Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustvortrag

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.8 Berücksichtigung der negativen Einkünfte auch in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person

Tz. 703 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Negative Eink des OT oder der OG bleiben gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG idFd ÄndG v 20.02.2013 bei der inl Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausl Staat iRd Besteuerung des OT, der OG oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Wenn eine dem Organkreis zugehörige Gesellschaft negative Eink hat, die in einem ausl Staat berü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 367 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ist der ohne die Gewinnabführung sich ergebende Bil-Gewinn (dazu ausführlich s Tz 382 ff). Ein Bil-Verlust ist vom OT auszugleichen (s § 302 AktG). Der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust wird ausgehend vom Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ermittelt (s § 275 HGB, § 158 Abs 1 AktG). Jahresübe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag

Tz. 241 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 1 S 5 EStG in folgende Wj vorzutragen. Ein vorhandener Zinsvortrag erhöht nach § 4h Abs 1 S 6 EStG im Folge-Wj die Zinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG und dementspr die Nettozinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Erhöhung der Zinsaufwendungen des Folge-Wj um einen Zinsvortrag na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.6 Zusammenfassende Übersicht: Auflösung einer Kapitalrücklage zum Zweck der Verlustabdeckung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.4.1 Nicht eingegliederte Organgesellschaft

Tz. 412 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Bei einer nicht gem § 319 AktG eingegliederten OG dürfen – anders als bei einer eingegliederten OG (dazu s Tz 419) – vororganschaftliche (Gewinn- und uE auch Kap-) Rücklagen nicht während der Dauer der Organschaft aufgelöst und als Gewinn an den OT abgeführt werden (so auch s Beschl des BFH v 19.10.2020, BFH/NV 2021, 536). Das gilt auch für...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2.2 Die Begrenzungsregelung im Einzelnen

Tz. 736 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 10 und 11) ist bei der Ermittlung des fiktiv ausschüttbaren Gewinns der hr-liche Jahresüberschuss als Ausgangsgröße um solche Beträge zu bereinigen, die ohne Bestehen einer Organschaft bei einer Ausschüttung an den außenstehenden AE nicht zur Verfügung gestanden hätten. Danac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Allgemeines

Tz. 92 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG soll vermeiden, dass eine Kö, deren Verlust- bzw Zinsvortrag und/oder EBITDA-Vortrag wegen eines stschädlichen Beteiligungserwerbs iSd § 8c Abs 1 KStG untergehen würde, den Verlustuntergang dadurch zu verhindern versucht, dass sie gem § 2 Abs 1 UmwStG mit stlicher Rückwirkung auf einen vor dem schädlichen Beteiligu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.4 Anwendungsfälle des § 14 Abs 4 KStG

Tz. 1395 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Abweichungen zwischen dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und dem beim OT aus der Ergebnisabführung sich ergebenden Bil-Gewinn können, wie nachstehend erläutert, unterschiedlichste Ursachen haben (s Frotscher, DK 2007, 34 ff; s Reiß, DK 2008, 9; s Dötsch/Pung, DK 2008, 150 und s Dötsch, Ubg 2008, 117 ff; dazu auch s Tz 1072 und s Tz 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 Verhältnis zu den Regelungen im KStG

Tz. 31 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Optiert ein Personenunternehmen nach § 1a KStG zur KSt, kann es unstr OT sein. Nach umstr Verw-Auff kann eine optierende Gesellschaft hingegen nicht OG sein (s Tz 90). Tz. 32 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die Regelungen in § 8 Abs 3 S 2 KStG zur vGA und in § 8 Abs 3 S 3 KStG zur verdeckten Einlage gelten grds auch im Verhältnis zwischen OT und O...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (§ 2 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 110 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 2 Abs 4 S 2 UmwStG gilt S 1 für negative Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspr. Danach kann auch ein lfd Verlust des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum insoweit nicht mit den positiven Eink des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen werden (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.40). Wegen der entspr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Ertragsteuerrecht

Tz. 19 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die stliche Rechtsnachfolge geht über die bloße Fortführung des (wirtsch) Eigentums, des Besitzes und anderer Rechte sowie der Übernahme der Schulden und sonstigen Verpflichtungen durch die übernehmende Gesellschaft hinaus. Von der umfassenden stlichen Rechtsnachfolge iSd § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG, auf den in § 23 Abs 1, 3 und 4 Hs 2 UmwStG ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.8 Fristgerechte(r) Abführung bzw Ausgleich des Ergebnisses

Tz. 536 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst c KStG muss "das Ergebnis entspr abgeführt oder ausgeglichen werden". Das Wort "entspr" bezieht sich auf den voranstehenden Satzteil "spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der OG und des OT". Sollte damit das Erfüllungsgeschäft gemeint se...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 90 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 2 Abs 4 UmwStG hängt inhaltlich mit § 8c Abs 1 KStG sowie mit § 4h EStG iVm § 8a KStG zusammen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein wg § 8c Abs 1 KStG vom Untergang bedrohter Verlustvortrag usw sowie ein wg § 4h EStG iVm § 8a KStG vom Untergang bedrohter Zins- und/oder EBITDA-Vortrag durch den stlichen Rückbezug eines Umwandlungsvorga...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Keine Doppelberücksichtigung von Verlusten

Rn. 51 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Gem § 32c Abs 5 Nr 1 EStG darf für Verluste des jeweils ersten VZ in einem Betrachtungszeitraum kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 EStG in den letzten VZ eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen worden sein; dh, der StPfl muss entsprechend § 10d Abs 1 S 5 EStG auf die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags verzichten. Wie sich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.9 Rechtsfolge

Tz. 711 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG erfassten negativen Eink werden bei der Besteuerung im Inl nicht berücksichtigt. Negative Eink der OG werden dem OT bereits nicht mehr zugerechnet. GlA s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 456) und s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 526). AA s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 494), der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 41 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs 2 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Zusammenspiel von EBITDA- und Zinsvortrag

Tz. 242b Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Zins- und EBITDA-Vortrag stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Beide können idR nicht nebeneinander existieren. Denn ein Überhang an nabzb Nettozinsaufwendungen kann nur entstehen, wenn nicht ausreichend verrechenbares EBITDA des lfd Wj und keine ausreichenden EBITDA-Vorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Umgekehrt kann ein EBI...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.2 Kapitalrücklagen

Tz. 426 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 § 301 S 2 AktG idF vor der Änderung durch das BiRiLiG ließ die Abführung von Gewinnen aus der Auflösung während der Vertragsdauer gebildeter freier Rücklagen zu. § 301 S 2 AktG idF des BiRiLiG erwähnt nur noch andere Gewinnrücklagen; nach der amtl Ges-Begr des BiRiLiG handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung. Offensichtlich ungewoll...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.4 Schaubild: Unterschiedliche Wirkungsweise der S 1 und 2 des § 2 Abs 4 UmwStG

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Selchert, Wirtsch Begr der Zuführung zu freien Rücklagen in der OG – Zu § 7a Abs 1 Ziff 5 KStG, DB 1977, 27; Bacher/Braun, Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit eines GAV, BB 1978, 1177; Hönle, Der außeraktienrechtliche GAV in gesellschaftsrechtlicher und kstlicher Sicht – Die Nichtigkeit des § 17 Nr 2 KStG 1977 und des Abschn 64 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 KStR 1977, DB 1979, 485; Timm,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 114 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde § 2 Abs 4 UmwStG um die S 3–6 erweitert. Nach § 2 Abs 4 S 3 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Übergabe oder Übertragung des Betriebs

Tz. 244 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Gem § 4h Abs 5 S 1 EStG gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und ein Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter. Grotherr (IWB 2007, 755, 771) weist zutr darauf hin, dass unter Übertragung des Betriebs sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung zu verstehen ist (ebenso s Blumenberg/Lechner, in Blumen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.4.2 Eingegliederte Organgesellschaft

Tz. 419 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Bei einer OG in der Rechtsform einer nach § 319 AktG eingegliederten AG (auch SE) sind nach § 324 Abs 2 AktG auf einen GAV die §§ 300 bis 302 nicht anzuwenden. Als Gewinn kann hier höchstens der ohne die Gewinnabführung entstehende Bil-Gewinn abgeführt werden. Bil-Gewinn ist nach § 158 Abs 1 Nr 5 AktG der Jahresüberschuss nach Verrechnung m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Entstehung eines EBITDA-Vortrags (§ 4h Abs 1 S 3 EStG)

Tz. 240a Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach der Zinsschranken-Grundregel sind die die Zinserträge eines Betriebs übersteigenden Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb (s § 4h Abs 1 S 1 EStG). Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen sowie um die nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2 und § 7 EStG abgese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.1 Allgemeines

Tz. 396 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 § 301 AktG regelt mit der Festlegung des Höchstbetrags der Gewinnabführung eine Abführungssperre, die zwingend zu beachten ist. Dort geregelt ist die Deckelung der Gewinnabführung auf den ohne die Gewinnabführung sich ergebenden Jahresüberschuss, vermindert um einen vororganschaftlichen Verlustvortrag, um den in die ges Rücklage nach § 300 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Feststellung von EBITDA- und Zinsvortrag

Tz. 242 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Der EBITDA- und der Zinsvortrag sind nach § 4h Abs 4 S 1 EStG gesondert festzustellen. Da der EBITDA-Vortrag nur auf fünf Wj vorgetragen werden kann (s Tz 240c) und der EBITDA-Vortrag des ältesten Wj zuerst verbraucht wird (s Tz 240g), ist eine gesonderte Ermittlung der Beträge erforderlich. Eine gesonderte Feststellung je Wj erfolgt nicht,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.2.4 Fehlende gesetzliche Definition der Verursachung und ihres Zeitpunkts

Tz. 931 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das KStG regelt in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG unterschiedliche Rechtsfolgen für eine in organschaftlicher Zeit oder in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführung. Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht nur durch die Frage erschwert, ob die in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltene Legaldefinition der Mehr-/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 18.2.2.1 Allgemeines; das EuGH-Urteil in der Rs Marks & Spencer

Tz. 1630 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 In den letzten Jahren sind, angestoßen durch das gegen GB gerichtete EuGH-Verfahren Marks & Spencer (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2788, mit Anm Kleinert/Nagler), die Forderungen nach einer grenzüberschreitenden Berücksichtigung von Verlusten EU-/EWR-ausl TG bei der inl MG lauter geworden. Obwohl der EuGH im Grundsatz eine Verletzu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 6 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 In sachlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 23 UmwStG beschr auf Sacheinlagen eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in Kap-Ges oder Gen (§ 20 Abs 1 UmwStG) eines Anteils an einer Kap-Ges oder Gen in eine (andere) Kap-Ges oder Gen (§ 21 Abs 1 UmwStG) sowie im Rahmen eines Formwechsels einer Pers-Ges in ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Vor- bzw Nachteile steuerlicher Art

Tz. 51 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch die Begr einer kstlichen (und gewstlichen) Organschaft können im Ergebnis der Fusion vergleichbare Wirkungen unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen erreicht werden (ebenso hierzu s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 27). Die Organschaftsbesteuerung hat sich als "systemresistent" erwiesen. Sie hat im wes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.5 Anwendungsfälle des § 14 Abs 3 KStG

Tz. 990 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Beispiel 1 (Drohverlustrückstellung): Beginn der Organschaft am 01.01.02. Für das Wj 01 bildet die TG in ihrer H-Bil eine Drohverlustrückstellung, die in der St-Bil nicht angesetzt werden darf. Im zweiten organschaftlichen Jahr wird die Drohverlustrückstellung in der H-Bil gewinnerhöhend aufgelöst. Das stliche Mehreinkommen des Jahres 01 ist...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger (§ 2 Abs 4 S 5 UmwStG)

Tz. 126 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 2 Abs 4 S 5 UmwStG gilt in dem Fall, in dem übernehmender Rechtsträger eine Pers-Ges ist, der S 3 des § 2 Abs 4 UmwStG auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei deren Gesellschaftern entspr. Bei mehrstöckigen Pers-Ges wird man für die Anwendung des § 2 Abs 4 S 5 UmwStG wohl auf die oberste Ebene der Beteiligungskette und die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.9.2.3 Steuerlich wichtiger Grund

Tz. 615 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG ist eine vorzeitige Beendigung des GAV durch Kündigung stlich unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die stlich wichtigen Kündigungsgründe sind in R 14.5 Abs 6 KStR 2022 bzw im UmwSt-Erl 2011 (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 12 und 26) definiert. Der BFH (s Urt des BFH v 13.11.2013, BStBl ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.2 Einer Mitunternehmerschaft, deren Anteil Gegenstand der Sacheinlage ist

Tz. 156 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird gem § 20 Abs 1 UmwStG der MU-Anteil einer weiter bestehenden Pers-Ges eingebracht oder gehörte zum BV eines eingebrachten (Teil-)Betriebs auch die Beteiligung an einer MU-Schaft, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Einbringung auf einen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG der Pers-Ges hat, deren Beteiligung durch Sac...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Muster: Gewinnbeteiligung

Rz. 355 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.32: Gewinnbeteiligung 1. Ermessenstantieme Der/Die Beschäftigte erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Tantieme, die vom Arbeitgeber für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gesellschaft und der Leistung des/der Beschäftigten nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Tantie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.10 Beispielsfälle

Tz. 713 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nachstehend wird an einigen Bsp die Wirkungsweise des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG erläutert, wobei die sog Stand-alone-Betrachtung (s Tz 698) zugrunde gelegt wird (dazu auch s Prinz/Simon, DK 2003, 104; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 487 ff; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 971q ff und s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 486 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.2 Soweit der Einbringende Steuer entrichtet hat

Tz. 191 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die St-Entrichtung auf den Einbringungsgewinn I durch den Einbringenden ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs 2 UmwStG. Der Tatbestand der St-Entrichtung geht allerdings in dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Bescheinigungsvorlage iSd § 22 Abs 5 UmwStG (s Tz 122) auf, dh idS, dass die Bescheinigung die St-Entrichtun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.2.3 Legaldefinition der organschaftlichen Minder- bzw Mehrabführung (§ 14 Abs 4 S 6); Abgrenzung von der vororganschaftlichen Minder- bzw Mehrabführung

Tz. 1070 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach der in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltenen Definition, die sich nur redaktionell von der bisherigen unterscheidet, liegen Minder- und Mehrabführungen iSd S 1 und 2 insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Wegen des Begriffs der Meh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 2 UmwStG regelt die stliche Rückbeziehung von Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung) iSd §§ 3 bis 19 UmwStG , also sowohl von Umwandlungen von einer auf eine andere Kö als auch von Kö auf Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person. Drüen/Wöhrle (in F/D, § 2 UmwStG Rn 1) bemängeln mit Recht, dass der Geltungsbereich des § 2 UmwStG unklar formulie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6 Zeitliche Anwendung

Tz. 129 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 27 Abs 9 S 1 UmwStG ist § 2 Abs 4 (S 1 und 2) UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der schädliche Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem 28.11.2008 (Tag der 3. Lesung im BT) eintritt. Wegen des Begriffs "ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis" s Tz 9...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.3 Ausschüttungsgesperrter Betrag iSd § 268 Abs 8 HGB

Tz. 398 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das BilMoG wurde § 301 S 1 AktG dahingehend erweitert, dass in der Definition des Höchstbetrags der Gewinnabführung auf § 268 Abs 8 HGB Bezug genommen wird (dazu s Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 584; s Funnemann/Graf Kerssenbrock, BB 2008, 2674; s Zülch/Hoffmann, DB 2010, 909; s Marx/Dallmann, Stbg 2010, 453; s Küting/Lorson/Eichenlaub/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6.7.2 Zuordnung der Organbeteiligung und des Organeinkommens; insbesondere bei Organträger-Personengesellschaften

Tz. 212 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Derzeit besteht keine endgültige Klarheit darüber, nach welchen Regeln sowohl nach innerstaatlichem dt Recht als auch nach DBA-Recht Beteiligungen an Kap-Ges einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sind (s Häck, ISR 2015, 113; dazu auch s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 284 ff). Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Hinausgeschobener Beginn des Gewinnabführungsvertrags auf Grund aufschiebender Bedingung

Tz. 351 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Als Laufzeitbeginn des GAV kann auch ein Zeitpunkt nach der Eintragung in das HReg festgelegt werden. Sofern dieser Zeitpunkt bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist, sollte eine Eintragung in das HReg auch schon vorher möglich sein (s Hahn, DStR 2009, 589, 591 und s Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1796). Da die Organschaftswirk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Ausnahme für verbundene Unternehmen iSd § 271 Abs 2 HGB (§ 2 Abs 4 S 6 UmwStG)

Tz. 127 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 2 Abs 4 S 6 UmwStG gelten die S 3–5 nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen iSd § 271 Abs 2 HGB sind. Dh in solchen Fällen greift beim übernehmenden Rechtsträger das Ausgleichs- und Verrechnungsverbot nicht. Verbundene Unternehmen sind nach § 271 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.4 Ausschüttungssperre nach § 253 Abs 6 HGB

Tz. 404 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 253 Abs 2 S 1 HGB idF des ÄndG v 11.03.2016 (BGBl I 2016, 396, 408) ist bei Pensionsrückstellungen für die Abzinsung vom durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn (bisher: sieben) Geschäftsjahre auszugehen. Nach § 253 Abs 6 S 1 HGB nF ist der Unterschiedsbetrag der Rückstellung, der sich aus der Umstellung von 7 auf 10 Jahre ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.5 Weitere Ausschüttungs-/Abführungssperren

Tz. 405 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das BilMoG wurde mit Wirkung für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre § 269 HGB aufgehoben, der eine weitere Ausschüttungssperre regelte. Es handelt sich um die Bilanzierungshilfe zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs . Werden solche Aufwendungen in der H-Bil aktiviert, dü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.5 Änderung von Steuerbescheiden bei Verlustabzug, § 10d EStG

Rz. 51 Für die Fälle des Verlustrücktrags nach § 10d EStG, die i. d. R. eine Änderung der Vorjahresveranlagung erfordert, gibt § 10d Abs. 1 S. 3 EStG eine eigenständige Änderungsvorschrift, die sowohl bei einer Änderung aufgrund erstmaliger Gewährung des Verlustrücktrags als auch bei einer Änderung der Höhe des bereits gewährten Rücktrags eingreift. Die Vorschrift ähnelt § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.5 Berücksichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 57 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass der Sachverhalt zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. mehrfach berücksichtigt worden ist. Bei der Prüfung, ob die widerstreitenden Steuerfestsetzungen zuungunsten des Stpfl. erfolgt sind, sind nur die steuerlichen Folgen dieser Steuerfestsetzungen selbst zu berücksichtigen. Unbeachtlich für die Anwendung des Tatbestands des § 174 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht. Daher wird die Bestandskraft des Folgebescheids nur insowe...mehr