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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.3.1.7 Umweg oder Abweg

Hans-Peter Jung
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Rz. 131

Wählt der Versicherte einen längeren als den direkten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit, behält aber die Zielrichtung bei, so wird dies als Umweg bezeichnet. Weicht der Versicherte von dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit ab und ändert die Zielrichtung in der Weise, dass er wieder an den Ort des Abweichens zurückkehren muss, um von dort den Weg zum oder von dem Ort der Tätigkeit fortzusetzen, so wird dies als Abweg bezeichnet. Vor allem das Umkehren auf dem versicherten Weg ist ein Abweg.

 

Rz. 132

Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, lassen den Versicherungsschutz nicht entfallen (BSG, Urteil v. 22.1.1957, 2 RU 92/55; Urteil v. 11.9.2001, B 2 U 34/00 R). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird (BSG, Urteil v. 30.3.1982, 2 RU 5/81; Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 52/81). Dazu zählt es allenfalls, dass der Versicherte am Straßenrand an einem Verkaufskiosk eine Zeitung oder Ähnliches kauft, um sodann seinen Weg fortzusetzen (BSG, Urteil v. 2.7.1996, 2 RU 16/95).

 

Rz. 133

Ein Umweg, der nicht nur unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist, lässt den Versicherungsschutz dann nicht entfallen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen ist, wenn objektive Gründe dafür sprechen, den längeren Weg zu wählen. Solche mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Gründe liegen vor, wenn der Versicherte den längeren Weg wählt, um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu ben...

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