Stefanie Brinkema
, Rüdiger Gockel
Rz. 4
Wenn der Erblasser selbst festgestellt haben möchte, dass seine letztwillige Verfügung wirksam ist, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auch das Feststellungsinteresse vorliegt:
Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses wird insbesondere in den Fällen geprüft, in denen ein Erblasser eine bereits getroffene letztwillige Verfügung gewissermaßen umstoßen will und neu testieren will. Dies sind Fälle, in denen eine an sich bindende Verfügung aus einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag wegen damaliger Testierunfähigkeit unwirksam sein soll.
In anderen Fällen, also etwa wenn der Erblasser lediglich sichergehen will, dass seine vorgenommene Testierung nicht wegen behaupteter Testierunfähigkeit anschließend beseitigt wird, müsste man an einem Feststellungsinteresse zweifeln, denn ein solcher Erblasser könnte durch einen Sachverständigen seine Testierfähigkeit feststellen lassen, sodass seine letztwillige Verfügung damit gewissermaßen unumstößlich würde.
Rz. 5
Ein großer Teil der Literatur vertritt jedoch die Auffassung, man müsse generell Klagen eines Erblassers eher zulassen als Klagen eines potenziellen Erben. Denn der Schutz des Erblassers reiche weiter als ein angenommener Schutz des potenziellen Erben, der grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers nicht prozessieren dürfe. Tatsächlich wird man derartige Feststellungsklagen also wohl zulassen dürfen in den Fällen, in denen fraglich ist, ob der Erblasser die von ihm vorgenommene letztwillige Verfügung vornehmen darf oder nicht (Frage der Bindungswirkung und damit auch der Testierfähigkeit), und
wenn von der gewillkürten Erbfolge ausgenommene gesetzliche Erben ankündigen, nach dem Tod des Erblassers das Testament etwa wegen Sittenwidrigkeit angreifen zu wollen.
Die Rechtsprechung ist zu dieser Problematik ...