Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereingliederung

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§ 5 Haftungsausschluss bei ... / A. Übersicht

Rz. 1 Auch wenn ein haftungs- und anspruchsbegründendes Fehlverhalten vorliegt, das die Voraussetzungen einer der vorangegangenen Anspruchsgrundlagen erfüllt, heißt dies nicht in jedem Fall, dass der Geschädigte den Schädiger uneingeschränkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII. Sie beschäftig...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / bb) Keine tatsächliche Berufsausübung

Rz. 604 Der Versicherungsnehmer darf ferner nach § 1 Abs. 3 MB/KT seinen Beruf nicht tatsächlich ausüben. Die Rechtsnatur dieser Klausel ist streitig: Der BGH[415] formuliert in einem Nebensatz "Obliegenheit". Nach überwiegender Auffassung in der Literatur liegt ein Leistungsausschluss vor.[416] Rz. 605 Für den Umstand, dass der arbeitsunfähige Versicherte, seine berufliche T...mehr

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Situationsanalyse: Zentrale... / 3 Das Arbeitssystem als Gestaltungsfeld im BEM

Das Arbeitssystem (s. Abb. 6) kann für die Durchführung der Situationsanalyse ein geeignetes Modell darstellen, um systematisch die Belastungsfaktoren des Arbeitsplatzes zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Analyse geben Hinweise für Gestaltungsmöglichkeiten und damit für die Anpassung der Anforderungsprofile an die Fähigkeiten des Betroffenen. Zum besseren Verständnis der G...mehr

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Situationsanalyse: Zentrale... / Zusammenfassung

Überblick Obwohl seit 2004 die Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) besteht, bereitet vielen Unternehmen und Institutionen die konkrete Umsetzung der Anforderungen des § 167 Abs. 2 SGB IX noch immer Probleme. Die Ziele im BEM, wie die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit oder die strukturierte Unterstützung bei der Wiedereingliederung, können häufig n...mehr

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Situationsanalyse: Zentrale... / 2 Aspekte und Instrumente der Situationsanalyse

Die systematische Situationsanalyse soll klären, welche Bedingungen die Arbeitsunfähigkeit bzw. eine positive Wiedereingliederung der Betroffenen beeinflussen und wie diese durch das Unternehmen bzw. die Organisation verändert werden können. Im Rahmen einer ganzheitlichen Situationsanalyse ist mit Zustimmung des Betroffenen abzuklären, ob Belastungsfaktoren in seiner privaten...mehr

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Situationsanalyse: Zentrale... / 4 Spezifische Eingliederungsmaßnahmen für häufige Erkrankungsgruppen

Die Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen, Gesundheitsproblemen und Störungen erfordert sehr unterschiedliche Gestaltungsmaßnahmen in der BEM-Praxis. Patentrezepte für eine erfolgreiche Wiedereingliederung gibt es dafür nicht, jedoch vielversprechende Ansätze zur Gestaltung für häufige Erkrankungsgruppen. Zur Beschreibung der nachfolgenden Gestaltungsansätze wurde das TOP-P...mehr

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Situationsanalyse: Zentrale... / 2.4 Durchführende und beteiligte Personen

Die Situationsanalyse wird jeweils vom Fallmanager organisiert und koordiniert. Er hat zu dem Betroffenen ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Zustimmung, Mitwirkung und Selbstbestimmung des betroffenen Beschäftigten bei der Situationsanalyse sind bedeutende Voraussetzungen für deren erfolgreiche Durchführung. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht, zusätzlich eine ...mehr

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BGM: Gesundheitsmanagement ... / 2 BGM: Vom Nice-to-have zum Must-have

Unternehmen sind auf die Leistungsfähigkeit und Motivation ihrer Belegschaft angewiesen und haben einen entscheidenden Einfluss darauf, denn der Mensch verbringt einen Großteil seiner Lebenszeit am Arbeitsplatz. Nicht nur private Lebensbedingungen, sondern auch das betriebliche Umfeld kann Quelle für Gesundheit und gleichermaßen Krankheit sein. An dieser Stelle lohnt sich der...mehr

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BGM: Gesundheitsmanagement ... / 3 BGM-Praxis der Volksbank Ulm-Biberach eG

Die Unternehmensführung der Volksbank Ulm-Biberach eG hat sich im Jahr 2012 einstimmig für die Implementierung eines BGM entschieden. Seither tagen regelmäßig der Lenkungsausschuss sowie der Arbeitskreis Gesundheit. In letzterem wirken Vertreter der regionalen Standorte mit. Als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren haben sie die Aufgabe, die Anliegen und Angebote in die Re...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.1 Überblick

Rz. 94 Der Leistungsausschluss besteht nur für Ausländer, also den Personenkreis der nicht deutschen Staatsangehörigen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsstellung muss dabei nach Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der festzustellende vollständige Leistungsausschluss von lauf...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.2 Vermeidung einer Behinderung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 20 § 26 Abs. 2 Nr. 2 hat das Ziel, durch Gemeinsame Empfehlungen sich bereits im Frühstadium abzeichnende, zukünftige Beeinträchtigungen (gesundheitliche Barrieren) zu erkennen. Dadurch kann dem Fortschreiten gesundheitsgefährdender Prozesse, die durch chronische Erkrankungen und gleichzeitige gesundheitsbelastende Kontextfaktoren begünstigt werden, entgegengewirkt werde...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.8 Beteiligung von Haus-, Fach-, Betriebs- und Werksärzten (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 43 Haus- bzw. Fachärzte haben wegen des persönlichen Kontakts zum Leistungsberechtigten regelmäßig eine hohe Kompetenz zur Beurteilung von Krankheiten und Behinderungen sowie in der Rehabilitationssteuerung. Der Arbeitsbereich der Allgemeinmedizin beinhaltet die Grundversorgung aller Patienten mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen in der Akut- und Langzeit...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.2.1 Nahtlose, zügige und einheitliche Leistungsgewährung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 8 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen einheitlich "wie aus einer Hand" erbracht werden. Welche Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen im Einzelfall erforderlich sind, ist von den Rehabi...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.9 Informationsaustausch zur Integration von Menschen mit schwerer Behinderung auf der betrieblichen Ebene (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 50 Die Rehabilitationsträger haben neben den Werks- und Betriebsärzten auch mit weiteren Akteuren des "betrieblichen" Bereichs zusammenzuarbeiten, damit Menschen mit schwerer Behinderung in das Arbeitsleben integriert werden (§§ 10, 163 ff.). Wichtig ist u. a., dass die "betrieblichen" Akteure einen möglichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf frühzeitig erkennen und d...mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.5 Leistungsbereiche der Grundsicherung

Rz. 21 Abs. 3 gliedert das Leistungsspektrum nach dem SGB II auf. Abs. 3 Nr. 1 umschreibt Leistungen zur Beratung seit dem 1.8.2016 als eigenständigen Leistungsbereich, Abs. 3 Nr. 2 im Wesentlichen die Eingliederungsleistungen, aber auch andere Leistungen, mit denen eine Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann und Abs. 3 Nr. 3 nennt die Leis...mehr

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Warum müssen Betriebsarzt u... / 1.2 Hintergrund

Wie die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ineinander greifen, zeigt anschaulich Tab. 1:mehr

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Sauer, SGB III § 19 Mensche... / 2.3 Erforderliche Hilfen zur Teilhabe

Rz. 8 § 19 macht die Eigenschaft eines Menschen mit Behinderungen im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne davon abhängig, dass er Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, die seine Nachteile bei der Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Maßstab ist insofern eine eingebüßte, aber nicht entfallene Beschäftigungsfähigkeit. Dabei muss es sich um spezifische Hilfen handeln, di...mehr

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Sauer, SGB III § 8 Vereinba... / 2.2 Berufsrückkehrende

Rz. 22 Auch mit Abs. 2 bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union, die eine Beseitigung struktureller Nachteile für Beschäftigungen durch mangelnde Vereinbarkeit mit Familie und Beruf zum Ziel haben. Die Vorschrift hat hauptsächlich programmatischen Charakter und gewinnt daraus ihre Bedeutung. Aufgrund ihrer Einordnu...mehr

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Sauer, SGB III § 7 Auswahl ... / 2.1 Grundlagen

Rz. 3 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstammt dem Haushaltsrecht und ist als Bundesrecht stets zu beachten (vgl. § 7 BHO). Er ist jedoch bei der Auswahl der Leistung im Einzelfall damit in Einklang zu bringen, dass die am besten geeignete Leistung bzw. Leistungskombination auszuwählen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind die Fähigkeiten des Betroffenen ...mehr

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Sauer, SGB III § 20 Berufsr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert die Personengruppe der Berufsrückkehrenden zur Erbringung der arbeitsmarktpolitischen Leistungen nach § 8 Abs. 2. Den Regelungen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Grundrechte auf Schutz des ungeborenen Lebens und von Ehe und Familie sowie die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Teilhabe am Arbeitsleben auch nach dem Internationalen P...mehr

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Sauer, SGB III § 5 Vorrang ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt und präzisiert die Regelungen in den §§ 1, 2 und 4 über die Ziele, Grundsätze und Leistungen des SGB III sowie die geltenden Vorrangregelungen (Vermittlung vor Versicherungsleistung, förderfreie Vermittlung vor Vermittlung mit Förderleistungen). Sie ist ein Handlungsleitfaden für die aktive Arbeitsförderung; dabei steht sie insbesondere in einem ...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 60 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur...mehr

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Sommer, SGB V § 10 Familien... / 2.2.4 Keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 32 Von der Familienversicherung ausgeschlossen sind auch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die krankenversicherungsfrei (§ 6) oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 8) sind. Lediglich bei Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1) ist eine Familienversicherung nicht ausgeschlossen. Rz. 33 Diese krankenversicherungsfreien oder bef...mehr

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Betriebsärztliche Betreuung... / 1.1 Wer kann als Betriebsarzt tätig werden?

In Deutschland können Mediziner als Betriebsarzt tätig werden, wenn sie eine der beiden folgenden Qualifikationen haben: Facharzt für Arbeitsmedizin: Fünfjährige vollzeitige ärztliche Weiterbildung, von der 2 Jahre im Gebiet der Inneren Medizin oder in Allgemeinmedizin absolviert werden und in der Regel 3 Jahre im Gebiet der Arbeitsmedizin. In dieser Zeit wird der Weiterbildun...mehr

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Betriebsärztliche Betreuung... / 2 Aufgaben und Tätigkeiten

Schon seit mehr als 4 Jahrzehnten listet das Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgaben des Betriebsarztes i. W. wie folgt auf: Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körpe...mehr

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Beschäftigung leistungsgewa... / 3.3.2 Wer berät?

Um eine Arbeitsplatzanpassung möglichst erfolgreich zu realisieren ist es sinnvoll, umfassend alle infrage kommenden Stellen und Funktionen einzubeziehen. Welche das sein können, ist vom Einzelfall und v. a. von den betrieblich-organisatorischen Bedingungen abhängig: Der Betriebsarzt ist besonders gefordert, um individuelle Leistungsfähigkeit und Arbeitsplatzprofil abzugleich...mehr

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Betriebsärztliche Betreuung... / 2.4 Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen

Begehungen tragen dazu bei, dass der beratende Betriebsarzt einen wirklichkeitsnahen Eindruck vom Betrieb und den Arbeitsbedingungen bekommt und arbeitsplatzbezogene Gesundheitsrisiken besser einschätzen kann. Bei konkreten Fragestellungen, wie z. B. der Wiedereingliederung von Beschäftigten mit bestehenden Einschränkungen, sind sie unverzichtbar zur gezielten und nachhaltig...mehr

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Betriebsärztliche Betreuung... / 2.6 Einzelfallberatung

Auch und gerade wenn in einem Betrieb keine Vorsorgen anstehen (oder Angebotsvorsorgen nur schleppend wahrgenommen werden), gibt es doch Bedarf an individueller medizinischer Beratung – manchmal mehr, als die Betriebe und ihre Beschäftigten selbst wahrnehmen. Typische Anlässe für individuelle Beratung sind v. a. individuelle Erkrankungen und der damit ggf. verbundene Maßnahme...mehr

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Jung, SGB VII § 1 Präventio... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren wurde klarstellend als Präventionsaufgabe aufgenommen. Der Systematik des § 7 Abs. 1 entsprechend werden auch die Berufskrankheiten als Versicherungsfälle genannt. Als Einweisungsnorm gibt die Norm einen Überblick über die Aufgabenbereiche der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Aufgaben der Unfallversicherung werden ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.3.1 Vorbemerkung

Rz. 15 Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 (faktisch 30), aber weniger als 50 , wurde der Pauschbetrag nach alter Rechtslage nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt. Historisch bedingt kamen diese Zusatzerfordernisse zustande, da die Vorschrift Kriegsbeschädigten infolge des zweiten Weltkriegs die berufliche Wiedereingliederung erleichtern sollte.[1] Da di...mehr

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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 2.2.2.4 Stufenweise Wiedereingliederung

Rz. 28 Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben (vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 44a Kranken... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 82 Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie): https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/Richtlinie-Haemotherapie-2023_neu2.pdf, zuletzt abgerufen am 9.8.2024. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und di...mehr

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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 40 Gemeinsames Rundschreiben v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024 zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGBV und zum Verletztengeld nach § 45 SGB V: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2024_03_13_NS_FLB_TOP_02_24c24i4444b45SGBV45SGBVII47SGBXIV_Aktualisierung_der_GR_zu_Entgeltersatzleistungen_Anl3.pdf Arbeitshilfe der BAR zum Thema "Da...mehr

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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 2.2.2.1 Überblick

Rz. 10 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 der "Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V" (AU-RL; Fundstelle Rz. 40) liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der G...mehr

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Schell, SGB IX § 5 Leistung... / 2.2 Die Leistungsgruppen im Einzelnen

Rz. 6 Im Gegensatz zu § 29 SGB I verzichtet § 5 darauf, die wichtigsten Leistungen der einzelnen Leistungsgruppen zur Teilhabe stichwortartig aufzuzählen. Stattdessen werden die einzelnen Leistungen innerhalb der jeweiligen Leistungsgruppen in den jeweiligen Unterabschnitten des SGB IX definiert, und zwar die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1) in den §§ 4...mehr

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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 2.5 Individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse (Abs. 4)

Rz. 35 Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind (§ 44 Abs. 4 SGB V). Zwar haben die Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX die Verpflichtung, die Möglichkeit von Leistungen zur Teilhabe zu prüfen (§ 9 ...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 88 Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 1997, 698. Bezner/Bothe, Arbeitshilfe und Prüfschema zur Feststellung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Die Beiträge 2009, 513. Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, NZS 2018, 715. Erdmann, Die Versicherungsfreiheit von Soldaten in Beschäftigungen während des Dienstverhält...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.3 Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Nach dem mit Wirkung zum 2.2.2007 neu gefassten Abs. 4 Satz 3 sind rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Dies entsprach weitgehend der bisherigen Rechtslage mit der Besonderheit, dass ausdrücklich eine Zuordnung zu einem Kalenderjahr erfolgte, was mit der Beurteilung des 3-j...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.5 Herabsetzung der Arbeitszeit (Nr. 3)

Rz. 28 Das Befreiungsrecht wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, das auf §§ 173 f. RVO zurückgeht, besteht für Personen, die zuvor wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfrei waren und durch die Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden des Arbeitsentgeltes krankenversicherungspflichtig werden. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der Beibehaltung d...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 398 Allgemein Heinze, Das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zum privatrechtlichen Arbeitsrecht, SGb 2000, 241. Kaltenborn, Negative Vereinigungsfreiheit als Schutz vor Einbeziehung in die Sozialversicherung?, NZS 2001, 300. Marburger, Änderungen in Versicherungs- und Beitragsrecht durch das GKV-WSG, Die Beiträge 2007, 257, 321. Merten, Die Ausweitung der Ver...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 15.1 Auslagerungsregister auf Ebene des Institutes

Rz. 450 Das Modul AT 9 enthielt bis zur sechsten MaRisk-Novelle keine speziellen Anforderungen an die Dokumentation im Hinblick auf die Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen auf andere Unternehmen. Es galten lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation, wonach die für die Einhaltung der MaRisk wesentlichen Handlungen und Festlegungen nachvollziehbar zu ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.6 Anordnungsbefugnis der BaFin bei Auslagerungen gegenüber dem Institut (§ 25b Abs. 4 KWG)

Rz. 68 § 25b Abs. 4 KWG erweitert die nach § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 und 6 KWG bestehende Anordnungsbefugnis der BaFin auf die Auslagerung.[1] Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der BaFin beeinträchtigt, kann diese gegenüber dem Institut die im Einzelfall geeigne...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8 Anzeigepflichten für Institute

Rz. 75 Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute die Aufsichtsbehörden rechtzeitig über die geplante Auslagerung von kritischen/wesentlichen Funktionen informieren oder in einen aufsichtlichen Dialog mit den zuständigen Behörden treten und/oder bei kritischen/wesentlichen Auslagerungen mindestens die Angaben bereitstellen, die das Auslagerungsregister für alle Aus...mehr

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Umgang mit psychisch auffäl... / 9.2.3 Stufenweise Wiedereingliederung

Im Unterschied zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, wird die stufenweise Wiedereingliederung vom behandelnden Arzt veranlasst. Festgeschrieben ist die Maßnahme im § 74 SGB V und im SGB IX. Die "Stufenweise Wiedereingliederung" – auch Hamburger Modell genannt – kann eine eigenständige oder eine Maßnahme im Rahmen des BEM sein. Mitarbeitende werden durch schrittweise Erh...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Reha-Management

Rz. 13 Es gilt der Grundsatz: "Je früher ein Wiedereingliederungsversuch nach dem Unfallgeschehen startet, desto höher ist die Chance auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung." Rz. 14 Lange Wartezeiten belasten zudem nicht nur den Verletzten, sondern auch dessen Familie. Rz. 15 Internationale Studien[7] kommen hinsichtlich der Chance erfolgreicher erneuter Arbeitsaufnahme zu ...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenweise Wiedereingliederung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie wird ergänzt durch die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, die der Anlage zu den Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wie...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenwe... / 2.2 Freiwilligkeit

Rz. 12 Die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin freiwillig. Sie können also nicht angehalten werden, sich einer Wiedereingliederung zu unterziehen. Sie können eine vorgeschlagene Wiedereingliederung ablehnen, auch wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen. § 66 Abs. 2 SGB I mit sein...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenwe... / 2.1 Verbindlichkeit der Richtlinien bzw. Empfehlungen

Rz. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit Wirkung ab 1.1.2004 unter anderem die Aufgabe übernommen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 7) weiterzuentwickeln. Die Anlage dieser Richtlinien regelt die Empfehlungen des Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung in den A...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenwe... / 2.4 Kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Rz. 18 Das Wiedereingliederungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht die übliche, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein Aliud. Im Vordergrund des Beschäftigungsverhältnisses stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Arbeitsvertraglich...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenwe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen. Sie beinhaltet keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Wiedereingliederungsma...mehr