Tz. 10
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
§ 8 UmwStG setzt voraus, dass das übergehende Vermögen nicht BV des übernehmenden Rechtsträgers wird. Dh, die übergehenden Wirtschaftsgüter müssen unmittelbar durch die Umw zu PV werden. Die an die Umw ins BV erfolgende Übertragung in das PV reicht nicht aus; in diesem Vorgang ist eine Entnahme zu sehen (s Schnitter, in F/D, § 8 UmwStG Rn 9; Trossen, in R/H/vL, 3. Aufl. 2019, § 8 UmwStG Rn 23). Die §§ 3 bis 8 UmwStG unterscheiden nicht danach, ob das übergehende BV ein gew BV ist oder nicht (s § 3 UmwStG Tz 31 ff), denn es existiert keine eigenständige St-Verstrickung für GewSt-Zwecke (s aber § 18 Abs 3 UmwStG). In Fällen, in denen die übertragende Kö über ein gew, l + f oder freiberufliches BV verfügt, erhält der übernehmende Rechtsträger mit der Umw dieses BV. Da die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven in diesem Fall sichergestellt ist, ist grds der Bw-Ansatz nach § 3 Abs 2 UmwStG zulässig. Unerheblich ist dabei, ob der übernehmende Rechtsträger bereits zuvor über BV verfügt (s BFH v 09.04.2019, BStBl II 2019, 483, zur Verschmelzung auf eine natürliche Pers, die den Geschäftsbetrieb des übertragenden Rechtsträgers anschließend fortführt). Beim übernehmenden Rechtsträger sind §§ 4 bis 7 UmwStG anzuwenden, nicht hingegen § 8 UmwStG. Ein solcher Fall ist zum Bsp beim verschmelzungsbedingten Vermögensübergang auf eine Partnerschaftsgesellschaft gegeben, weil diese zwingend ein (freiberufliches) BV hat. Zum Ganzen ebenfalls s Martini, in W/M, § 8 UmwStG Rn 35. Bei einer Umw auf eine teilweise gew tätige oder gew geprägte Pers-Ges findet § 8 UmwStG ebenfalls keine Anwendung, da die Tätigkeit der Pers-Ges dann in vollem Umfang gew (§ 15 Abs 3 Nr. 1 bzw 2 EStG) und das gesamte Vermögen der Pers-Ges BV ist (s Martini, in W/M, § 8 U...