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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Verwaltervollmacht

Dr. Oliver Elzer
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Kann der Verwalter durch eine Vollmacht bevollmächtigt werden oder bedarf es immer eines Beschlusses? Hat eine Verwaltervollmacht eine Bedeutung?

Bei der Frage gehen versehentlich einige Begrifflichkeiten durcheinander. Die GdWE muss dem Verwalter grundsätzlich keine Vollmacht erteilen. Eine Vollmacht berechtigt jemanden, einen anderen zu vertreten. Die Verwaltung bedarf keiner von den Wohnungseigentümern erteilten Vollmacht, da § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich eine umfassende Vertretungsmacht für die GdWE gibt. Die Wohnungseigentümer müssen nur beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags beschließen, der Verwaltung eine Vertretungsmacht einzuräumen.

Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, wann die Verwaltung im Innenverhältnis handeln darf. Dies bestimmt sich nach § 27 WEG. Insoweit kann man fragen, ob es möglich ist, die Rechte der Verwaltung, für die GdWE zu handeln, über den Verwaltervertrag zu erweitern.

Diese Frage wird ganz überwiegend verneint. Die Wohnungseigentümer müssen die Rechte der Verwaltung durch einen Beschluss erweitern oder einschränken. Der Verwaltervertrag kann diese Erweiterung/Beschränkung nur dokumentieren, nicht aber herbeiführen.

Es wird diskutiert, ob etwas Anderes gilt, wenn der Verwaltervertrag vor seinem Abschluss von der Verwaltung in der Versammlung präsentiert wird und bei sämtlichen Klauseln, die die Rechte der Verwaltung erweitern oder beschränken sollen, im Einzelnen erläutert. Genehmigen die Wohnungseigentümer in diesem Fall den Verwaltervertrag, ist vorstellbar, dass sie die Rechte der Verwaltung durch Beschluss erweitert oder beschränkt haben. Eine Verwaltung sollte diesen Weg derzeit aber nicht gehen, sondern sich beispielsweise des hier vorgestellten Musters bedienen.

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