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§ 1 Einführung / 3. Bestimmung des Ertragswertes

Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany
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Rz. 17

Der Ertragswert bestimmt sich gemäß § 2049 Abs. 2 BGB nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Wie der Ertragswert im Einzelnen festzustellen ist, sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach Art. 137 EGBGB den landesrechtlichen Vorschriften vorbehalten bleiben.[26] Die meisten Bundesländer haben Kapitalisierungsfaktoren festgelegt, mit denen der jährliche Reinertrag zu multiplizieren ist, um zum Ertragswert des Landguts zu gelangen. Der Vervielfältiger beträgt in einigen Bundesländern 18, in anderen Bundesländern 25,[27] so dass etwa in Nordrhein-Westfalen der Ertragswert des Landguts mit dem 25-fachen des jährlichen Reinertrags anzusetzen ist. Von der Ermächtigung, auch zu bestimmen, wie der Reinertrag zu ermitteln ist, haben die Bundesländer keinen Gebrauch gemacht.[28] In der Praxis ist daher der Reinertrag regelmäßig durch ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen zu ermitteln.[29]

[26] Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 2049 BGB Rn 77.
[27] Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer in Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 2049 BGB Rn 88 ff.
[28] Grüneberg/Weidlich, § 2049 Rn 2; Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 2049 Rn 78. Ausführlich zur Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe s. Pilz, Recht und Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe, 3. Aufl. 2020.
[29] Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 2049 BGB Rn 78; von Garmissen in: Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, § 11, Rn 163.

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