Tz. 15
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
§ 4 UmwStG regelt die Auswirkung der Verschmelzung auf den Gewinn der übernehmenden Pers-Ges. § 5 UmwStG enthält Regelungen zur Besteuerung ihrer AE. § 7 UmwStG schließlich regelt, dass die Gewinnrücklagen der übertragenden Kö als Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu versteuern sind. § 8 Abs 1 S 2 UmwStG idF vor dem SEStEG erklärte die §§ 4 und 5 UmwStG nicht insges für anwendbar, sondern nur § 4 Abs 2 und 3 sowie § 5 Abs 1 UmwStG.
Tz. 16
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Die entspr Anwendung der Abs 2 und 3 des § 4 UmwStG bedeutet, dass die übernehmende Pers-Ges hinsichtlich der Bewertung der übernommenen WG und der Abschr grds in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt (s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 8 UmwStG Rn 26 ff). Auf der Ebene der übernehmenden Pers-Ges ist allerdings zu prüfen, ob die in § 4 Abs 2 und 3 UmwStG genannten Wertansatzgrundsätze auf eine vermögensverwaltende Gesellschaft Anwendung finden können. Das gilt insbes für den Gewinn mindernde Rücklagen, die außerhalb der Gewinneink nicht angesetzt werden und deshalb keine Berücksichtigung finden dürfen. So kann zum Bsp eine von der übertragenden Kö gebildete § 6b EStG-Rücklage auf der Ebene der vermögensverwaltenden Pers-Ges nicht mehr fortgeführt werden, weil es an den Voraussetzungen des § 6b Abs 4 EStG fehlt. Gleiches gilt für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs 1 EStG (s UmwSt-Erl 2025 Rn 08.04), da dieser eine betriebliche Nutzung bei der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger voraussetzt. Die in Tz 11 (zur sog Zebragesellschaft) beschriebene Tatsache, dass bei vermögensverwaltenden Pers-Ges neben privaten auch betriebliche Gesellschafter beteiligt sein können, hat hierauf keinen Einfluss. Der Investitionsabzugsbetrag ist daher rückgängig zu machen (s Um...