Rz. 47

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind[1] oder die nur über bestimmte Bezüge verfügen.[2]

 

Rz. 48

Der Begriff "mildtätige Zwecke" umfasst auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen Zustands hilfsbedürftig sind. Dies hat insbesondere für die Telefonseelsorge Bedeutung.[3]

 

Rz. 49

Die Anerkennung der Mildtätigkeit setzt im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit keine Förderung der Allgemeinheit voraus. Es ist daher unschädlich, wenn der zu unterstützende Personenkreis nach bestimmten Merkmalen begrenzt ist. Eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 AO verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet.[4] Eine mildtätige Zuwendung setzt nicht voraus, dass sie völlig unentgeltlich ist. Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen.[5]

 

Rz. 50

In § 53 Nr. 2 AO sind die wirtschaftlichen Grenzen der Hilfsbedürftigkeit einer Person festgelegt. Danach kann eine Körperschaft ohne Verlust der Steuervergünstigung Personen unterstützen, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII (jeweilige Regelbedarfsstufe) nicht übersteigen.

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