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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Vertretung/ Vollmacht

Dr. Oliver Elzer
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1 Allgemeines

 

Darf der Vorsitzende jede Stimmrechtsvollmacht akzeptieren?

Grundsätzlich kann sich ein Eigentümer durch eine außenstehende Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Anders lautende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind allerdings zu beachten. Dies gilt beispielsweise für die häufige Regelung in Gemeinschaftsordnungen, wonach ein Wohnungseigentümer sich nur von dem Ehegatten, einem anderen Wohnungseigentümer oder dem Verwalter vertreten lassen darf.

 

Welche Art der Vollmacht würden Sie sich als Verwaltung geben lassen? Weisungsgebunden?

Nein. Wenn möglich, sollte die Verwaltung frei sein, wie sie nach einer Diskussion abstimmt. Wenn ein Wohnungseigentümer eine Weisung erteilen will, ist das aber nicht zu beanstanden. Es sollte dann aber geregelt werden, was gilt, wenn sich der ursprüngliche Beschlussvorschlag geändert hat.

 

Kann eine Dauervollmacht erteilt werden (zum Beispiel Eheleute)?

Ja.

 

Genügt auch die Vorlage einer Generalvollmacht in der Eigentümerversammlung?

Ja.

 

Kann ich Vollmachten, die vor 1.12.2020 im Original abgegeben und von mir aufbewahrt wurden, einscannen und anschließend vernichten?

Ja. Etwas anderes gilt, wenn nach der Gemeinschaftsordnung für Vollmachten die Schriftform angeordnet ist. § 47 WEG hat daran meines Erachtens nichts geändert.

 

In der Einladung zur Eigentümerversammlung werden von uns die TOPs so ausführlich formuliert, wie wir den Beschluss aus Sicht des Verwalters treffen würden. Während der Versammlung kommen mitunter geänderte Vorgehensweisen zustande. Bei Wohnungseigentümern, die Stimmvollmachten mit Vorgaben schicken, passen dann diese nicht mehr ganz auf den abzustimmenden Beschluss. Ist es richtig, dass dann derjenige, der die Stimmrechtvollmacht hat, diese Entscheidung treffen muss?

Was gilt, ist eine Frage der Voll...

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