Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustvortrag

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Anwendbare Vorschriften

Tz. 15 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 4 UmwStG regelt die Auswirkung der Verschmelzung auf den Gewinn der übernehmenden Pers-Ges. § 5 UmwStG enthält Regelungen zur Besteuerung ihrer AE. § 7 UmwStG schließlich regelt, dass die Gewinnrücklagen der übertragenden Kö als Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu versteuern sind. § 8 Abs 1 S 2 UmwStG idF vor dem SEStEG erklärte die §§ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Beschränkungen und Erweiterungen des Rückbezugs

Tz. 32 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Durch das SEStEG ist dem § 9 S 3 UmwStG ein neuer Hs 2 angefügt worden, wonach § 2 Abs 3 UmwStG beim Formwechsel entspr gilt. Durch das WachstumsBG bzw das AbzStEntModG wurde § 9 S 3 UmwStG um einen Verweis auf § 2 Abs 4 bzw 5 UmwStG erweitert. Tz. 33 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 2 Abs 3 UmwStG regelt die Nichtanwendung der Abs 1 und 2 des § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.2 Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 58 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (generell hierzu s § 12 UmwStG Tz 8). Tz. 59 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Einzelnen ist für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugeh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.1 Atypisch stille Beteiligung

Tz. 136 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die (atypisch) stille Beteiligung an einer Kap-Ges ist zwar als stille Beteiligung am Betrieb einer Kap-Ges und nicht an der Kö selbst anzusehen (s Urt des BFH v 20.08.1954, BStBl III 1954, 336). Die Kap-Ges ist folglich gedanklich von ihrem Betrieb zu trennen, an dem sie zusammen mit dem atypisch still Beteiligten mitunternehmerisch beteil...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 17.1 Allgemeines

Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7-13 AStG, insbesondere der Hinzurechnungsbetrag[1], die anrechenbaren Steuern[2], das Hinzurechnungskorrekturvolumen[3] und der Verlustvortrag, werden gesondert festgestellt.[4] Ziel der Regelung ist es, die in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen materiell-rechtlichen Rechtsfolgen verfahrensrechtlich in der Form einer...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 9.1.2 Absolute Freigrenze

Die gesellschafterbezogene absolute Freigrenze ist gewahrt, wenn die bei einem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der gesellschaftsbezogenen relativen Freigrenze[1] außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 EUR nicht übersteigen. Sie gilt veranlagungszeitraumbezogen und ist für jeden Steuerpflichtigen individuell i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG gesondert zu prüfen. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4g... / 2.2 Bildung des Ausgleichspostens (Abs. 1)

Rz. 23 Liegen die sachlichen, persönlichen und räumlichen Voraussetzungen vor, kann der Stpfl. auf Antrag einen passiven Ausgleichsposten in einer zum Entstrickungsgewinn gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 S. 1 KStG korrespondierenden Höhe (Unterschied zwischen Buchwert und gemeiner Wert des Wirtschaftsguts) bilden. Durch die Bildung des Ausgleichspostens wird ein so...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage Verluste – Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG

Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags aus dem Vorjahr, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2025 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2025 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr. Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem ge...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Weitere Angaben / Anträge

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.2 Mindestbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge waren nur zu 60 % abziehbar. Ab 2024 hat sich diese prozentuale Grenze auf 70 % erhöht. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als n...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.3 Anlage AEV – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte / Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG

Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1] Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfa...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2025 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Für die zu treffenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Körpe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Bewertung

Rn. 35e Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die rechtlichen Vorgaben für die steuerliche Berücksichtigung von Auslandsverlusten sind zu großen Teilen nicht eindeutig. Die Aussagen in einzelnen EuGH-Entscheidungen werden zum Teil in nachfolgenden Entscheidungen revidiert oder widersprechen sich:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verlustabzugsbeschränkung

Rn. 190 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Für Verluste, deren Ausgleich mit positiven Einkünften nach § 2a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG nicht zugelassen wird, ist ein Abzug nach § 10d EStG (Verlustrück- und -vortrag) vollständig ausgeschlossen (§ 2a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Rn. 191 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Soweit Verluste grundsätzlich nach § 2a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG ausgeglichen werden dürfen,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Hinzurechnung nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF

Rn. 257 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs 3 S 3 EStG aF erfüllt sind, wird der in vorhergehenden VZ durchgeführte Verlustausgleich korrigiert. Dabei werden nicht Gewinne der ausländischen Betriebsstätte in nachfolgenden VZ in Deutschland als Einkünfte steuerlich erfasst. Vielmehr wird der abgezogene Verlust bei Vorliegen von ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 70 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a EStG entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus den Entscheidungen des BVerfG BStBl II 1993, 413; 1990, 664 hinsichtlich der Kinderfreibeträge sowie der Entscheidung BVerfG BStBl II 1999, 182 hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs des Kindes bei dessen Eltern ergeben....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Rechtsprechung des EuGH

Rn. 35d Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Der EuGH hatte mehrfach Gelegenheit, Regelungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus bei Vorliegen eines DBA mit Freistellungsmethode – entweder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften oder der Verteilungsmechanismen von DBA – auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht zu prüfen (s Rehm/Nagler, IStR 2008, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Beratungshinweise

Rn. 35f Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Höhe und Endgültigkeit der Verluste im Betriebsstättenstaat müssen dokumentiert werden. Darzulegen ist, dass die zukünftige Nutzung von Verlusten im Betriebsstättenstaat zwar rechtlich noch möglich, tatsächlich jedoch ausgeschlossen ist (vgl Eisendle, Grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Jahre 11 nach Marks & Spencer, ISR 2016, 37). Gg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Keine Berücksichtigung der Vorschriften über das Halb- bzw Teileinkünfteverfahren und der über die Gewerbesteueranrechnung (§ 51a Abs 2 S 2 und 3 EStG)

Rn. 110 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 2 S 2 EStG bestimmt mit Wirkung ab dem VZ 2001, dass als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern die um die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens bereinigte ESt zugrunde zu legen ist, indem die nach § 3 Nr 40 EStG steuerfreien Einnahmen wieder hinzugerechnet und zugleich die nach § 3c Abs 2 EStG nicht abziehbaren Beträge a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 EStG (Anlass- und Regelabfrage)

Rn. 160 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 1 Hs 1 EStG regelt die Verpflichtung des KiSt-Abzugsverpflichteten zur Abfrage der KiSt-Pflicht des Schuldners der KapSt (des Gläubigers der KapErtr). Die Abfrage erfolgt durch Anlass- und Regelabfrage beim BZSt durch Abruf des KiStAM des Schuldners der KapSt. Der KiSt-Abzugsverpflichtete hat ab dem VZ 2022 bereits be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Zur Berücksichtigung von Kinderlasten bei der KiSt und beim SolZ, FR 1996, 209; Petersen, Die Berücksichtigung von Kindern bei Annexsteuern nach § 51a EStG idF des JStG 1996 – insb bei der KiSt, KuR 1996, 11; Giloy, Neukonzeption einer KiSt vom Einkommen, DStZ 1999, 472; List, KiSt, Rechtsgrundlagen und neuere Rspr, BB 1997, 17; Brockmeyer, Verfassungsrechtliche Maßstäbe ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Auswirkungen des § 2a Abs 1 EStG im Zusammenhang mit DBA

Rn. 18 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Vor diesem Hintergrund erfordert eine Verlustverrechnung nach § 2a Abs 1 EStG , dass Verluste grundsätzlich überhaupt im Inland steuerlich berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland somit in DBA-Fällen mit Freistellungsklausel ohne Besteuerungsvorbehalt für die Bundesrepubli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.5 Gewinn- und Verlustvortrag

Rz. 438 Die steuerrechtliche Behandlung der Gewinn- und Verlustvorträge folgt dem Handelsrecht.[1] Ein vorvertraglicher Gewinnvortrag ist wie eine vorvertragliche freie Rücklage zu behandeln, darf also nicht abgeführt werden. Ein vorvertraglicher Verlustvortrag braucht steuerrechtlich nicht – muss aber handelsrechtlich – ausgeglichen zu werden. Wird er vom Organträger durch ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.1 Grundlagen

Rz. 417 Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Das bedeutet, dass ein Ergebnisabführungsvertrag keine steuerliche Wirkung entfalten kann, wenn er tatsächlich nicht durchgeführt oder der Betrag des handelsrechtlich höchstens abführungsfähigen Jahresüberschusses überschritten wurde. Steuerlich kann ein solcher Fehler allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4-6...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.4 Mehrfachberücksichtigung der negativen Einkünfte

Rz. 511 Weitere Voraussetzung ist, dass die negativen Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft in einem ausl. Staat bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Nach der Fassung der Vorschrift vor der Änderung durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] war Voraussetzung, dass das negative Einkommen in einem a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.2 Verlustabzug

Rz. 577 Bei der Einkommensermittlung nach § 8 KStG ist auch der Verlustabzug nach § 10d EStG zu berücksichtigen. Der Verlustabzug (Verlustvortrag oder -rücktrag) mindert daher das Einkommen. Nach § 15 S. 1 Nr. 1 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft der Verlustabzug nach § 10d EStG jedoch ausgeschlossen. Gemeint ist damit ein vororganschaftlicher V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Damit stellt sich die Frage, was unter dem "ganzen Gewinn" zu verstehen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss sich die Organgesellschaft verpflichten, du...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6 Abwicklungsgewinne

Rz. 462 Der Ergebnisabführungsvertrag erfasst nicht die während der Liquidation der Organgesellschaft erzielten Ergebnisse.[1] Nach § 301 AktG ist der Jahresüberschuss abzuführen, nach § 302 AktG der Jahresfehlbetrag auszugleichen. Beide Begriffe verweisen auf die Bilanzierung bzw. Gewinnermittlung nach den §§ 238ff. HGB. Im Rahmen der Liquidation der Organgesellschaft wird ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.5 Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit der Verluste

Rz. 526 Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sond...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.1 Zweck und Reichweite der Regelung

Rz. 528 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht bzw. dem Recht der DBA sind Regelungsgrund und Reichweite der Vorschrift zu bestimmen. Hinsichtlich des Zwecks der Regelung besteht eine überraschende Diskrepanz zwischen der Begründung der Gesetzentwürfe und dem Wortlaut der Vorschrift, wie er schließlich vom Parlament verabschiedet worden ist....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.5 Vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 679 Der Ergebnisabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG für mindestens 5 Jahre (60 Monate) abgeschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Organschaft muss also mindestens 5 Jahre bestehen. Endet die Organschaft vor Ablauf dieses Zeitraums, kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr durchgeführt werden; die Wirkungen der Orga...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gewinn- bzw. Verlustvortrag aus dem Vorjahr (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei dem Gewinnvortrag handelt es sich um den Betrag des Bilanzgewinns des VJ-Abschlusses, der nicht an die Aktionäre ausgeschüttet, in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses gemindert oder durch die HV einer anderweitigen Verwendung (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 2 AktG) zugeführt wurde. Dieser Restbetra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Höchstbetrag der Gewinnabführung (§ 301 Satz 1 AktG)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ausgangsgröße für Berechnung des Höchstbetrags der Gewinnabführung ist gemäß § 301 Satz 1 AktG der Jahresüberschuss, wie er sich bei fiktiver Betrachtung ohne Gewinnabführungsverpflichtung ergeben würde (vgl. so auch Hüffer-AktG (2025), § 301, Rn. 1); auszugehen ist dabei von dem im GuV-Gliederungsschema gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 N...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Obergrenze für die jährliche Zuführung

Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Zuweisung bei Gewinnabführungsverträgen (§ 300 Nr. 1 AktG)

Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In § 300 Nr. 1 AktG wird die Existenz eines GAV i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Fall) AktG vorausgesetzt. Danach muss betreffende AG, KGaA bzw. SE verpflichtet sein, ihren gesamten Gewinn abzuführen. Miteinbezogen ist auch ein Geschäftsführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre gesamte geschä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 58 Abs. 1 AktG)

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 58 Abs. 1 AktG regelt für den (seltenen) Fall der Feststellung des JA durch die HV (vgl. § 173 Abs. 1 AktG) und des Vorhandenseins einer entsprechenden Satzungsregel die Möglichkeit der Dotierung der anderen Gewinnrücklagen. Dieser Fall ist von der Rücklagenbildung durch die HV i. R.d. Gewinnverwendung zu unterscheiden (vgl. § 58 Abs. 3 Akt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellung in die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Er ist um einen etwaigen Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Gewinnabführungspflichten (§ 324 Abs. 2 AktG)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Durch die Eingliederung einer AG, KGaA oder SE in eine Hauptgesellschaft wird nicht automatisch eine Pflicht zur (Teil-)Gewinnabführung begründet. Gleichwohl kann die Hauptgesellschaft durch ihr umfassendes Weisungsrecht nach § 323 Abs. 1 Satz 1 AktG den Gewinn ganz oder teilweise an sich ziehen (vgl. KonzernR (2022), § 324 AktG, Rn. 5; Hüffer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Latente Steuern

Rn. 113 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Latente Steuern können in Ausnahmefällen in fremder Währung entstehen und somit Gegenstand der Währungsumrechnung sein: Unterhalten UN eine rechtlich unselbständige Betriebstätte bzw. Zweigniederlassung außerhalb der Euro-Zone, die ihre Bücher in fremder Währung führt und dort der Besteuerung unterliegt, können aus etwaigen Steuerwertabweich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Mindestbetrag (§ 150 Abs. 3 AktG)

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Übersteigt der gesetzliche Reservefonds den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindestbetrag nicht, so darf dieser nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 1 AktG) oder Verlustvortrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 2 AktG) verwendet werden, soweit diese nicht durch einen Gewinnvortrag bzw. Jahresüberschuss oder durch andere Ge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übersteigender Betrag (§ 150 Abs. 4 AktG)

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Übersteigen die gesetzliche Rücklage sowie Kap.-Rücklage (gesetzlicher Reservefonds) zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkap., so kann der Mehrbetrag ebenfalls zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (vgl. § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AktG) bzw. Verlustvortrags aus dem VJ verwendet werden (vgl. § 150 Abs. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG)

Rn. 21 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Regelfall des § 172 Satz 1 AktG (Feststellung des JA durch Vorstand und AR) können Vorstand und AR bis zur Hälfte des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann weitergehende Ermächtigungen vorsehen. Die Schranke bildet § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkap....mehr