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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.3 Wegeunfall

Hans-Peter Jung
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Rz. 118

Der Versicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wurde erstmals durch das Gesetz v. 14.7.1925 (RGBl. I S. 97) normiert. Damit ist der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen von dem Grundsatz der Haftungsersetzung abgewichen. Ursprünglich sollte die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Unfallversicherung dazu dienen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die ansonsten bestehende Haftung der Unternehmer zu ersetzen und zur Erhaltung des Betriebsfriedens Schadensersatzprozesse unter Betriebsangehörigen zu vermeiden. Bei Einführung des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle steht nun die sozialpolitische Zielsetzung im Vordergrund, die betroffenen Arbeitnehmer abzusichern. Ein weiterer Anlass für die Einführung des Versicherungsschutzes war die infolge des dichteren Straßenverkehrs zunehmende Unfallgefahr. Außerdem ist der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bei dem Grundtatbestand des Wegeunfalls nach Abs. 2 Nr. 1 augenfällig gegeben. Bei den weiteren Wegeunfalltatbeständen nach Nr. 2 bis 4 wird dies freilich nicht so deutlich.

2.3.1 Grundtatbestand (Abs. 2 Nr. 1)

2.3.1.1 Überblick

 

Rz. 119

Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert (vgl. Rz. 131 bis 135). Sind alle Voraussetzungen gegeben, so ist der Weg selbst versicherte Tätigkeit. Die Nr. 2 bis 4 dehnen den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen Gründen weiter aus. Nr. 5 regelt den sog. Arbeitsgeräteunfall, der mit dem Wegeunfall nur in eingeschränktem Maße vergleichbar ist.

2.3.1.2 Innerer Zusammenhang

 

Rz. 120

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