Muss die Bestellung jedes Mal beglaubigt werden?
Die Bestellung muss nicht beglaubigt werden.
Ich denke, Sie meinen den Nachweis der Verwaltereigenschaft. Hier reicht eine alte Niederschrift, wenn die alte Bestellung nicht endete.
Der Nachweis der Verwalterbestellung ist nicht mehr notwendig, aber z.B. Banken fordern das Protokoll der Eigentümerversammlung. Ich gebe das nicht heraus, da es nicht für Dritte eingesehen werden darf. Wie läuft das jetzt?
So, wie es die Banken fordern. Sie müssen beweisen, dass Sie der bestellte Verwalter sind, da es kein Register gibt, wo man das nachlesen könnte.
Landkreise/Gemeinden und Zweckverbände verlangen von Verwaltern weiterhin Nachweise für die Bevollmächtigung zur Tätigkeit als Verwalter. Hügel/Elzer haben sich in der 3. Auflage des Kommentars zum Wohnungseigentumsgesetz dazu geäußert und auf den § 174 BGB verwiesen. Danach können sich die Beteiligten im Rechtsverkehr auf die behauptete Vertretungsvollmacht des Verwalters verlassen. Rass hat diesbezüglich das sog. Offenkundigkeitsprinzip gem. § 164 Abs. 1 BGB herangezogen. Wie kann der Verwalter die öffentliche Hand zur Anerkennung der Vertretungsvollmacht bewegen und die Forderung zur Vorlage von Verwalterverträgen oder Bestellungsbeschlüssen zurückweisen?
Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die GdWE durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Der Verwalter muss daher zum Beleg für seine Vertretungsmacht weder einen Vertrag vorlegen noch eine Vollmacht. Hier wird wahrscheinlich nur die Zeit helfen, um auch die öffentlichen Stellen von der Gesetzeslage zu überzeugen.
In Bezug auf den Bestellungsbeschluss ist es im Übrigen etwas anders. Denn der Ve...