Ein Gesellschafterwechsel kann den steuerlichen Verlustabzug gefährden. Denn wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden, sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar.[1]

Außerdem kann nur die GmbH und nicht die Gesellschafter den Verlustabzug geltend machen.

 

Höhe Verlustabzug und Deckelung

Höhe:

Die Höhe des Verlustabzugs wurde in den Gesetzen zur Umsetzung steuerlicher Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 vorübergehend auf 10.000.000 EUR und bei Ehegatten, welche nach §§ 26,26 b EStG zusammen veranlagt werden, auf 20.000.000 EUR angehoben.

Deckelung:

Mit Beschluss vom 26.8.2010 hat der BFH[2] die Begrenzung des 1 Mio. EUR übersteigenden Verlusts auf 60 % verfassungsrechtlich in Frage gestellt. Diese Bedenken hat er aber mit dem Urteil vom 22.8.2012[3] ausgeräumt, d. h., er hat die Deckelung auf 60 % bestätigt.

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