Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Als Gründe für die anlassbezogene Betreuung nennt die Anlage 1 z. B. die Planung und Errichtung von Betriebsanlagen, grundlegende Änderungen bei Arbeitsverfahren sowie die Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen. Besondere Anlässe, die einen zusätzlichen Betreuungsbedarf auslösen, sind auch die Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Außerdem ist das zusätzliche Engagement eines Betriebsarztes gefragt, wenn z. B. Arbeitszeit, Pausen- und Schichtsysteme umgestaltet werden, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anstehen, sich gesundheitliche Probleme häufen, Suchterkrankungen vorliegen und sicheres Arbeiten gefährden und die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Behinderten und Kranken in den Arbeitsprozess zu erfolgen hat.

Die Beschäftigten müssen über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert werden. Zudem müssen sie wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist.

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