Fachbeiträge & Kommentare zu Wegeunfall

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wegeunfall / 2.9 Fahrgemeinschaft

Ein Abweichen vom unmittelbaren Weg ist unschädlich und steht damit unter Versicherungsschutz, wenn Grund dafür ist, dass der Versicherte mit anderen berufstätigen oder versicherten Personen eine Fahrgemeinschaft bildet.mehr

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Wegeunfall / Sozialversicherung

1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt auch für Wegeunfälle. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit verunglückt und dabei einenn Körperschaden erleidet, hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle existiert für den "normalen" Wegeunfall, den Wegeunfall in Verbindung mit der...mehr

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Wegeunfall / Zusammenfassung

Begriff Der Wegeunfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Form des Arbeitsunfalls. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem Weg von oder zu dem Ort der versicherten Tätigkeit, also typischerweise zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Versichert sind auch Wege abseits der direkten Strecke, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern zur Kinderbetreuung g...mehr

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Wegeunfall / 3 Ausnahmen vom Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht für den Arbeitsweg, wenn der Versicherte wegen Konsums von Alkohol, Drogen oder Medikamenten fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache ist. Das BSG[1] hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Wegeunfallversicherung nicht gegen Gefahren schützt, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum er...mehr

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Wegeunfall / 2.4 Versicherungsschutz von Kindern

Unter Versicherungsschutz stehen auch Kinder auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten "Tätigkeit" (z. B. Kindergarten- oder Schulbesuch), wenn sie wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern/des Lebenspartners in fremde Obhut gegeben werden müssen. Längere Unterbrechungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen oder größere Umwege oder Abwege führen dazu, dass ...mehr

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Wegeunfall / 2 Weg

Versichert ist stets der unmittelbare Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit. Der unmittelbare Weg muss nicht der kürzeste, der direkte Weg sein. Es muss sich um einen Weg handeln, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und durch sie veranlasst worden ist. Versichert ist in der Regel der Weg, der nach den Vorstellungen des Versicherten unter Berücksicht...mehr

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Wegeunfall / 2.7 Dritter Ort

Das BSG[1] beschäftigte sich am 12.5.2009 mit dem Fall eines Arbeitnehmers, der als Nachtschichtler tätig war. Er hatte seine Nachtschicht beendet und war anschließend in die gemeinsam mit der Ehefrau bewohnte Wohnung gefahren. Dort hatte er sich geduscht und gefrühstückt und war nach weniger als einer Stunde weiter zur knapp 30 km entfernt liegenden Wohnung seines Bruders g...mehr

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Wegeunfall / 2.8 Gemischte Tätigkeit

In Zusammenhang mit Wegeunfällen wird auch der Begriff der "gemischten Tätigkeit" verwendet. Dabei geht es um Tätigkeiten, die sowohl den Interessen des Unternehmens als auch privaten Interessen des Versicherten dienen. Tätigkeiten dieser Art lassen sich nicht eindeutig in einem unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen. Dienen solche Tätigkeiten (insb...mehr

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Wegeunfall / 2.1 Beginn

Der Weg zur versicherten Tätigkeit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung, bei Mehrfamilienhäusern unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses. Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, die sich vor dem Durchschreiten der Haustür ereignen, sind nicht versichert, weil sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Zum versicherten Weg gehört damit auch das Aufsuchen einer Garage, die nicht ohn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wegeunfall / 2.2 Unterbrechung

Eine Unterbrechung des Weges ist als geringfügig anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen wird. In einer Entscheidung des BSG[1] ging es um eine Arbeitnehmerin, d...mehr

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Wegeunfall / 2.6 Verletzung bei Reparatur eines Beförderungsmittels

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer bei der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit ihres Beförderungsmittels (z. B. privateigener PKW) verletzen. Hier bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Reparatur unvorhergesehen während des Zurücklegens eines Weges zu oder vom Betrieb erforderlich wird. Der Versicherungsschutz erlischt auch dann nic...mehr

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Wegeunfall / 2.10 Weg zum Betrieb aufgrund arbeitsvertraglicher Pflichten

Unfallversicherungsschutz kann auch in Fällen bestehen, in denen der Betrieb nicht zum Zwecke der Verrichtung der Arbeit aufgesucht wird. Vielmehr ist ein Weg zum Betrieb der Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen. In einem Urteil nennt das BSG[1] als Beispiele die Anzeige und den Nachweis der Arbeitsunf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wegeunfall / 2.3 Um-/Abwege

Bei Umwegen oder Abwegen vom Arbeitsweg oder Unterbrechungen des Arbeitsweges ist die Versicherung des weiteren Weges grundsätzlich ausgeschlossen. Wird allerdings ein Umweg eingeschlagen, um eine bessere Wegstrecke oder eine schnellere befahrbare oder weniger verkehrsreiche Straße zu benutzen, besteht Versicherungsschutz. Wird der Weg zu oder vom Betrieb unterbrochen, ist le...mehr

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Cannabis / 6.1 Unfallversicherung

Arbeitnehmer dürfen sich nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen nach § 7 Abs. 2 DGVU Vorschrift 1 Arbeitnehmer, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszu...mehr

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Unfallversicherung: Grundsä... / 5.3 Zuschläge, Nachlässe, Prämien

Die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, die Beitragshöhe im Rahmen eines Beitragsausgleichsverfahrens durch Zuschläge und/oder Nachlässe zu gestalten, beruht auf § 162 Abs. 1 SGB VII und ist vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen worden, die Unfallverhütungsbemühungen der Mitgliedsunternehmen zu intensivieren. Dabei hat der Gesetzgeber den Unfallversicherungsträge...mehr

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Unfallversicherung / Zusammenfassung

Begriff Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz seiner Beschäf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unfallversicherung / 3.2 Rehabilitation

Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig darauf hinzuwirken, dass Personen, die einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, wieder gesund werden. Damit unterscheidet sich die Unfallversicherung im Leistungsspektrum von der Krankenversicherung. Der Gesundheitsschaden soll beseitigt oder gebessert, sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 6 Rettungshelfer

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Ersatz von Sachschäden für organisierte Rettungshelfer.[1] Personen von Hilfsorganisationen, wie z. B. das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe oder die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft sind bereits gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Diesen Helfern wird auch der Sachschaden ersetzt, der in di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeiten trotz Krankschreibung / 3.2 Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers

Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt durch eine Krankschreibung nicht per se. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist vielmehr, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Entscheidend ist, ob der Versicherungsfall (auch) durch betriebliche Umstände herbeigeführt, bzw. beeinflusst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit d...mehr

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BR-Mitbestimmung: Gesundhei... / 1.1 Allgemeines

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich auf Regelungen, die gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften ausfüllen sollen. Dazu gehören insbesondere das Arbeitsschutzgesetz sowie die PSA-Benutzungsverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung sowie weitere Verordnungen, die der Umsetzung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsmittel / 2.1 Umfang der versicherten Tätigkeit

In der Unfallversicherung gehören zu den versicherten Tätigkeiten auch das mit der Beschäftigung im Unternehmen zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsmittels, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt.[1] Auch die im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Verwahrung, Erneuerung, Wartung des Arbeitsgeräts erforderlichen Wege sin...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Telearbeitsplatz / 3 Mögliche Risiken

Für viele ist die eigene Wohnung ein Synonym für Ruhe und Entspannung. Das Büro steht dagegen für Konzentration und Leistung. Suchen also die, die am Telearbeitsplatz arbeiten (wollen), v. a. die Ruhe? Und ist die Arbeit zu Hause wirklich besser und gesünder? Damit das Konzept Telearbeit funktioniert, sind viele Risikofaktoren zu berücksichtigen. Zu den häufigsten Risikofakto...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 7 Begriff / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 hatte im Dritten Buch der RVO keinen Vorläufer. Nach damaligem Recht galten die Berufskrankheit, der Wegeunfall und der Arbeitsgeräteunfall jeweils kraft Fiktion auch als Arbeitsunfall. Mit dem SGB VII wird die Systematik klarer herausgearbeitet. Inhaltlich ändert sich freilich insoweit nichts. Abs. 2 hatte § 548 Abs. 3 RVO als Vorläufer.mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.4 Elementarereignisse (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 13 Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu den Grundsätzen der allgemein wirkenden Gefahren anzusehen. Sie stellt Unfälle bei eigenwirtschaftlichen, sonst unversicherten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die sich infolge Sturms, Hochwassers, Erd-/Seebebens und ähnlicher Naturgewalten an Bord oder in räumlicher Nähe zum Hafen ereignen, weil auf Schiffen tätige Ver...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.6.7 Notwendige Wege

Rz. 28 Versichert sind auch alle Wege, die der Verletzte im Rahmen der in § 11 durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen zurücklegt. Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall (§ 8 Abs. 2) entwickelten Grundsätze. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.3.1...mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.6 Beförderung vom Land zum Fahrzeug und umgekehrt (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 21 Die Vorschrift hat einen engen Anwendungsbereich, der allein den Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Weg zwischen Schiff und Land bei privaten Verrichtungen betrifft. Typischerweise sind dies Fahrten mit einem Transportboot oder einer Hafenfähre (a. A.: Schauseil, Seeunfallversicherung, § 1053 Rz. 3 S. 106, mit RVA-Entscheidung v. 4.2.1903, PrL 110016/02). Der Ve...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.8.1 Gesetzlicher Umfang

Rz. 26 Entspricht die Satzungsregelung dem Gesetzeswortlaut, umfasst sie alle betriebsfremden Personen, die sich erlaubtermaßen auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten. Im Gegensatz zu allen anderen die Versicherungspflicht begründenden Vorschriften kommt es auf einen besonderen betrieblichen Zweck des Aufenthaltes nicht an, so dass die körperliche Anwesenheit allein ausr...mehr

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Ein-Euro-Job / 10 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Während des "Ein-Euro-Jobs" besteht der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter, da der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II andauert. Ebenso stellt der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Der Ein-Euro-Job ist selbs...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3 Wegeunfall

Rz. 118 Der Versicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wurde erstmals durch das Gesetz v. 14.7.1925 (RGBl. I S. 97) normiert. Damit ist der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen von dem Grundsatz der Haftungsersetzung abgewichen. Ursprünglich sollte die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Unfallversicherung dazu dienen, bei Arbe...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.4 Häuslicher Bereich

Rz. 121 Das Gesetz nennt nur den Ort der Tätigkeit als Anfang und Ende des versicherten Weges. Der Weg beginnt zumeist beim Verlassen des häuslichen Bereichs und endet beim Erreichen dieses Bereichs. Der Versicherte muss diesen Weg wegen der vorangehenden bzw. der nachfolgenden betrieblichen Tätigkeit zurücklegen. Als Ausgangspunkt kommt auch ein 3. Ort in Betracht. Nur der ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 119 Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versi...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 definiert den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls in der Weise, dass Satz 1 auf die Versicherteneigenschaft und auf die versicherte Tätigkeit hinweist. Satz 2 normiert den von der Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff. Damit werden zugleich die im Unfallversicherungsrecht grundlegenden Begriffe des innen Zusammenhangs und des rechtlich wesentlichen Zusammen...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1 Grundtatbestand (Abs. 2 Nr. 1)

2.3.1.1 Überblick Rz. 119 Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmit...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2 Sonderfälle

2.3.2.1 Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a) Rz. 146 Nach dieser Vorschrift, die § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. entspricht, wird aus sozialpolitischen Gründen ein abweichender Weg (Umweg oder Abweg), der ansonsten unversichert wäre, unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entsprec...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.9 Versicherte Tätigkeiten auf dem Weg nach Abs. 2 Nr. 1

Rz. 141 Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Antritt des Weges zusammenhängen, sind ebenso versichert wie der Weg selbst. Dazu gehört etwa das Warten an der Haltestelle auf das öffentliche Verkehrsmittel oder auf das Abholen mit dem Pkw (BSG, Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 21/81). Der Versicherungsschutz wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Schüler während der Wartezei...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.3 Schutzzweck der Norm

Rz. 120b Der Versicherungstatbestand des Abs. 2 Nr. 1 trägt wie die die Wegeunfallversicherung einführende Regelung des § 545a RVO i. d. F. v. 14.7.1925 (RGBl. 1925 S. 97) allein den Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüss...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.1 Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 146 Nach dieser Vorschrift, die § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. entspricht, wird aus sozialpolitischen Gründen ein abweichender Weg (Umweg oder Abweg), der ansonsten unversichert wäre, unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entsprechend ist die Wegeabweichung, nicht aber der Aufenthalt...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.15 Betriebsweg

Rz. 58 Als Arbeitswege oder Betriebswege oder Dienstwege werden Wege bezeichnet, die in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie gehören unmittelbar zur versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und sind zu unterscheiden von dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 2 Nr. 1, der der versicherten Tätigkeit vorausgeht oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 3 Literatur

Rz. 167 Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012, 691. ders., Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom, MedSach 2011, 32. ders., Die wesentliche Bedingung – aus juristischer Sicht, MedSach 2007, 92. ders., Der Arbeitsunfall, SGb 2007, 721. ders., 50 Jahre BSG-Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrech...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.10 Lösung des inneren Zusammenhangs

Rz. 144 Für Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit hat die Rechtsprechung im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von 2 Stunden festgelegt, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Wird diese Grenze überschritten, ist der versicherte Weg i. d. R. nicht mehr nur unterbroch...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.3 Bei Tätigkeit im Homeoffice ein Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 149a Der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, erstreckt sich gemäß Nr. 2a auch auf die Wege, die sie wegen ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Sie werden damit den Versicherten gleichgestellt, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte ihres ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.4 Abweichen vom Weg des Kindes (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 150 Die mit dem UVEG v. 7.8.1996 neu eingefügte Vorschrift schließt eine Lücke im Versicherungsschutz von Kindern i. S. d. § 56 SGB I, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a wegen des Besuchs einer Tageseinrichtung eines Trägers nach § 45 SGB VIII oder wegen der Betreuung durch Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII versichert sind oder die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b als Schüler wäh...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO wird nicht üb...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.5 Ort der Tätigkeit

Rz. 126 Ort der Tätigkeit ist das gesamte Betriebsgelände. Daher beginnt und endet der Weg nach Abs. 2 mit dem Durchfahren oder Durchschreiten des Werktores (BSG, Urteil v. 22.9.1988, 2 RU 11/88). Der Weg innerhalb des Betriebsgeländes ist unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsweg versichert (vgl. dazu im Einzelnen Rz. 58 bis 62).mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)

Rz. 149 Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davo...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.2 Innerer Zusammenhang

Rz. 120 Nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg ist versichert. Somit muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen dieses Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Vers...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.6 "Dritter Ort"

Rz. 127 Der Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit muss nicht vom häuslichen Bereich aus angetreten oder dorthin zurückgelegt werden. Wählt der Versicherte einen anderen Beginn- oder Endpunkt des Weges, so wird dieser auch als "dritter Ort" bezeichnet. Wege vom dritten Ort oder zum dritten Ort können unter folgenden Voraussetzungen versichert sein: Rz. 128 Auf dem Weg hin zur...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.8 Unterbrechung des Weges

Rz. 136 Der Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit kann in zweierlei Hinsicht unterbrochen sein. Zum einen kann es sein, dass der Versicherte von dem direkten (versicherten) Weg abweicht. Soweit ein (Teil-)Umweg oder Abweg nicht versichert ist (vgl. dazu Rz. 131 bis 135), führt dies zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Dieser lebt dann wieder auf, wenn der Betreffend...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.17 Dienstreise

Rz. 69 Ereignet sich der Unfall, während der Betreffende sich im betrieblichen Interesse außerhalb des Beschäftigungsortes aufhält, so kommt Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienst- oder Geschäftsreise in Betracht. Diese kann von der Betriebsstätte oder von der Wohnung her angetreten werden. Auch während der Dienstreise besteht der Versicherungsschutz nicht ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.19 Essen und Trinken

Rz. 77 Essen und Trinken ist grundsätzlich eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung; es reicht nicht, dass es der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Ebenso wenig begründet es den Versicherungsschutz, dass die Mahlzeit bzw. das Getränk an der Arbeitsstelle eingenommen wird. Auch die Nahrungseinnahme in der Kantine des Betriebes ist grundsätzlich unversichert. Daher ...mehr