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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 77. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990, vom 23.09.1990, BGBl II 90, 885 (speziell 974)

Dr. Horst Bitz
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Rn. 91

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit der Herstellung der Deutschen Einheit – stl ab 01.01.1991 – sind die DDR-spezifischen Bestimmungen des EStG für 1990, aufgeführt unter Nr 75, gegenstandslos geworden.

Es entfallen daher ab 1991 folgende Paragraphen:

- 2a Abs 5 u 6
- 3 Nr 63 u 69
- 7 Abs 5 S 4
- 7h Abs 4, 7i Abs 4
- 11a Abs 5
- 11b Abs 2.

In die §§ 42 Abs 4, 42a Abs 2 u 46 Abs 2 Nr 8a wird nach dem Zitat "§§ 10e" das Zitat "10f" eingefügt und eine redaktionelle Anpassung an den neu eingefügten § 52 Abs 21 S 7 vorgenommen; durch Einfügung eines Abs 27a in § 52 EStG wird klargestellt, daß diese Änderungen auch schon für Kalenderjahre vor 1991 gelten

§ 52 Abs 2 – 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendungen einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.

Nach § 55 EStG werden folgende §§ 56 bis 59 eingefügt:

-

§ 56: Sondervorschriften für Steuerpflichtige in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost)

Diese Steuerpflichtigen können die degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG für Gebäude in Anspruch nehmen, die nach dem 31.12.1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.

-

§ 57: Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands für das Gebiet der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost)

Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k EStG und 10e, die §§ 76, 78, 82a und 82 f EStDV sowie die §§ 7 und 12 Abs 3 des Schutzbaugesetzes sind nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind. Die §§ 7b und 7d des EStG sowie die §§ 81, 82d, 83g und 82i der EStDV finden im Gebiet der (ehemaligen) DDR keine Anwendung. Für Land- und Forstwirtschaft gilt anstelle des maßgebenden Einheitswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes. Der Verlustrücktrag gem § 10d Abs 1 ...

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