Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsunternehmen

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 2.1.5 Social Plugins

Social Plug-ins sind Elemente sozialer Netzwerke wie beispielsweise Facebook oder Twitter, die auf der unternehmenseigenen Homepage eingebunden werden. Die größte Bekanntheit besitzt in diesem Zusammenhang der Facebook-Like-Button. Anhand von Social Plug-ins soll durch das Bewerten und Teilen der Inhalte die Reichweite und Bekanntheit vergrößert werden. Wenn auch verschieden...mehr

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Digitalisierung in der Wohn... / 1 Elektronische Schließsysteme

Wohnungsunternehmen ersetzen in den Gebäuden vermehrt klassische mechanische Schließanlagen durch elektronische oder elektromechanische Schließsysteme, da die elektronischen Systeme zahlreiche Vorteile bieten. Die Schlüsselverwaltung ist vereinfacht und beim Verlust von Zugangsmedien können diese gesperrt werden, weshalb auf den Austausch einer Schließanlage verzichtet werde...mehr

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DSGVO-Pflichten für Unterne... / 7.4 Verpflichtung zur Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Betroffene haben Anspruch auf eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Dateiformat. Damit kann der Betroffene seine Daten von einem Anbieter zu einem anderen "mitnehmen". Das Recht ist auf die Daten beschränkt, die die betroffene Person dem Verarbeiter zur Verfügung gestellt hat. In der Praxis dürfte dieses neue Recht fü...mehr

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Datenschutzbeauftragter nac... / 4 Zusammenfassung

Der Datenschutzbeauftragte fungiert als "Anwalt der Betroffenen" und überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Operative Aufgaben treten dabei eher in den Hintergrund. Die Tätigkeit ist aufgrund des Schwerpunkts in der Überwachung zunehmend der Compliance zuzuordnen. Darüber hinaus berät er das Unternehmen und dessen Mitarbeiter zu Fragen des Datenschutzes. Er bi...mehr

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DSGVO-Pflichten für Unterne... / 9 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultationspflicht (Art. 35 und 36 DSGVO)

Der Verantwortliche hat vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung – insbesondere bei Verwendung neuer Technologien – voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestehen kann. Der D...mehr

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DSGVO-Pflichten für Unterne... / 8.3.2 Muster: Dokumentation der Auftragsverarbeitungen

Stammdaten Name oder Firma der verantwortlichen Stelle ___________________________ Anschrift der verantwortlichen Stelle ___________________________ Datenschutzbeauftragter Externer Datenschutzbeauftragter bestellt über WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand Stuttgart GmbH Herdweg 52/54, 70174 Stuttgart Telefon: 0711/16345410 Mail: dsb-wts@wts-vbw.de Aufsichtsbehörde Der Landesbeauftrag...mehr

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Dokumentationspflichten (DS... / 2.3 Muster: Verfahrensverzeichnis nach Art. 30 DSGVO für Wohnungseigentumsverwaltung

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Sanktionen bei Datenschutzv... / 2.1.3 Bemessung der Bußgelder (Art. 83 DSGVO)

Bei der Bemessung der Bußgelder gilt der Grundsatz, dass die Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Art. 83 Abs. 2 Satz 2 lit. a bis k DSGVO enthält eine Liste von Kriterien, die bei der Entscheidung über die Verhängung und die Höhe eines Bußgeldes im Einzelfall berücksichtigt werden. Bei der Bemessung müssen im Einzelnen berücksichtigt werden: Art, S...mehr

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Datenschutz bei der Vermiet... / 1.2.3.2 Ein Mietverhältnis wurde nicht begründet und es besteht auch kein Interesse mehr an der Anmietung einer anderen Wohnung

Grundsätzlich sind in diesem Fall die Daten aus dem Bewerbungsverfahren zu löschen. Dem stehen auch keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten z. B. aus § 257 HGB oder § 147 AO entgegen, weil Geschäftsbriefe nur unter diese Aufbewahrungspflichten fallen, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Die Löschung hat aber nicht sofort zu erfolgen. Der Vermieter darf die Unterlage...mehr

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Dokumentationspflichten (DS... / 3.2.1 Pseudonymisierung

Bei der Pseudonymisierung wird ein Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Kennzeichen ersetzt und damit die Identifizierung des Betroffenen ausgeschlossen oder zumindest erschwert. Werden Kundendaten zur Analyse des Kundenverhaltens für Zwecke der Marktforschung ausgewertet, werden hierfür die Namen der Kunden nicht benötigt und eine Pseudonymisierung ist sinn...mehr

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Löschkonzepte und Archivier... / 10 Dokumentation

Die Standardlöschfristen, Löschklassen und die Zuordnung der Datenarten sollten in einem eigenständigen Dokument "Regellöschfristen" festgelegt werden. Dabei empfiehlt es sich, die Löschregeln technikneutral zu definieren. Ebenso kann es sinnvoll sein, Gründe für die Fristdefinitionen und die Zuordnung von Datenarten zu Löschklassen festzuhalten. Die getroffenen Entscheidung...mehr

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DSGVO-Pflichten für Unterne... / 4.2 Dritterhebung

Werden personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, bestehen grundsätzlich die gleichen Informationspflichten wie bei der Direkterhebung. Da die betroffene Person aber nicht an der Datenerhebung mitgewirkt hat und somit auch keine Kenntnis davon hat, welche personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist der Verantwortliche nach Art. 14 Abs. 1 lit. d D...mehr

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Dokumentationspflichten (DS... / 3.2.2 Verschlüsselung

Bei der Verschlüsselung werden Daten in eine Form umgewandelt, die auch als "Chiffretext" bezeichnet werden kann und die von nicht autorisierten Personen ohne den passenden Code oder Schlüssel nicht zu verstehen ist. Bei der Entschlüsselung werden diese verschlüsselten Daten wieder in ihre ursprüngliche Form konvertiert, um sie lesbar zu machen. Es gibt verschiedene Verschlü...mehr

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Dokumentationspflichten (DS... / 5.1.2 Zertifizierung

Nach Art. 42 DSGVO ist vorgesehen, Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen einzuführen, um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung der DSGVO zu verbessern. Durch diese Zertifizierungen soll den betroffenen Personen ein rascher Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen ermöglicht werden. Die Zertifizierung...mehr

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 2.1.6.2 Angaben nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmer, die eine Website unterhalten bzw. AGB verwenden und zum 31. Dezember des Vorjahres mindestens 10 Mitarbeiter (Kopfzahl) beschäftigten, allgemeine Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 36 VSBG. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit eine Bereits...mehr

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Informations- und Auskunfts... / 1.6 Informationspflicht bei Verarbeitungen aufgrund von berechtigtem Interesse

Erfolgt die Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), ist die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation darüber zu informieren, dass sie der Verarbeitung widersprechen kann. Zu Einzelheiten des Widerspruchsrechts vergleiche Kap. 3.5.5 in Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundprinzipien. Nach Auf...mehr

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 1.1.1 Zweck und Rechtmäßigkeit

In der DSGVO sind keine speziellen Regelungen zur Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) enthalten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist im Regelfall das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Inte...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 1 Beschäftigte

Nach § 26 Abs. 8 BDSG sind Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitanden), Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (Scheinselbstständige), Bewerber für ein Beschäftigungsve...mehr

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 2.1.4 Reichweitenanalyse

Unternehmen analysieren häufig das Surfverhalten der Nutzer der unternehmenseigenen Homepage unter Einsatz webbasierter Dienste oder Programme, beispielsweise Google Analytics oder Matomo (Tracking). Die Auswertung erfolgt zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung des Internetangebots. Anhand der Auswertungen können die Bewegungen der Nutzer nachvollzogen...mehr

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 2.4 Direktwerbung

Unter Direktwerbung versteht man die unmittelbare Ansprache von Zielpersonen, z. B. postalisch, per E-Mail, Telefon, Fax oder SMS. Bei Wohnungsunternehmen beschränkt sich die Direktwerbung von Kunden oder potenziellen Kunden hauptsächlich auf die Versendung von Werbung per Brief oder E-Mail. Dementsprechend wird im Folgenden ein besonderes Augenmerk auf diese beiden Kommunik...mehr

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Digitalisierung in der Wohn... / 2 E-Mail-Verschlüsselung

Der Großteil der geschäftlichen Kommunikation erfolgt inzwischen per E-Mail. Häufig werden dabei auch personenbezogene Daten übertragen. Die Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz werden hierbei regelmäßig nur sehr ungenügend beachtet. Insgesamt besteht in diesem Zusammenhang noch kein ausreichendes Problembewusstsein. Der Versand einer ungeschützten E-Mail ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sanktionen bei Datenschutzv... / 2.1.4 Bußgeldvorschriften

Art. 83 DSGVO gibt die Bedingungen für die Verhängung und die maximale Bußgeldhöhe vor. Zusätzlich sind in § 43 Abs. 1 BDSG noch zwei bußgeldbewehrte Tatbestände aufgeführt: Es haftet, wer fahrlässig oder vorsätzlich einen Verstoß gegen das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 30 Abs. 1 BDSG zu vertreten hat oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BDSG (Abschluss eines Verbraucherdar...mehr

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Informations- und Auskunfts... / 1.2 Datenerhebung beim Betroffenen

Die DSGVO unterscheidet Informationen, die der betroffenen Person mitzuteilen (Art. 13 Abs. 1 DSGVO), und solchen, die zur Verfügung zu stellen sind. Welche Konsequenzen sich aus der "Mitteilung" bzw. der "Zurverfügungstellung" ergeben, ist weder aus den Erwägungsgründen der DSGVO noch aus den bisher veröffentlichten Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden zu entnehmen. "Mitte...mehr

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Nutzung betrieblicher Kommu... / 1.6 Bodycams

Teilweise statten Wohnungsunternehmen ihre Hausmeister in Problemobjekten mit Bodycams (bewegliche Körperkameras) aus, da diese Hausmeister bedroht wurden. Zweck des Einsatzes dieser Kameras ist der Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen oder auch die Beschaffung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche. Zusätzlich erhofft man sich eine abschreckende oder deeskalier...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Gegenüberstellung der Anforderungen zur Anwendung der erweiterten Kürzung und der Begünstigung von Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG

Der folgende exemplarische Vergleich soll eine Hilfestellung für Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen bieten und Problemfälle aufzeigen.mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / I. Einführung

Im ersten Teil dieses Beitrags (Juja, ErbStB 2023, 21) zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen wurden die Anforderungen an die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Wohnungsunternehmen fallbasiert dargestellt und der Bedarf zur Schaffung von Rechtssicherheit durch den Gesetzgeber aufgrund der abweichenden Auffassungen der Rechtspre...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine kurze Würdigung zur Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG und der erweiterten Grundstückskürzung – Teil 2 (ErbStB 2023, Heft 3, S. 85)

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Finw. Julian Heesemann, StB, LL.M.[*] Im ersten Teil dieses Beitrags (Juja, ErbStB 2023, 21) zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen wurden die Anforderungen an die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Wohnungsunternehmen fallbasiert dargestellt und der Bedarf zur Sch...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Finw. Julian Heesemann, StB, LL.M.[*] Im ersten Teil dieses Beitrags (Juja, ErbStB 2023, 21) zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen wurden die Anforderungen an die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Wohnungsunternehmen fallbasiert dargestellt und der Bedarf zur Scha...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / II. Ertragsteuerliche Begünstigung i.S.d. erweiterten Grundstückskürzung

1. Gesetzliche Regelung und Entwicklung der erweiterten Grundstückskürzung Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG existiert bereits seit Einführung des GewStG im Jahr 1936 (vgl. Burbaum/Wessels, NWB MAAAH-50170 [Stand: 1.12.2022] Rz. 6 m.w.N.). Zweck der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nach wie vor die Vermeidung der doppelten Besteuerung von betriebl...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 3. Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat sich dazu mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.6.2022 – G 1425, BStBl. I 2022, 958 (z.B. FinMin.v. 17.6.2022 – G 1425 – 92 – V B 4) zur Neufassung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG mit dem Fondsstandortgesetz positioniert und vertritt dabei eine enge Auslegung zuungunsten der Steuerpflichtigen, die u.E. dem W...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / III. Schlussfolgerung

Zusammenfassendes Ergebnis ist, dass die enge Auslegung des Gesetzeswortlautes des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG durch die Rspr. sowie durch die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung einschränkt. Ähnlich ist es hinsichtlich der Rspr. zur erb- und schenkungssteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG (s. Teil 1 dieses B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Enge Auslegung durch die Rechtsprechung

Der BFH legt den Anwendungsbereich der Vorschrift insb. in der jüngeren Vergangenheit sehr eng aus. In älteren Entscheidungen beurteilte der BFH die Vermietung an einen Gesellschafter als unschädlich, wenn dieser nur mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft beteiligt war. Dies wurde mit der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft begründet (daher kein Fall des § 9 Nr. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Gesetzliche Regelung und Entwicklung der erweiterten Grundstückskürzung

Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG existiert bereits seit Einführung des GewStG im Jahr 1936 (vgl. Burbaum/Wessels, NWB MAAAH-50170 [Stand: 1.12.2022] Rz. 6 m.w.N.). Zweck der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nach wie vor die Vermeidung der doppelten Besteuerung von betrieblichem Grundbesitz mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zweck der Kürzungsvor...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Flüchtlinge als Mieter – Re... / 5 Mietvertragsabschluss und Mietzahlung

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Vermieter bzw. das vermietende Wohnungsunternehmen einen Mietvertrag mit dem Flüchtling oder mit der Gemeinde abschließt. 5.1 Mietvertragsabschluss mit Gemeinde In diesem Fall mietet die Gemeinde die Wohnung an und vermietet diese mittels Untermietvertrag an Flüchtlinge bzw. weist Flüchtlinge dieser Wohnung zu. Vertragspartner ist die Gemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Definition

Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine Vermietung zu Wohnzwecken setzt eine Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG voraus. Darunter wird eine baulich abgetrennte, in sich geschlossene Wohneinheit mit selbständigem Zugang verstanden, die über eigene Nebenräume wie Küche, Bad bzw. Dusche und Toilette verfügt und eine Mindestwohnfläche von 23 qm aufweist.[2] Die Überlassung von Räumen für betreut...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Unbebaute Grundstücke

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken kann sowohl eine einzelne Parzelle als auch ein zusammenhängendes größeres Gelände, das auch eine Vielzahl von Parzellen oder Flurstücken besteht, als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen. Rz. 48 [Autor/Stand] Ist ein zusammenhängendes Baugelände bislang nicht vermessen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt worden, kann...mehr

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Eigenbedarf – Kündigungsver... / 1 Leitsatz

Beim Erwerb einer Mietwohnung per Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren hindert die von dem ursprünglichen Vermieter – einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen – getroffene mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter das Mietverhältnis nur "in besonderen Ausnahmefällen" kündigen darf, nicht die Ausübung des Kündigungsrechts des Erstehers wegen Eigenbedarf.mehr

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Eigenbedarf – Kündigungsver... / 4 Die Entscheidung

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall ging das Eigentum an der Wohnung jedoch nicht durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern im Wege der Zwangsversteigerung an den neuen Eigentümer über. In diesem Fall ist der neue Eigentümer nach Auffassung des AG Frankfurt/M. an der Ausübung einer Eigenbedarfskündigung auch dann nicht gehindert, wenn die von dem ursprünglichen Ve...mehr

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Eigenbedarf – Kündigungsver... / 3 Das Problem

Wird eine Wohnung verkauft und haben der ehemalige Eigentümer und der Mieter eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Vermieters (z. B. Ausschluss oder Erschwerung der Kündigung wegen Eigenbedarfs) vereinbart, handelt es sich um keine höchstpersönliche, sondern um eine allgemeine Abrede, die nicht an die Person des Vermieters gebunden ist. Daher wirkt diese Beschränku...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine kurze Würdigung zur Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG und der erweiterten Grundstückskürzung – Teil 1 (ErbStB 2023, Heft 1, S. 21)

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science[*] Wohnungsunternehmen – also Unternehmen, die schwerpunktmäßig eigene Immobilien verwalten – können sowohl hinsichtlich ihrer Übertragung auf die nächste Generation i.R.d. ErbStG begünstigt werden als auch i.R.d. laufenden Ertragsbesteuerung hinsichtlich der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. Zentraler...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / I. Einführung

Wohnungsunternehmen – also Unternehmen, die schwerpunktmäßig eigene Immobilien verwalten – können sowohl hinsichtlich ihrer Übertragung auf die nächste Generation i.R.d. ErbStG begünstigt werden als auch i.R.d. laufenden Ertragsbesteuerung hinsichtlich der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. Zentraler Inhalt dieses zweiteiligen Beitrags ist die Würdigung des ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / II. Erbschaftsteuerliche Begünstigung

1. Fallbasierte Einleitung Im Grundsatz handelt es sich bei der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung nicht um eine direkte Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S. einer Steuerbefreiung nur dieser Unternehmensart. Es handelt sich somit exakt gesagt um die Ausnahme der Verhinderung der Versagung einer Steuerbefreiung für die Übertragung von Unternehmen im Allgemeinen. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 5. Schlussfolgerung

Die obigen Ausführungen und das unterschiedlich gelöste Bespiel 2 verdeutlichen, dass der Gesetzgeber mit § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG zwar deutlich den durchaus sinnhaften Willen zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG geäußert hat. M.E. ist dieser Wille jedoch aufgrund eines überschießenden Verweises auf § 14 AO hinsichtlich des Vorlie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science[*] Wohnungsunternehmen – also Unternehmen, die schwerpunktmäßig eigene Immobilien verwalten – können sowohl hinsichtlich ihrer Übertragung auf die nächste Generation i.R.d. ErbStG begünstigt werden als auch i.R.d. laufenden Ertragsbesteuerung hinsichtlich der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. Zentraler ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 3. Bisherige Rechtsprechung

Hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 AO zur Anerkennung als Wohnungsunternehmen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG hat sich die Rspr. geäußert. Hiernach kann nur dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (zur Qualifizierung als Wohnungsunternehmen i.S.d.s § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG) vorliegen, wenn neben de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Auffassung der Finanzverwaltung

Das ausschlaggebende BFH-Urteil v. 24.10.2017, welches für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes solche Zusatzleistungen erfordert, die das übliche Maß i.R. einer langfristigen Vermietung von Wohnungen überschreitet, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Entsprechend hielt die Finanzverwaltung an ihrer bishe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Fallbasierte Einleitung

Im Grundsatz handelt es sich bei der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung nicht um eine direkte Begünstigung von Wohnungsunternehmen i.S. einer Steuerbefreiung nur dieser Unternehmensart. Es handelt sich somit exakt gesagt um die Ausnahme der Verhinderung der Versagung einer Steuerbefreiung für die Übertragung von Unternehmen im Allgemeinen. Jedoch wird diese Steuerbe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Gesetzlicher Wortlaut und Gesetzesbegründung

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG besagt im Wortlaut, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betri...mehr