen soll durch die Vorschrift jedoch nicht gerechtfertigt werden (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Bei umfangreicheren Projekten (insb Bauwerken) sind oft mehrere Unternehmer beteiligt. Für das Baugeschäft haben sich im Wesentlichen folgende Unternehmereinsatzformen herausgebildet, wobei die Terminologie nicht immer ganz einheitlich ist: Der vom Bauherrn mit einem oder mehreren Gewerken beauftragte Hauptunternehmer überlässt die Ausführung eines Teils der Leistungen ...mehr

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Belegschaftsrabatte: Voraus... / 3.2 Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers

Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, als wessen Leistung das dem Arbeitnehmer überlassene Produkt im allgemeinen Geschäft...mehr

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Anlage 3: Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (in der Fassung vom 19.06.2023)

Eingangsformel Auf Grund des § 330 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) eingefügt worden ist, und § 336 Absatz 3 des ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind Wohnungsunternehmen: Unternehmen, diemehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 2 Gliederung der Bilanz

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen. (2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B. I. 5. unfertige Leistungen" auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abg...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen: Umsatzerlöse D...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 4 Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittel...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 6 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 beginnen, bleibt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 3: Verordnung über d... /   § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, außer Kraft.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 1: Größenklassen der Unternehmen gemäß § 267 HGB und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung und Offenlegung

Größenklassen der Unternehmen gem. § 267 HGB und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung Rz. 1 Die Anforderungen an die Gliederung des Jahresabschlusses sind in Teilbereichen größenabhängig ausgestaltet. Für Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Unternehmen sind gegenüber großen Kapitalgesellschaften partiell Gliederungserleichterungen zugelassen (vgl. z. B...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil D: Lagebericht / 1.3 Forschung und Entwicklung

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil E: Offenlegung des Jah... / II. Einreichung beim Betreiber des Unternehmensregisters

Rz. 3 Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, die nachstehenden Unterlagen beim Betreiber des Unternehmensregisters nach § 325 Abs. 1 HGB gemeinsam elektronisch einzureichen:mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vorwort zur 4. Auflage der Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen

Die "Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen" sind zu einem unverzichtbaren Standardwerk der unternehmerischen Wohnungswirtschaft geworden. Mit der Neufassung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Juli 2023, die die bisherige Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von W...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil A: Grundlagen für das ... / I. Vorbemerkungen

Die folgenden Grundlagen wurden vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e. V. in Zusammenarbeit mit den regionalen Prüfungsverbänden erarbeitet. Der GdW vertritt und koordiniert als Prüfungs- und Spitzenverband im Sinne des Genossenschaftsrechts die Interessen der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Die Grundlagen stellen Richtlinien für Genossenschaften dar u...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil A: Grundlagen für das ... / b) Anforderungen

Rz. 13 Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Er muss klar und übersichtlich sein und hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 243 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 2 HGB). Rz. 14 Bilanz sow...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil A: Grundlagen für das ... / b) Kontenrahmen und Kontenplan

Rz. 7 Für die Ausgestaltung des wohnungswirtschaftlichen Rechnungswesens hat der GdW den wohnungswirtschaftlichen Kontenrahmen herausgegeben.[1] Der wohnungswirtschaftliche Kontenrahmen stellt mit seiner Gliederung in Kontenklassen und Kontengruppen einen generellen Ordnungsrahmen für die Buchführung von Wohnungsunternehmen dar. Wohnungsunternehmen sollten im Grundsatz bei de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil A: Grundlagen für das ... / a) Aufgabe

Rz. 11 Jahresabschluss (Bilanz, GuV-Rechnung, Anhang) und Lagebericht dienen vorrangig der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten zur Rechenschaftslegung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Jahresabschluss und Lagebericht stellen somit die Instrumente der externen Rechenschaftslegung dar und informieren Mitglieder, Gesellschafter,...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.6 Für Unternehmen mit bestimmten Unternehmensgegenständen

Rz. 14 Sondervorschriften für die GuV-Rechnung bestehen geschäftszweigspezifisch für Kreditinstitute (§§ 340–340o HGB), Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341p HGB), und in den auf § 330 HGB basierenden Formblatt-Verordnungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Wertpapierinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Pflegeeinrichtunge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Glasfaserausbau: Bald Pflicht in Mietshäusern?

Bundesdigitalminister Karsten Wildberger (CDU) drängt beim Glasfaserausbau auf Tempo. Für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern soll der Anschluss quasi verpflichtend werden. Das sorgt für massiven Widerstand in der Immobilienbranche. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) feilt an weiteren Anpassungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), um den Ausba...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 5. Fazit

Alles in allem betrachtet ist der aktuelle Stand bei der Würdigung von Grundstücken in gesellschaftlichen Strukturen nicht befriedigend, da die Rechtslage in mittlerweile zu vielen Punkten als unklar bzw. unbefriedigend eingestuft werden kann. Nach wie vor sind Übertragungsmodelle (z.B. "Sylter Modell") denkbar und werden in nicht wenigen Fällen praktiziert, die es seit 2009...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 4. Prüfschritt 3: Greift eine gesetzgeberisch festgelegte Rückausnahme?

Haben wir es nun mit einem Grundstück zu tun, das zweifelsfrei als Verwaltungsvermögen einzugruppieren ist, es also Dritten zur Nutzung überlassen ist, kann es dennoch aus dieser Kategorie wieder herausfallen, wenn nämlich eine der Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG greift. Hinsichtlich dieser Rückausnahmen bestehen aktuell einige offe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnungsüberlassung an ArbN (§ 8 Abs 2 S 12 EStG)

Schrifttum: Schmidt, Verbilligte Wohnungsvermietung an ArbN, NWB 2021, 832. Rn. 546 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Die Steuervergünstigung des § 8 Abs 2 S 12 EStG (Bewertungsabschlag) ist durch Art 2 Nr 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, 2457 eingefügt worden u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Verwaltungsvermögen

Rz. 189 Die Wirtschaftsgüter, die nach § 13b Abs. 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind, sind in der Vorschrift enumerativ aufgezählt. Zum Verwaltungsvermögen gehören:[182]mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.5 Förderung von Mietwohnungen

Zielgruppe Für Investoren, Wohnungsunternehmen oder kommunale Bauträger bietet die soziale Wohnraumförderung attraktive Konditionen zur Errichtung oder Modernisierung von Mietwohnungen. Voraussetzung ist, dass diese Wohnungen anschließend an einkommensschwächere Haushalte zu einer festgelegten Sozialmiete vermietet werden und eine Belegungsbindung eingehalten wird. Diese Bind...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Wer Anträge stellen kann

Förderbereiche Die Antragsberechtigung auf die Förderungen richten sich nach den folgenden Förderbereichen: Mietwohnungsbau = Kommunen, Wohnungsunternehmen, Stiftungen, Privatpersonen Eigentumsförderung = Privatpersonen (insbes. Familien, Alleinerziehende) Wohnraumanpassung = Pflegebedürftige, Angehörige, Vermieter, Eigentümermehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzgliederung / 5 Formblätter für besondere Geschäftszweige

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist ermächtigt, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben, wenn der Geschäftszweig eine abweichende Gliederung erfordert.[1] Hiervon betroffen sind insbesondere Krankenhäuser, Versicherungs-, Verkehrs- und Wohnungsunternehmen sowie Kreditinstitute. Bspw. sind durch die Verordnung über die Rechnungslegung de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Sachbezüge / 2.4 Freie Wohnung

Wegen der unterschiedlichen Höhe im Wertansatz ist zwischen Gewährung lediglich freier Unterkunft und Überlassung einer freien Wohnung zu unterscheiden. Gewährung freier Wohnung liegt vor, wenn eine vollständige Wohnung, d. h. eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird. Wesentliche Merkmale einer solchen Wohnung sind Wasserve...mehr