Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Wortlaut des S. 1 erfasst nur die Bewilligung, § 19 GBO, sowie den Eintragungsantrag, § 13 GBO. Unabhängig davon müssen auch alle anderen Grundbucherklärungen und andere Eintragungsvoraussetzungen erkennen lassen, auf welches Grundbuch sie sich beziehen. Der im S. 1 zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Grundbuchverfahren deshalb unter Beachtung der grundbuchr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Objektive Anknüpfung

aa) Grundsatz Rz. 169 Anders als manche andere Rechtsordnung unterscheidet das deutsche Sachrecht scharf zwischen drei verschiedenen Rechtsverhältnissen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Behördliche Erklärungen

Rz. 88 Behördliche Erklärungen aller Art, soweit sie für das Eintragungsverfahren von Bedeutung sind; bspw. Nachweise der Vertretungsbefugnis bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nachweis der Berechtigung der Kommune, ehemalige volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft in eine GmbH umzuwandeln und den Wohnungsbestand im Wege der Sachgründung einzubringen. Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Beigefügte Urkunden nach Erledigung

Rz. 62 Die mit dem gestellten Antrag vorgelegten Urkunden können nach Erledigung des Antrages zurückgefordert werden.[114]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Briefvorlegung vom Grundbuchvertreter

Rz. 8 Nach der Regelung des § 42 S. 2 GBO bedarf es trotzdem der Vorlegung des Briefes nicht, wenn ein Vertreter gem. § 1189 BGB bestellt ist und die beantragte Eintragung durch eine Bewilligung dieses Treuhänders als Grundbuchvertreter oder durch gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die Verfügungsmacht de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Liquidator

Rz. 23 Beim Liquidator ist zu beachten, dass er nach dem Gesetz nur Vertretungsmacht für seinen Geschäftskreis hat (§§ 149, 161 HGB, 37 Abs. 2, 70, 71 Abs. 2 GmbHG, 268 Abs. 1 und 2, 269 AktG, 27 Abs. 2, 88, 89 GenG und 49 BGB). Damit ein von dem Liquidator einer Personengesellschaft vorgenommenes einzelnes Geschäft ein nach § 149 HGB zulässiges Abwicklungsgeschäft ist, muss...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Formbedürftige Verträge

Rz. 18 In Ausnahmefällen ist jedoch bereits der Architektenvertrag formbedürftig. Zum einen betrifft dies Vorgaben des Kommunalrechts. In den Gemeinde-/Kreisordnungen und den Zweckverbandsgesetzen der einzelnen Länder finden sich materiell-rechtliche Regelungen zur Beschränkung der Vertretungsmacht der Gemeindeorgane. Grundsätzlich können sich Kommunen, sofern es sich nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Einigung durch Vertreter

Rz. 65 Veräußerer und Erwerber müssen sich bei der Einigung (und ggf. Messungsanerkennung) durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, wenn sie nicht selbst rechtswirksam handeln können (geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen). Sie können sich durch Bevollmächtigte oder Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten lassen, wenn sie nicht s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zustimmungsberechtigung

Rz. 13 Die Berechtigung zur Löschungszustimmung folgt aus der Verfügungsberechtigung über das Recht des Eigentümers an dem zu löschenden Grundpfandrecht. Sie ist damit von der Berechtigung zur Verfügung über das Grundstückseigentum selbst zu unterscheiden. Die Berechtigung muss im Zeitpunkt der Löschung des Grundpfandrechts vorliegen (vgl. Rdn 19). Verfügungsberechtigt ist im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Beachtung der Form

Rz. 119 Wahrung der vorgeschriebenen Form. Auch hier ist wieder zu unterscheiden zwischen bewirkenden und bezeugenden Urkunden. Rz. 120 Bei der Ausstellung von bewirkenden Urkunden durch Behörden gilt für die Urkunde die verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Form, erleichtert durch die Formvorschrift des Abs. 3. Diese Form ersetzt die der öffentlichen Beglaubigung, gleichgülti...mehr

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FF 01/2024, Rechtsprechung ... / 4 Sorge- und Umgangsrecht

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2023 – 4 UF 19/23 1. Informiert das Jugendamt nach seinem Ermessen das Familiengericht über unterlassene Vorsorgeuntersuchungen (§ 8 a SGBVIII), ist dieses zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2013 – 1 ZF 105/13, ZKJ 2014, 31). 2. Die Versäumung der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit einem System verschiedener Verordnungsermächtigungen, mit denen auf Bundes- und Landesebene eine Ausfüllung der Vorschriften über das maschinelle Grundbuch vorgesehen ist:[1] Rz. 2mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate

Rz. 15 Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Landgericht _________________________ _________________________ Im Namen und mit Vollmacht der _________________________ (Firma, Adresse), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________ (Vorname, Nachn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Neuerrichtung und Änderung von Räumen

Rz. 76 Die Rechtsverhältnisse müssen der neuen baulichen Lage angepasst werden, da WE als Raumeigentum rechtlich mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen muss. Ist bspw. das mit den Miteigentumsanteilen an zwei Speichern verbundene Sondereigentum nicht entstanden, wegen eines Widerspruchs zwischen Aufteilungserklärung und Aufteilungsplan, besteht gegen die übrigen Eig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 25 Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Rz. 26 Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben [52] und Nachna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Änderung des Sondereigentums ohne Änderung der Miteigentumsanteile

Rz. 70 Hier ist zu unterscheiden: Ein Sondereigentumsraum wird Gemeinschaftseigentum: Nötig sind Vereinbarungen des betroffenen Wohnungseigentümer einerseits mit allen WEer andererseits in Auflassungsform und Grundbucheintragung,[283] auch wenn dies nur für einen Teil der Räume zutrifft.[284] Die Zustimmung der dinglich Berechtigten an dem betroffenen WE ist erforderlich,[285]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 133 Als Parallele zur deutschen OHG kennt das portugiesische Recht die sociedade em nome colectivo (S.N.C.), die von den Geschäftsführern ("gerantes") vertreten wird. Deren Vertretungsbefugnis kann durch den Gesellschaftszweck oder durch Gesellschaftsvertrag begrenzt werden.[455] Hatte der Dritte von der Überschreitung dieser Befugnisse keine Kenntnis, kann er das Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 142 Die schweizerische Kollektivgesellschaft entspricht unserer OHG und wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, es sei denn, eine abweichende Regelung ist im Handelsregister eingetragen.[468] Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch den Gesellschaftszweck beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht hat gutgläubigen Dritten gege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 79 Die société en nom collectif (S.N.C.) ist in Belgien die der OHG vergleichbare Gesellschaftsform. Sie wird vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters beherrscht, der jedoch abweichende Vereinbarungen zulässt.[307] Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gutgläubigen Dritten gegenüber nur im Falle ordnungsgemäßer Veröffentlichung in den "Annex...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / (2) Typische Fallgruppen beim Änderungsvorbehalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 5. Ausführung der Leistung

Rz. 264 Für den Auftraggeber ist es von Bedeutung, einen verantwortlichen Ansprechpartner zu haben. Darüber hinaus ist es auch Teil der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dass eine technische Aufsicht durch einen Bauleiter oder Polier während der Arbeitszeit sichergestellt ist. Rz. 265 Bezüglich der Umgebung des Baugrundstückes, bezogen auf die baulichen Anlagen, Stra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Umfang der Prüfpflicht

Rz. 80 Nicht der Vorprüfung unterliegen Erklärungen einer öffentlichen Behörde, insbesondere solche des § 29 Abs. 3 GBO. Die Prüfung bezieht sich nach h.M. weiter nur auf die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen, nicht auf Anträge.[157] Die Vorprüfung entfällt damit bei Grundbuchberichtigungen auf Grundlage öffentlicher Urkunde, die zum Vollzug keiner Bewilligung, sonde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 58 Die Eintragung von Verfügungsbeeinträchtigungen, welche die GbR selbst betreffen, sind nach den allgemeinen Regelungen bei den ihr zustehenden Rechten einzutragen, bspw. die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GbR (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO; siehe auch § 6 Einl. Rdn 89). Soweit noch die GbR mit Nennung der Gesellschafter eingetragen ist, ist die Insolvenzeröffnung ü...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / x) Belastungsvollmacht (Teil II § 3)

Rz. 33 Bei der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten für den Erwerber am Vertragsgegenstand müssen der Bauträger als Grundstückseigentümer und der Erwerber als Schuldner und Darlehensnehmer zusammenwirken und grundsätzlich beide bei der Beurkundung anwesend sein. Die Anwesenheit beider Parteien kann vermieden werden, wenn die Parteien Vollmachten erteilen. Gem. § 17 ...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 4. Vertretung des Auftraggebers und Auftragnehmers

Rz. 148 Für den Auftraggeber ist hier ein Generalplaner tätig, der alle Architekten- und Ingenieurleistungen erbringt. Dabei erbringt der Generalplaner einen Teil der Leistungen selbst, oftmals handelt es sich um die Architektenleistungen, die übrigen Ingenieurleistungen wie Fachingenieurleistungen Sanitär, Heizung usw. und die Tragwerksplanung lässt er durch Subingenieure e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigte

Rz. 67 Berechtigt zur Rücknahme ist jeder Antragsteller nur für den von ihm selbst oder seinem Vertreter gestellten Antrag.[125] Deswegen kann jeder Beteiligte – aber nur für seine Person – einen auf § 15 GBO gestützten Notarantrag zurücknehmen. Bei Auflassung an einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zu Alleineigentum ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Rück...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 18 Unter solchen von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind zu verstehen: Rz. 19mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen

Rz. 22 Das Zeugnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins auch verfahrensrechtlich vorliegen oder das Vorhandensein der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Außerdem müssen dem zuständigen Gericht sämtliche zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Die Benachrichtigungsvollmacht

Rz. 12 Ein Benachrichtigungsberechtigter kann einen anderen zur Empfangnahme der Mitteilungen gegenüber dem GBA bevollmächtigten,[12] dann erhält nur dieser die Mitteilung. Dies empfiehlt sich vor allem bei Rechtszessionen außerhalb des Buches (§ 1154 Abs. 1 BGB), damit der tatsächlich Berechtigte die Mitteilungen erhält. Eine Einschränkung der Vollmacht des § 15 GBO dahin, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet

Rz. 5 Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / aa) Fälligkeit der geschuldeten Leistung

Rz. 3 Verzug kann erst eintreten, wenn die Leistung fällig ist.[1] Bei der Bauvertragsgestaltung sowie -abwicklung kommt der Steuerung der Fälligkeiten eine bedeutende Rolle zu. So besteht z.B. auch ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vor Eintritt des Verzugs, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer einen Vertragstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wi...mehr

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zfs 01/2024, Kein Übergang ... / 1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle des K-Versichers in Anspruch. Die Kl. wurde mit Vollmacht vom 2.5.2011 von dem VR bevollmächtigt, unter anderem Regressforderungen aus Schadensfällen gerichtlich im eigenen Namen einzuziehen. Die P … Spezialtiefbau GmbH (im Folgenden: VN) hat eine Kfz-Kaskoversicherung bei dem VR abgeschlossen. Der B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Prüfungspflicht

Rz. 16 Das Grundbuchamt ist berechtigt und verpflichtet zu einer Prüfung der Notarbescheinigung auf die förmlichen Wirksamkeitserfordernisse, nämlich insbesondere hinsichtlich der Vorlage der Eigenurkunde mit Unterschrift und Siegel des Notars sowie Aussagen zu Tag und Form der vorgelegten Vollmachtsurkunde.[18] Im Übrigen ist dem GBA eine inhaltliche Überprüfung der Vollmac...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Generalübernehmervertrag

Rz. 242 Muster 14.6: Generalübernehmervertrag Muster 14.6: Generalübernehmervertrag Generalübernehmervertrag Zwischen _________________________ vertreten durch _________________________ – nachfolgend Auftraggeber genannt – und Firma _________________________ vertreten durch _________________________ – nachfolgend Generalübernehmer genannt – wird folgender Generalübernehmervertrag abge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Formulierung

Rz. 64 Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird.[116] Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend: "Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 20 § 40 GBO dispensiert ferner bestimmte Bewilligungen, genauer: Bewilligende, vom Voreintragungsgrundsatz, um vor allem bei unbekannten oder nicht grundbuchtauglich legitimierten Erben den Vollzug sicherzustellen. Das Interesse des Erben tritt demgegenüber aufgrund der Erwägung zurück, dass die getroffene oder erstrittene Verfügung ihm gegenüber sowieso wirksam ist, wes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Persönliche Rücknahme durch einen Beteiligten

Rz. 16 Verfahrensrechtlich zulässig ist die Antragsrücknahme durch den Beteiligten selbst, auch wenn der Antrag vom Notar für diesen eingereicht wurde.[31] Hier zeigt sich, dass der Notar verfahrensrechtlich nicht als selbstständiger Akteur auftritt, sondern immer nur für den/die Beteiligten. Auch ist seine Verfahrensstellung – im Gegensatz etwa zum Anwaltsprozess gem. § 78 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Notar

Rz. 82 Dem Notar steht, wenn er im Rahmen von § 15 GBO tätig geworden ist, kein eigenes Beschwerderecht zu; auch nicht zur Vermeidung von Regressansprüchen.[313] Fehlerhaft ist daher die häufig in der Praxis im Rahmen einer Nichtabhilfeentscheidung benutzte Formulierung "es wird der Beschwerde des Notars [...] nicht abgeholfen." Aus dem gleichen Grund ist der Notar regelmäßi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a)1. Voraussetzung

Rz. 80 Die materiell-rechtliche Bindung tritt ein[201] durch:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anordnung des Grundbuchamts (Abs. 1)

Rz. 2 Das Grundbuchamt kann gem. Abs. 1 unter folgenden Voraussetzungen die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten anordnen:mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / aa) Muster: Schreiben des Auftraggebers

Rz. 219 Muster 3.2: Schreiben des Auftraggebers Muster 3.2: Schreiben des Auftraggebers Firma _________________________ (Auftragnehmer) _________________________, den _________________________ Bauvorhaben: _________________________ Bauvertrag vom: _________________________ Hier: Vereinbarung von verbindlichen Ausführungsterminen (Vertragsfristen) Sehr geehrte Damen und Herren, wir ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Notar im Amt

Rz. 16 Der Notar muss sich zur Zeit der Antragstellung im Amt befinden.[21] Dem Notar stehen der Notarvertreter und der Notarverwalter gleich, nicht jedoch der nur in Bürogemeinschaft verbundene Sozius.[22] Endet das Amt, so erlischt seine Befugnis und die Berechtigung zur Antragstellung geht auf seinen Amtsnachfolger über.[23] Rz. 17 Ohne Bedeutung für die vermutete Vollmach...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungseinlegung

Rz. 89 Muster 9.12: Berufungseinlegung Muster 9.12: Berufungseinlegung An das Oberlandesgericht _________________________ Berufung In dem Rechtsstreit _________________________ (Volles Rubrum) der Bauunternehmens GmbH _________________________, _________________________ (Anschrift) – Beklagten und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ geg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Urkundliche Nachweise

Rz. 58 a) Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen. Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 129 Abs. 2 BGB). Nur unbedingte und unbefristete Erklärungen werden von der Bestimmung erfasst, da anderenfalls der Nachweis ohne weitere Urkunden als den in § 1155 BGB erwähnten nicht eingeführt werden kann. Der Zeitpunkt der Beglaubigung ist ...mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / III. Checkliste: Voraussetzungen für Inverzugsetzung bei Schuldnerverzug nach VOB/B

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / I. Checkliste: Voraussetzungen für Inverzugsetzung bei Schuldnerverzug nach BGB

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