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Nachteile durch Erhaltung: Nutzungsentschädigung? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es mit Blick auf das heutige Recht um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen einer verzögerten Erhaltungsmaßnahme einen Anspruch auf Entschädigung haben kann.

Entschädigungsanspruch nach § 14 Abs. 3 WEG

Nach § 14 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer dann, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat, die über das zumutbare Maß hinausgeht, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Zur Frage, wann diese Voraussetzungen ("Einwirkung", "dulden", "zumutbar" und "angemessener Ausgleich") vorliegen, gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidung. Unstreitig gibt § 14 Abs. 3 WEG aber einen Aufopferungsanspruch. Ein "Sonderopfer", das einen Aufopferungsanspruch rechtfertigt, dürfte vorliegen, wenn ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme Nachteile erfährt, die über das zumutbare Maß im Sinne einer Sonderopfergrenze hinausgehen (BT-Drs. 19/18791, 53). Bei der Nichtnutzbarkeit der Dachterrasse dürfte es so liegen, wobei egal ist, ob diese im Sondereigentum steht, oder ob daran nur ein Sondernutzungsrecht für das Wohnungseigentum des K vereinbart ist. Schon vor dem 1.12.2020 wurde eine Entschädigung für fehlenden Eigengebrauch an einer Terrasse für möglich erachtet.

Der Ersatz kommt allerdings nur dort in Frage, wo es um die Nutzung von Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung geht. Wenn es sich also um Sachen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für seine Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Der Ersatz für Verluste des eigenen Gebrauchs muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Diese Voraussetzungen können ...

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