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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 4.1.2 Haftung des Betriebsrats

Jörg Bausch
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Rz. 40

Der Betriebsrat besitzt keine generelle Rechtspersönlichkeit und nimmt daher grundsätzlich nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil (vgl. BAG Beschluss v. 24.4.1986, 6 AZR 607/83). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist der Betriebsrat allerdings vermögensfähig, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird (BGH, Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11 mwN). Im Ergebnis kann der Betriebsrat daher in Einzelfällen Verbindlichkeiten eingehen und Forderungen erwerben, wie etwa bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen nach § 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Betriebsratsmitgliedern erwachsen daraus, sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, keine Verpflichtungen. Der Betriebsrat ist ferner beteiligungsfähig im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und kann im Zuge dessen ihm zustehende Ansprüche aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend machen.

 

Rz. 41

Die Kosten der Betriebsratstätigkeit hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt insbesondere für Berater-, Sachverständigen- oder Rechtsanwaltskosten sowie sonstige Sachmittel, die der Betriebsrat berechtigterweise in Anspruch nehmen durfte. Davon sind Leistungen bis hin zu derjenigen Vergütungshöhe erfasst, die der Betriebsrat im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Kostenverursachung (ex ante) für erforderlich halten durfte.

 

Rz. 42

Der Betriebsrat als Organ haftet auch nicht wegen unerlaubter Handlungen, d. h. es gibt keine Schadensersatzansprüche einzelner Arbeitnehmer gegen den Betriebsrat. Diesbezüglich haften auch weder die Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber. Dagegen haften z. B. einzelne Betriebsratsmitglieder nach den ...

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