Rz. 13

Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und WPG sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vBP und BPG zugelassen.

Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG[1] ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von UnternehmerGes. in das GmbHG aufgenommen worden. Da es sich bei der UnternehmerGes. um eine besondere Form der GmbH handelt, für die spezielle Regeln gelten, können Jahresabschlüsse mittelgroßer UnternehmerGes. auch von vBP und BPG geprüft werden.

 

Rz. 14

Wirtschaftsprüfer bzw. vBP werden öffentlich bestellt (§ 1 Abs. 1 WPO). WPG bzw. BPG unterliegen einem Anerkennungsverfahren (§ 1 Abs. 3 WPO). Alle WP, WPG, vBP und BPG sind Pflichtmitglieder der WPK und werden von dieser in einem öffentlichen Berufsregister geführt.[2]

 

Rz. 15

Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. vBP oder die Anerkennung als WPG bzw. BPG muss zum Zeitpunkt der Wahl und danach bis zum Abschluss der Prüfung, d. h. bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. zur Auslieferung des Prüfungsberichts, gegeben sein.

 

Rz. 16

Gem. § 27 WPO können WPG in der Rechtsform der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG, als KapCoGes oder als Partnerschaftsgesellschaft anerkannt werden.

 

Rz. 17

Eine BGB-Ges. kann nicht als WPG anerkannt werden (§ 27 WPO), weshalb eine Sozietät mehrerer Wirtschaftsprüfer oder vBP, die i. d. R. als BGB-Ges. betrieben wird, nicht als Abschlussprüfer gewählt werden kann.

 

Rz. 18

Für Unt, die Ende 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, darf gem. Art. 25 Abs. 1 EGHGB auch der zuständige Prüfungsverband als Abschlussprüfer bestellt werden.

[1] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. 23.10.2008, BGBl 2008 I S. 2026.
[2] Vgl. https://www.wpk.de/register/, Abruf 15.8.2023.

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