Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Mehrheit von Anträgen

Rz. 74 Bei einer Mehrheit von gestellten Eintragungsanträgen ist die Rücknahme unzulässig für Anträge, welche andere Beteiligte aufgrund der gleichen Urkunde gestellt haben;[139] diese bleiben grundsätzlich unberührt und können eine Grundlage für die Entscheidung des GBA bieten.[140] Erfolgt die Rücknahme durch einen Vertreter, so ist genau zu prüfen, ob die erteilte Vollmach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Arten von Doppeltatbeständen

Rz. 47 Materiell-rechtliche Doppeltatbestände sind allgemein anerkannt, z.B. Auftrag und Vollmacht, Übergabe der Sache und Eigentumsübertragung, Erbschaft und Vermächtnis. Rz. 48 Der typische Fall eines verfahrensrechtlichen Doppeltatbestandes ist der in § 30 GBO geregelte gemischte Antrag (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.), der gleichzeitig auch die Bewilligung (§ 19 GBO) enthält. ...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Generalunternehmervertrag

Rz. 133 Muster 14.4: Generalunternehmervertrag Muster 14.4: Generalunternehmervertrag Generalunternehmervertrag zwischen _________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt – und _________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt – wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Präambel Der Auftraggeber ist Eigentümer der Grundstücke Flur, Gemarkung ______________________...mehr

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zfs 01/2024, Geschäftsbesor... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von "Lizenzgebühren", wobei der eigentliche Leistungsgegenstand streitig ist. Die Klägerin betreibt die Website "xxx.de" und bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid zu einem behaupteten Verstoß gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / M. Vereinbarungen zum Antragsrecht

Rz. 100 Zulässig sind auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Behandlung des Antragsrechts.[204] Derartige Vereinbarungen sind für das Grundbuch jedoch unbeachtlich. Unzulässig und insbesondere unbeachtlich ist jedoch ein eigener prozessualer Antragsverzicht, auch bei gleichzeitiger Erteilung einer verdrängenden Vollmacht an den beurkundenden N...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Keine Voreintragung des Erben

Rz. 14 Bei Übertragung oder Aufhebung eines Rechts ist die Voreintragung des Erben stets überflüssig. Da in diesen Fällen entweder das Recht oder der Berechtigte gleich wieder aus dem Grundbuch verschwinden würde, hält es das Gesetz für gerechtfertigt, den starren Eintragungszwang zu lockern, um dem Erben Kosten zu sparen. Diesem Gedanken wird insoweit auch der innere Zusamm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 30 GBO statuiert eine Formerleichterung für reine Grundbuchanträge, da Nachteile im Rechtsverkehr hierdurch nicht zu befürchten sind. § 30 GBO wird systematisch flankiert durch § 31 GBO (e contrario) und findet im elektronischen Rechtsverkehr in § 137 Abs. 4 GBO seine Fortsetzung: Es genügt dort für den Eintragungsantrag das rein digital vorhandene, unsignierte Ansch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsunterlagen

Rz. 7 § 29 GBO gilt für diejenigen Eintragungsunterlagen, die zur Vollzugsreife ("Begründung") eines Antrags vorgelegt werden müssen. Rz. 8 Für reine Eintragungsanträge und bloße Antragsvollmachten gilt § 29 GBO nicht (vgl. § 30 GBO Rdn 3 ff.). Ebenso sind alle Anträge formfrei, die nicht auf Vornahme einer Eintragung gerichtet sind, z.B. auf Gewährung einer Grundbucheinsicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verfahren des GBA

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / (2) Adressat

Rz. 121 Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Anzeige an den Auftraggeber zu richten. Architekten und andere Bauaufsichtsführende sind grundsätzlich nicht die richtigen Adressaten, es sei denn, der Auftraggeber hat diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet. Resultiert die Behinderung aus dem Bereich des Bauüberwachers und verschließt sich dieser einer berechtig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Geltungsbereich

Rz. 2 § 31 GBO gilt nur für die Zurücknahme von Anträgen oder den Widerruf von Vollmachten, mit welchen eine Eintragung begehrt wurde, gleichgültig, ob es sich dabei um reine (vgl. § 30 GBO Rdn 4 ff.) oder gemischte (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.) Anträge handelt, auch für einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek[1] oder einer Zwangshypothek.[2] Für die Zurücknahme s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 138 Im schwedischen Recht existiert als offene Handelsgesellschaft die "handelsbolag", bei der grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung berechtigt ist und die Vertretungsverhältnisse im Handelsregister einzutragen sind.[464] Rz. 139 Bei der Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) ist der Kommanditist – wie im deutschen Recht – weder geschäftsführungsbefugt noch zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Einführung durch Rechtsverordnung

Rz. 15 Mit dem DaBaGG wird die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung) ermöglicht. Die Entscheidung über die Einführung treffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wobei die Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden kann. Die Entscheidung über den Umfang der Einführung und die Vorgehensweise hierbei s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verordnungsermächtigungen in Abs. 3 und 4

Rz. 5 Bis zur Änderung der Norm durch das RegVBG im Jahre 1993 war die Ermächtigung zum Erlass der Grundbuchverfügung in eingeschränkter Form in Abs. 3 enthalten. Aufgrund dieser alten Ermächtigung ist die Grundbuchverfügung (GBV) vom 8.8.1935,[10] zuletzt wesentlich geändert durch DaBaGG vom 1.10.2013,[11] erlassen worden, sie enthält technische Vorschriften über die Einric...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 123 Die österreichische OHG wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, es sei denn, es sind Abweichungen hiervon im Handelsregister (sog. "Firmenbuch") eingetragen, § 125 HGB.[441] Der Umfang der Vertretungsmacht kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden.[442] Rz. 124 Wie im deutschen Recht sind bei der KG nach österreichischem Recht die Kommanditisten von der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Die Bewilligung durch juristische Personen, Handelsgesellschaften und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 157 Die gesetzliche Vertretung obliegt den durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Organen. Die Vertretungsmacht ist dem GBA in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Einzelheiten sind für die in öffentlichen Registern eingetragenen juristischen Personen und Firmen in §§ 9 Abs. 3, 32 HGB, § 69 BGB und § 26 Abs. 2 GenG geregelt. Für die GbR gilt der Grunds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verein

Rz. 51 Beim Verein ist zu berücksichtigen, dass häufig individuelle Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Satzung vorhanden sind, die gerade bei Immobiliengeschäften (ggf. mit Wertlimit) die Vertretungsmacht des Vorstands an die Zustimmung der Mitgliederversammlung binden. Dies ist beim Verein zulässig im Gegensatz zu einer GmbH oder einer AG. Dann (§ 70 BGB) muss der B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verweis auf § 21 BNotO

Rz. 14 § 21 BNotO hat folgenden Wortlaut: (1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung einer Firma oder des Namens, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese U...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 103 Die unserer OHG im Wesentlichen gleichkommende società in nome collettivo (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("amministratore") vertreten.[377] Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, wobei abweichende Vereinbarungen häufig und im Handelsregister einzutragen sind.[378] Andernfalls schadet einem Vertrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Nachweise im Grundbuchverfahren

Rz. 69 Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist.[274] Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten.[275] Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Widerlegung durch besseres Wissen

Rz. 34 Andererseits ist die Notarbescheinigung nicht mit stärkerer Beweiskraft ausgestattet als der Registereintrag selbst. Sie schafft keinen (womöglich unwiderleglichen) Vermutungstatbestand, sondern ist lediglich ein hinreichendes Nachweismittel für das Grundbuchverfahren.[37] Nach § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO hat die Notarbescheinigung "Beweiskraft" wie der Registerauszug selb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 129 GBO enthält eine Sonderregelung für das elektronische Grundbuch, die gegenüber § 44 Abs. 1 GBO (nicht Abs. 2 und 3) insoweit vorrangig ist, als sich aus der Natur der maschinellen Grundbuchführung Abweichungen betreffend das Wirksamwerden von Eintragungen und die Angabe des Tages der Grundbucheintragung ergeben. Eintragungen im Papiergrundbuch werden mit der (han...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / aa. Funktionsweise von Kryptowährungen

Bei Kryptowährungen handelt es sich grundsätzlich um verschlüsselte Datenmengen, die dem jeweiligen User zur Verfügung stehen.[57] Die verschlüsselten Datenmengen werden beim sog. Mining (einem algorithmischen Verfahren) aus digitalen Signaturen mittels Rechenleistung generiert.[58] Alle Transaktionen (Guthabentransfer in Form der Änderung der Berechtigung über eine zugunste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zweck

Rz. 2 Der Zweck der Bestimmung des Abs. 1 ist in sich zwiespältig. Wirklich verständlich wird die Norm wohl nur vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung, da zeitweise die grundbuchförmliche Legitimation des Verfügenden als Voraussetzung der materiellen Wirksamkeit der Verfügung vorgesehen war. Die Bestimmung soll einerseits erreichen, dass der Stand des Grundbuches in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Die Landesregierung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 6 Abs. 1 lässt eine allgemeine Anordnung über die Wiederherstellung der Grundbücher und der in § 10 Abs. 1 GBO bezeichneten Urkunden oder aber eine nur den Einzelfall betreffende Regelung zu. Nachdem zunächst nur Einzelfälle geregelt wurden (z.B. die VO des RdJ v. 23.2.1939, RGBl I 1939, 422), ist eine allgemeine Regelung aufgrund der Ermächtigung des § 123 a.F. in der V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Die Bewilligung durch Behörden

Rz. 167 Für die Bewilligung durch eine Behörde gilt § 19 GBO, nicht § 38 GBO. Wird die Bewilligung von der Behörde in öffentlicher Urkunde (§ 415 ZPO) erklärt, so bedarf sie keiner notariellen Beglaubigung. Beurkundungspflichtige Erklärungen (§§ 128, 125 BGB) können nach h.M. nur in einer notariellen Urkunde wirksam abgegeben werden, nicht in einer Eigenurkunde der Behörde.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 88 Die der OHG nahekommende société en nom collective (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("gérants") vertreten, die auch juristische Personen sein können. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer.[326] Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[327] Rz. 89 Dasselbe gilt bei der s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Autonomes Recht, Art. 24 EGBGB

Rz. 32 Die autonome Kollisionsnorm des Art. 24 EGBGB spielt wegen der gem. Art. 3 EGBGB vorrangigen Staatsverträge, insbesondere KSÜ und ESÜ eine untergeordnete Rolle.[101] Der praktische Anwendungskorridor ist schmal. Unter die Vorschrift fallen Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft als sog. Fürsorgeverhältnisse (Art. 24 Abs. 1 EGBGB). Nicht hierher gehört allerdings die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Rechtsfähigkeit

Rz. 45 Das Gesellschaftsstatut ist seiner Reichweite nach umfassend und gilt grundsätzlich für alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse.[176] Neben der Rechtsnatur, der Gründung, der Firma, der Vertretungsmacht der Organe, der Verfassung und inneren Organisation regelt es daher auch den Beginn und den Umfang der Rechtsfähigkeit.[177] Nach einem ausländischen Gesellschaftss...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.mehr

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§ 5 Architektenrecht / 2. Muster: Honorarklage des Architekten

Rz. 61 Muster 5.1: Honorarklage des Architekten Muster 5.1: Honorarklage des Architekten An das Landgericht _________________________ _________________________ Klage In Sachen Architekturbüro _________________________ – Klägerin – gegen Firma _________________________, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, – Beklagte – wegen: Architektenhonorar Streitwert: _____...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bindung an tatsächliche Feststellungen, Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 3 FamFG

Rz. 50 Nach Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 74 Abs. 3 S. 4 FamFG, 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Gerichts der Rechtsbeschwerde nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Ist die Sachverhaltsschilderung unklar und unbestimmt, dann darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht von sich aus versuchen, die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Löschungsbewilligung

Rz. 42 Der Nacherbenvermerk kann unabhängig davon zur Löschung bewilligt werden, ob die Nacherbfolge materiell-rechtlich fortbesteht oder nicht. Besteht sie fort, so bewirkt der mit der Löschungsbewilligung verbundene Verzicht auf den Schutz des Nacherbenvermerks, dass das materiell-rechtlich fortbestehende Nacherbenrecht im Grundbuchverkehr nicht mehr zu beachten ist und de...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 14. Abnahme

Rz. 176 Die in § 12 Abs. 4 VOB/B geregelte förmliche Abnahme hat für beide Parteien den Vorteil, dass aufgrund des schriftlichen Abnahmeprotokolls Klarheit über die Feststellungen und getroffenen Absprachen bei der Abnahme herrscht. Die förmliche Abnahme hat nach § 12 Abs. 4 VOB/B auf Verlangen einer Partei stattzufinden, wobei die Vereinbarung über die förmliche Abnahme ber...mehr

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ZErb 01/2024, Anwaltformulare Erbrecht

Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler (Hrsg.), 7. Auflage, 2023 2.500 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-134-6 Nun liegt das Standardwerk der Anwaltformulare im Erbrecht in 7. Auflage mit Stand der Rechtsprechung zum 1.2.2023 vor. Das Werk beinhaltet 600 Muster und Formulare und deckt sämtliche Bereiche erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für den Rechtsanwalt ab. Die Ausführu...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / dd) Nießbrauch an Sachen und insbesondere Grundstücken

Rz. 43 Ein Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen und unbeweglichen Sachen aller Art, an Rechten, aber auch an Sachgemeinschaften wie z.B. einer Erbschaft. Zur Absicherung des länger lebenden Ehegatten eignet sich insbesondere der Grundstücksnießbrauch. Der Nießbrauch kann in einer letztwilligen Verfügung zugewendet werden. Der im Wege des Vermächtnisses Begünstigte h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Verbraucherbauvertrag

Rz. 60 Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag zwischen _________________________ – nachstehend Verbraucher genannt – und _________________________ – nachstehend Unternehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Der Verbraucher beauftragt den Unternehmer mit den kompletten Bauleistungen fürmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Rz. 11 a) Sachliche Zuständigkeit. Zuständig ist bezüglich des Nachlasses das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 342 Abs. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 GBO), für ein Gesamtgut das Amtsgericht § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 3 GBO, im letzteren Fall ohne Rücksicht darauf, ob ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden soll;[16] für die örtliche Zuständigkeit gilt § 343 FamFG dessen Verlet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Maßnahmen zum Schutz des Käufers

Rz. 32 Die Zahlung des Kaufpreises ohne Sicherung ist Vertrauensangelegenheit. Deshalb wird dem Käufer empfohlen, seine Leistungen von einem vorherigen Schutz abhängig zu machen, z.B.mehr

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§ 9 Prozessuales / 3. Muster: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kostenvorschuss/Kostenerstattung das Gemeinschaftseigentum betreffend

Rz. 32 Muster 9.2: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kostenvorschuss/Kostenerstattung das Gemeinschaftseigentum betreffend Muster 9.2: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kostenvorschuss/Kostenerstattung das Gemeinschaftseigentum betreffend An das Landgericht _________________________ Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ( alternativ : Gemeinschaft der Wohn...mehr

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§ 9 Prozessuales / 5. Muster: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers, der wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums den Anspruch auf kleinen Schadensersatz oder Minderung geltend macht

Rz. 35 Muster 9.3: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers, der wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums den Anspruch auf kleinen Schadensersatz oder Minderung geltend macht Muster 9.3: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers, der wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums den Anspruch auf kleinen Schadensersatz oder Minderung geltend macht An das Landgericht _______________...mehr

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FoVo 01/2024, Pfändungsschu... / 1 Der Fall

Drittschuldnerklage nach PfÜB Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung im Wege der Einziehungsklage auf der Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Die Klägerin unterhält einen Küchen- und Sanitärfachgroßhandel. Die Klägerin stand in geschäftlicher Beziehung mit dem Streitverkündeten (Schuldner). Dieser unterhielt einen Gas-Wasser-Installationsbetrieb....mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / 6. Wegfall der Vertragsstrafe

Rz. 205 Es gibt mehrere Gründe, aus denen eine Vertragsstrafe wegfallen kann: Rz. 206 Ob eine erhebliche Verzögerung der...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / K. (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander

Rz. 11 Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Einleitung:[7] Wir sind im geset...mehr

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§ 9 Prozessuales / 8. Muster: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Rz. 40 Muster 9.5: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Muster 9.5: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn/Frau __...mehr

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§ 13 Gesamtschuldverhältnisse / 1. Muster: Klage des Bestellers gegen mehrere Gesamtschuldner

Rz. 10 Muster 13.1: Klage des Bestellers gegen mehrere Gesamtschuldner Muster 13.1: Klage des Bestellers gegen mehrere Gesamtschuldner Landgericht _________________________ Adresse _________________________ Im Namen und mit Vollmacht des _________________________ (Name, ladungsfähige Adresse) – Kläger – erhebe ich Klage gegen _________________________ (Name, ladungsfähige Adresse) – B...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Rz. 27 Muster 6.3: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum Muster 6.3: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum Landgericht _________________________ _________________________ Im Namen und mit Vollmacht der Wohnungseigen...mehr

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zfs 01/2024, Kein Übergang ... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Kl. ist prozessführungsbefugt. Sie nimmt den Bekl. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle des VR in Anspruch. Sie wurde durch die Vollmacht des VR ermächtigt, im eigenen Namen dessen Ansprüche geltend zu machen. Die Kl. hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessstandschaft dargelegt, denn nach ihrem unbestritten gebliebenem Vortrag ist sie gege...mehr