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Arbeiten trotz Krankschreibung / 3.2 Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers

Laura-Felicia Bokranz
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Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt durch eine Krankschreibung nicht per se. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist vielmehr, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Entscheidend ist, ob der Versicherungsfall (auch) durch betriebliche Umstände herbeigeführt, bzw. beeinflusst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Der Versicherungsschutz kann demnach dann beeinflusst werden und ggf. entfallen, wenn es zu einem Unfall des Arbeitnehmers kommt, der ausschließlich auf eine innere Ursache des Arbeitnehmers zurückzuführen ist und nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und durch die Tätigkeit nicht verschlimmert oder intensiviert wird. Innere Ursachen sind solche, die auf die körperliche Verfassung und/oder krankhafte Erscheinungen beruhen, z. B. Herzinfarkt, Kreislaufschwäche (Schwächeanfall auf dem Arbeitsweg). Wird eine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit mitursächlich für den Schaden, bleibt der Versicherungsschutz auch in diesem Fall bestehen und kann maximal gekürzt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfall

Stürzt ein Arbeitnehmer aufgrund eines Schwächeanfalls zu Boden, wird regelmäßig nicht von einem Arbeitsunfall ausgegangen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Sturzes auf einer Leiter stand und sich dadurch schwerere Verletzungen zugefügt hat. Hier wird man von einem Arbeitsunfall ausgehen können.

Wegeunfall

Begibt sich ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung zur Arbeit und ereignet sich auf dem Weg ein Unfall, schließt die AU-Bescheinigung den Unfallversicherungsschutz nicht zwingend aus. Grundsätzlich sind auch die Wege von und zur Arbeit unter denselben Voraussetzungen wie ein Arbeitsunfall vom Versicherungsschutz umfasst. Der Unfallver...

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