Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, als wessen Leistung das dem Arbeitnehmer überlassene Produkt im allgemeinen Geschäftsverkehr erscheint. Dies bestimmt sich danach, ob der Arbeitgeber die zu beurteilende Leistung als eigene Leistung selbst oder durch seinen Abnehmer am Markt anbietet.[1]

Hersteller einer Ware i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG kann auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert. Der Beitrag muss aber derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint.[2] Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt.

Die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung reicht für die Anwendung des Rabattfreibetrags aber nicht aus.[3]

Gleichgültig ist, ob die Leistung, auf welche der Belegschaftsrabatt gewährt wird, zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. So kann die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG bei verbilligter Überlassung einer Wohnung auch dann zum Zuge kommen, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber neben dem üblichen Geschäftsgegenstand in hinreichendem Maß auch Wohnungen an Dritte vermietet.[4]

Die Gewährung des Rabattfreibetrags setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Sachbezug um "unternehmensspezifische" Güter des Arbeitgebers handelt. Es kommt also nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers typisch ist. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den Arbeitnehmer abgegebenen, am Markt erbringt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Darlehensgewährung an Arbeitnehmer und verbundene Unternehmen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Darlehen. Der Arbeitgeber tätigt sonst keine Kreditgeschäfte im allgemeinen Geschäftsverkehr, sondern gewährt Darlehen – abgesehen von Arbeitgeberdarlehen an seine Beschäftigten – nur verbundenen Unternehmen. Der Rabattfreibetrag ist hier nicht zu gewähren, da das Einräumen von Krediten an verbundene Unternehmen ein konzerninterner Vorgang ist und nicht zur geschäftlichen Betätigung des Arbeitgebers am Markt gehört.[6]

Streitig ist mitunter auch, ob der Arbeitgeber eine Leistung vergünstigt weitergibt oder ob in dem gewährten Vorteil die unentgeltliche Abgabe einer eigenen, am Markt angebotenen Dienstleistung liegt. Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, in bestimmten Fällen an eigene Arbeitnehmer weiter, gewährt er nach Auffassung des BFH Barlohn und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber Ansprüche bestehen, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.[7]

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