Rz. 34

Nach § 306 Satz 6 HGB dürfen die Posten der latenten Steuern im Konzern mit den Posten nach § 274 HGB zusammengefasst werden. Durch diese Saldierung ist für den Abschlussadressaten die Ursache latenter Steuern nicht mehr ersichtlich,[1] jedoch wird dieser Mangel durch die nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB erforderlichen Anhangangaben geheilt. Wie § 285 Nr. 29 HGB für den Jahresabschluss postuliert § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB für den Konzernanhang, dass zu erläutern ist, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Neben den für den Jahresabschluss geltenden Erläuterungspflichten dürften für den Konzernabschluss weitere Angaben erforderlich sein, wenn bspw. unter Materiality-Gesichtspunkten ein durchschnittlicher Konzernsteuersatz zugrunde gelegt wurde. Aber auch im Fall der Zusammenfassung konsolidierungsspezifischer latenter Steuern mit solchen nach § 274 HGB sind die Beträge jeweils gesondert anzugeben. Ebenso ist für den Betrag der GuV-neutral gebildeten latenten Steuern ein gesonderter Ausweis zu fordern.[2]

 

Rz. 35

Durch die Konzernanhangangabe des § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB sind die latenten Steuersalden am Ende des Gj und die im Laufe des Gj erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben, wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder in Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden (DRS 18.63c (2021)). Damit wird der in Rz 34 beschriebene Transparenzmangel geheilt.

 

Rz. 36

Die bislang verlangten Angaben zu Betrag und etwaigem Zeitpunkt des Verfalls von nicht berücksichtigten abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträgen und Steuergutschriften (DRS 18.66) sowie eine steuerliche Überleitungsrechnung (DRS 18.67 a. F.) sind in der Neufassung nicht mehr enthalten. Bislang war ohnehin umstritten, ob diese Abgabepflichten die gesetzlichen Vorgaben konkretisieren oder darüber hinausgehen.

[1] Vgl. Karrenbrock, WPg 2009, S. 335.
[2] Vgl. Karrenbrock, WPg 2009, S. 336.

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