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Report aus Brüssel (USTB 2026, Heft 3, S. 90) / 1. Ermächtigungen für Mitgliedstaaten

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Polen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für Pkw: Nach Art. 168 MwStSystRL ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 353, 51) hatte der Rat Polen ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben abweichend von Art. 168 MwStSystRL auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge einer Dienstleistung gegen Entgelt gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichzustellen. Der – mehrfach verlängerte – Durchführungsbeschluss lief am 31.12.2025 aus.

Polen beantragte die Ermächtigung, die Sondermaßnahmen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31.12.2028 anzuwenden und legte der Kommission mit dem Antrag einen Bericht zur Umsetzung der Sondermaßnahmen vor, welcher eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieser Informationen hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für angemessen. Außerdem hält Polen die Ausnahmeregelung von der in Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL verankerten Verpflichtung weiterhin für n...

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