Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO wird nicht übernommen (Versicherungsschutz beim erstmaligen Abheben eines Geldbetrags am Monatsbeginn bei bargeldloser Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber). Die Regelungen zum Wegeunfall in Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechen im Wesentlichen § 550 RVO, Nr. 3 wird neu eingefügt, Nr. 5 entspricht im Wesentlichen § 549 RVO (Arbeitsgeräteunfall). Abs. 3 entspricht § 548 Abs. 3 RVO. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Abs. 2 Nr. 2a HS 2 und Nr. 3 ergänzt und die Regelungen auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ausgedehnt.

 

Rz. 1a

Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. 14.6.2021 (BGBl. I S. 1762) wurde mit Wirkung zum 18.6.2021 Abs. 1 Satz 2 angefügt und durch Nr. 2 wurde nach Abs. 2 Nr. 2 die Nr. 2a angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber Lücken im Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die von zu Hause aus erbracht werden (Homeoffice), schließen (vgl. im Einzelnen Rz. 149a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge