Gegebenenfalls muss erst ein Verlust aus dem vorherigen Geschäftsjahr gedeckt werden. Hat die GmbH beispielsweise Verluste erlitten, kann diese Regulierung ebenfalls angewendet werden. In derartigen Fällen handelt es sich nicht um einen Gewinnvortrag, sondern um einen Verlustvortrag, der wiederum mit dem Gewinn des folgenden Geschäftsjahres zu verrechnen ist. Somit ist der Gewinnvortrag ein Instrument der Gewinnregulierung.

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