Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 10 Höhe der Abfindung / 2.3.2 Bemessungsfaktoren
Rz. 15 Der Erhöhung der Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 KSchG kann entnommen werden, dass der wichtigste Bemessungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist. Gleichwohl kann dieser Faktor hinter anderen Gründen zurücktreten, mit der Folge, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht allein von ausschlaggebendem Gewicht ist (instruktiv LAG Köln, Urteil v. 15.9.1994, 10 S...mehr