Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern entspricht. Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt besch...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Unterkunft und Heizung (KdU) / Zusammenfassung

Begriff Leistungen für Unterkunft und Heizung, vielfach auch "KdU" genannt, sind Bestandteil des Bürgergeldes oder auch der Sozialhilfe einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie sind damit Teil des sozio-kulturellen Existenzminimums. Im Rahmen der genannten Leistungen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daßmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verfahrensvorschriften zu Ort der Aufbewahrung und Herausgabe

Rz. 12 Zum Ort der Aufbewahrung der Urkunden siehe § 24 GBV Rdn 1 ff. Betrifft die Urkunde mehrere Eintragungen in verschiedenen Grundbüchern, wird sie regelmäßig bei dem Grundbuchblatt mit der niedrigsten Ordnungsnummer aufbewahrt; in den übrigen Grundakten wird hierauf verwiesen (§ 24 Abs. 2 GBV mit § 21 Abs. 1 S. 5, 6 AktO). Bedeutsam ist dies vor allem für die Aufbewahru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundbuchämter

Rz. 2 Die zunächst übergangsweise bestimmte Weiterführung der Grundbücher durch die am 2.10.1990 zuständigen Stellen und die dann an deren Stelle getretenen landesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten sind mit Ablauf des 31.12.1994 beendet. Seit dem 1.1.1995 gilt auch im Beitrittsgebiet § 1 (Abs. 1 Nr. 1). In Abs. 2 S. 4 findet sich eine Ermächtigung zur Errichtung von Zweigs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 74 Auf Veräußerer- oder Erwerberseite können mehrere Personen an der Auflassung beteiligt sein. Das GBA hat zu prüfen, ob das zur Eintragung beantragte Gemeinschaftsverhältnis generell möglich und im konkreten Eintragungsverfahren das richtige ist.[164] Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das GBA aber nicht schon bei bloßen Zweifeln, sonde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchäm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 61–66 GBO enthalten die technischen Grundregeln des maschinell geführten Grundbuchs und wurden im Wesentlichen mit dem RegVBG [1] – wie auch die weiteren Unterabschnitte des XIII. Abschnitts – eingefügt und in den §§ 62, 63 GBV mit dem DaBaGG[2] geändert. Die Vorschriften basieren auf der Ermächtigung in § 134 GBO (vgl. § 134 GBO Rdn 2).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei der Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist gem. § 83 Satz 1 BewG vom Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85–88 BewG) und dem Wert der Außenanlagen auszugehen (§ 89 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch die Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 83 Satz 2, § 90 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert eines Grundstücks wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Abweichende Bestimmungen

Rz. 5 Die notwendigen Sonderregelungen sind im Wesentlichen im siebten Abschnitt der GBO (§ 126–134a GBO) und im XIII. und XIV. Abschnitt der GBV zusammengefasst. Hinzu kommen §§ 92 Abs. 1 S. 2, 148 GBO mit dem Verweis auf die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden[4] in der jeweils geltenden Fassung, die auch für di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wertzahlen zur Anpassung des Ausgangswerts (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen können nach § 90 Abs. 2 BewG in bestimmten Gebieten oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. Die dabei zu berücksichtigenden Wertfaktoren werden innerhalb des § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG mit Zweckb...mehr

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Vorbemerkungen

Rz. 1 Der 8. Abschnitt mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen ist zuletzt durch das ERVGBG vom 11.8.2009[1] und davor durch das RegVBG vom 20.12.1993[2] geändert und neu gefasst worden; er ist an die Stelle des früheren 8. bzw. 6. Abschnitts mit den §§ 135 bis 144 GBO bzw. davor §§ 116 bis 125 GBO getreten. Er enthält im Einzelnen folgende Vorschriften: § 142 Abs. 1 GBO ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die WGV ergänzt die GBV für den Bereich des Wohnungs- und Teileigentums. Sie ist wie die GBV Rechtsverordnung in Ausführung der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO. Die WGV ist neugefasst worden zum 24.1.1995 (BGBl I S. 134) aufgrund der VO vom 30.11.1994 (BGBl I S. 3580). Die WGV wurde zuletzt geändert durch Art. 8 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Krankenversiche... / 3 Erteilung von Beitragsbescheiden durch die Krankenkasse

Hat die Krankenkasse aufgrund der Angaben des Mitglieds die Beiträge festgesetzt, teilt sie die Beitragshöhe dem Mitglied mittels Bescheid mit. Dieser Bescheid gilt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher Verwaltungsakt kann nur nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben werden oder wenn er auf unzutreffenden Angaben des Versicherten beruht. Die Krankenka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 GBBerG war der für das Erlöschen maßgebliche Zeitpunkt der 31.12.1995. Im Hinblick auf die übrigen Regelungen zum Grundstücksrecht war fraglich, ob hier nicht ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorlag und es nicht 31.12.1996 hätte heißen sollen.[18] Das BMJ hat hier aber von seiner Ermächtigung aus Art. 18 Abs. 4 Nr. 3 RegVBG, § 8 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Behandlung von Urkunden durch das Grundbuchamt, und zwar in Abs. 1 und 2 derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Sie dient der Sicherung der Publizität der Rechtsverhältnisse am Grundstück durch dauernden Nachweis der Eintragungsunterlagen.[1] Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Re...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 11. Rechnung und Zahlung

Rz. 168 Abschlagszahlungen sind nach Rechnungsstellung für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen zu zahlen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B. Um der Vereinbarung eines Pauschalvertrages Rechnung zu tragen, der einzelne Nachweise der Leistungen wie z.B. ein Aufmaß nicht verlangt, wird auf den vereinbarten Zahlungsplan Bezug genommen. Dies entbindet jedoch den Auftragnehmer nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragungsfähigkeit von Gemeinschaftsregelungen

Rz. 105 Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird die Grundakte vollständig oder teilweise elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dassmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung des Zweiterwerbers C als Eigentümer

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 2. Anmerkung: Klagebefugnis des Verwalters

Rz. 32 Der Wohnungseigentumsverwalter kann in Prozessstandschaft klagen, wenn die Angelegenheit zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört und er von der Eigentümergemeinschaft entsprechend durch Beschluss, Vertrag oder in der Gemeinschaftsordnung ermächtigt wurde.[40] Die erstmalige vertragsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gebäudegrundbücher

Rz. 7 Da das nach dem Recht der DDR begründete Gebäudeeigentum fortbesteht und dem Grundstücksrecht unterliegt, gilt für es auch der Grundbuchzwang. Deshalb sind die am 2.10.1990 geltenden Vorschriften über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern nach Abs. 1 Nr. 4 S. 1 aufrechterhalten worden.[2] Aufgrund der Ermächtigung in Art. 18 Abs. 4 Nr. 2 RegVBG ist jedoch am ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsätze

Rz. 358 Für das grundbuchamtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, so dass für die Form des Nachweises der verfahrensrechtlich erforderlichen Eintragungsunterlagen bei deutschem Grundbesitz stets § 29 GBO anwendbar ist, unabhängig davon, wo die fraglichen Erklärungen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) abgegeben werden oder wo die zu beweisenden Tatsachen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) eingetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Autonomes Recht

Rz. 28 Soweit keine der vorgenannten Sondermaterien zum Zuge kommt, richtet sich das Verhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind gem. Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[80] Es ist hierbei festzuhalten, dass diese Kollisionsvorschrift nur eingreift, soweit keine staatsvertraglichen Regelungen vorgehen. Faktisch verbleib...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abweichende Bestimmungen

Rz. 3 Abweichende Bestimmungen sind nach Abs. 2 unbeschränkt zulässig. Der Eigentümer kann bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Ist der Gläubiger bestimmungsberechtigt (Abs. 1 zweiter Fall), kann er eine entsprechende Bestimmung treffen. Die Bestimmung kann nicht durch den Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO erfolgen.[14] Er be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 78 Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89).[200] Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen

Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn das WE mehrere abgeschlossene Raumeinheiten umfasst, eines Bruchtei...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / F. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 10 Es drängt sich an dieser Stelle die Frage auf, ob der überlebende Elternteil als allgemein Vertretungsberechtigter i.S.d. § 1629 Abs. 1 BGB trotz Entzug der Vermögenssorge nach § 1638 BGB berechtigt ist, das Erbe für das minderjährige Kind auszuschlagen. In der Literatur werden hierzu im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten: Nach einer Auffassung[13] soll der Elternte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Künftige Ansprüche

Rz. 25 Nicht jeder künftige Anspruch ist vormerkungsfähig. Denn ein künftiger Anspruch ist noch kein Anspruch.[71] Vormerkungsfähig ist ein künftiger Anspruch nur, wenn sein Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, dass eine wenn auch nur vorläufige, aber vom Verpflichteten nicht mehr einseitig zerstörbare Bindung an das Rechtsg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Stiftungen

Rz. 55 Stiftungen sind (derzeit noch) nicht registriert. Die Vertretungsmacht der Organe wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nachgewiesen.[61] Rz. 56 Der Gesetzgeber hat mit der Stiftungsrechtsreform[62] ein Stiftungsregister eingeführt, das zum 1.1.2026 seine Arbeit aufnehmen wird. Es ist bundesweit zuständig beim Bundesamt der Justiz angesiedelt. Bestehende S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Zwingendes Recht für die Gemeinschaftsordnung nach WEG

Rz. 107 Zwingendes Recht der Gemeinschaftsordnung sind insbes. folgende Tatbestände:[443]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 110 Das liechtensteinische Recht der Handelsgesellschaften ist im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)[410] geregelt. Die der deutschen OHG vergleichbare Kollektivgesellschaft wird grundsätzlich durch jeden Gesellschafter einzeln vertreten.[411] Abweichende Vereinbarungen, etwa Gesamtvertretung oder die Betrauung eines Nichtgesellschafters mit der Vertretung, sind zuläs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsvoraussetzungen in den Fällen des § 20 GBO

Rz. 11 Der rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel am Grundstück erfolgt aufgrund von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Nicht rechtsgeschäftlich ist der Eigentumsübergang kraft Gesetzes (u.a. §§ 1922 Abs. 1, 1416 Abs. 2 BGB) und der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt. Rz. 12 Soll das Eigentum an einem Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts umgeschrieben oder e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unbedingte und unbefristete Auflassung

Rz. 88 Die Auflassung muss unbedingt im Sinne des § 158 BGB und unbefristet sein, sonst ist sie nichtig (§ 925 Abs. 2 BGB). Ein Erbbaurecht kann gem. § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG nicht auflösend bedingt begründet werden; seine Übertragung ist ebenso bedingungsfeindlich (§ 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG) wie die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 2 S. 2 WEG). Die Auf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Umfang der Bewilligungsbefugnis

Rz. 145 Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern gemeinschaftlich, nach §§ 1626, 1626a, 1629 BGB gesetzlich vertreten, soweit die elterliche Sorge reicht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, hat er auch die Alleinvertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB. Mit dem Verweis in § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB auf § 1824 BGB sind die Eltern von der Vertretung und damit auch ...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / bb) Angeordnete geänderte/zusätzliche Leistungen

Rz. 42 Bei den meisten Bauvorhaben kommt es im Laufe der Arbeiten neben den in § 2 Abs. 3 VOB/B abgehandelten Änderungen der Massen aufgrund der Umstände zu Änderungen der Leistungsinhalte. Diese können der Anpassung der Planung an tatsächliche Gegebenheiten dienen, aus der Korrektur von Planungs- oder Ausschreibungsfehlern folgen oder schlicht Änderungswünsche des Bauherrn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bedeutung im Grundbuchverfahren

Rz. 75 Einschränkungen der Verfügungsmacht sind im Grundbuchverfahren von Bedeutung, wenn das GBA sie als Einschränkung der Bewilligungsmacht berücksichtigen muss.mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Akquisitionsbereich

Rz. 5 Dem Akquisitionsbereich zuzuordnen waren nach der Rechtsprechung etwa:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

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zfs 01/2024, Keine Bindung ... / 2 Aus den Gründen:

II. Die Klage ist jedoch unbegründet … 2. Bei der Prüfung eines schlüssigen Anspruchs der Klagepartei mit hinreichenden Erfolgsaussichten ist es der Bekl. aus Rechtsgründen nicht verwehrt, sich auf andere Ablehnungsgründe, als die in der Deckungsablehnung vom 19.4.2021 angeführten zu berufen. Gleichzeitig ist die Kammer damit gehalten, den behaupteten Schadensersatzanspruch u...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 126 bis 141 GBO wurden seinerzeit durch das RegVBG vom 20.12.1993 in die GBO eingefügt.[1] Mit dem ERVGBG[2] wurden die Weichen für den bidirektionalen ERV mit den Grundbuchämtern gestellt und mit dem DaBaGG[3] wurden die Umsetzungen für die Migration des maschinellen Grundbuchs hin zu einem Datenbankgrundbuch geschaffen. Rz. 2 Bereits die Regelungen des RegVBG b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vollelektronische Führung, Datenbankgrundbuch

Rz. 6 Die durch das RegVBG eingeführte Neuerung besteht darin, dass das Grundbuch selbst (nicht die Grundakten, siehe hierzu § 10a GBO Rdn 1 ff.) "in maschineller Form[6] als automatisierte Datei" geführt werden kann, d.h. nicht durch Ausdruck auf Papier verkörpert werden muss, denn der Inhalt des Datenspeichers selbst stellt das Grundbuch dar (§ 62 GBV). Zur Anlegung des ma...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Systematik der Vorschrift

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Ermächtigung für die Landesjustizverwaltungen zur Bereitstellung von Daten. Als bereichsspezifische Sonderregelungen gehen die Abs. 3 bis 5 den Bestimmungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze vor:[5] Rz. 4 Abs. 2 regelt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Zweck und die Art der Übermittlung. Die Übermittlung kann sowohl durch Datenfe...mehr