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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs) /   Versicherungsschäden

Dr. Oliver Elzer
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Gehört zu den Pflichten des Verwalters auch die Abwicklung von Versicherungsschäden im Sondereigentum? Ich denke insbesondere z.B. an Wasserschäden, die sich sowohl auf gemeinschaftliches als auch Sondereigentum ausdehnen.

Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen nur Maßnahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Die Verwaltung des Sondereigentums inkl. seiner Instandhaltung obliegt dem Wohnungseigentümer.

Eine gesonderte Pflicht des Verwalters ergibt sich auch nicht aus der sogenannten "Versicherung für fremde Rechnung" (§ 43 ff. VVG), wonach der Versicherungsnehmer nicht zwingend auch der Versicherte sein muss. Richtig ist zwar, dass die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude nicht nach Gemeinschafts- und Sondereigentum differenziert werden, sodass stets auch das Sondereigentum mitversichert ist. Der einzelne Sondereigentümer kann danach mit der erforderlichen Zustimmung des Versicherungsnehmers eigenständig als Versicherter Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich allerdings auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht auf den Verwalter. Da dieser aber als ihr gesetzlicher Vertreter gemäß § 9b Abs. 1 WEG fungiert, kann er diese erteilen.

Auch lässt sich m. E. keine Verpflichtung aus einer Art "Annexkompetenz" herleiten. So besteht nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG die Pflicht zur Versicherung des Gemeinschaftseigentums, woraus vereinzelt als Annex eine Verpflichtung des Verwalters hergeleitet wurde, auch Schäden im Sondereigentum abzuwickeln. Versicherungsrechtlich ist es sicher erforderlich, bei der Gebäudeversicherung das Gebäude insgesamt, also sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum, zu versichern. Keineswegs ergibt sich hieraus jedoch eine weitreichende "Annexkompetenz" zur Abwicklung von S...

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