Rz. 3

Abs. 1 bestimmt abweichend vom Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zwar Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nicht aber in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen ist, sondern das Personal vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht.

 

Rz. 4

Die Vorrangigkeit beinhaltet einerseits die Klarstellung, dass auf besonders wichtigen Dienstposten sehr wohl auch weiterhin an Beamtenverhältnissen festgehalten werden kann und auch im Übrigen Beamte ihren Platz im Personalkörper der Bundesagentur für Arbeit haben können. Andererseits wird Arbeitnehmern ein Vorrang eingeräumt, was jedenfalls für die Zukunft als Auftrag an die Bundesagentur für Arbeit zu verstehen ist, stets zu prüfen, ob ein Dienstposten nicht statt in einem Beamtenverhältnis durch einen Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis besetzt werden kann. Dies wird mittelfristig dazu führen, dass die Beamtenschaft in der Bundesagentur für Arbeit weitestgehend untergeht. Hinsichtlich des Bestandes ermöglicht Abs. 3 zusätzlich die sog. In-sich-Beurlaubung. Vorkehrungen zur Vermeidung von Benachteiligungen der Restgruppe an Beamten enthält § 392 (vgl. die Komm. dort). Die Bundesagentur für Arbeit begründet derzeit im Regelfall keine neuen Beamtenverhältnisse mehr. Das schließt nicht aus, dass sie zusätzliche Beamte durch Übernahme von anderen Behörden "gewinnt", z. B. aus sog. Amtshilfeverfahren. Einzuräumen ist, dass in der Bundesagentur für Arbeit nur vergleichsweise wenige Tätigkeiten die Betrauung mit einem Beamten im verfassungsrechtlichen Sinn erfordern.

 

Rz. 4a

Die Bundesagentur für Arbeit kann nach der Rechtsprechung des BAG die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor, denn der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stellt den Haushaltsplan selbst auf. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift deshalb nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer auch dementsprechend beschäftigt wird. Damit habe der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen eröffnet, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung stehe. Das bedeute eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, der nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch seien und es an einer unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangesetzgebers fehlt. Genau das sei aber bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall (BAG, Urteil vom 9.3.2011, 7 AZR 728/09, NZA 2011 S. 911). Ihr Vorstand stelle den Haushaltsplan auf und vertrete zugleich die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte der Vorstand daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber sieht das BAG keine hinreichende sachliche Rechtfertigung. Die Begründung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 mit dem Argument der Bundesagentur für Arbeit, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorgesehen hätte und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde, konnte beim BAG nicht durchgreifen. Offen blieb, ob der Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass die Beamten der Bundesagentur für Arbeit Bundesbeamte sind. Das ist folgerichtig und entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, weil die Beamten als Dienstherrn eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und nicht mehr nach unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten unterschieden wird. Daran ändert sich durch die Wahrnehmung von Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II (z. B. durch Übertragung oder Zuweisung) nichts.

 

Rz. 5a

Nach § 16 Abs. 1 BPersVG müssen diejenigen Personen, deren Zahl die Größe des Personalrats bestimmt, zunächst die Eigenschaft als Beschäftigte i. S. d. § 4 BPersVG haben. Es muss sich demnach um "Beschäftigte im öffentlichen Dienst" (Beamte, Arbeitnehmer, Auszubildende usw.) handeln. Es liegt für das BVerwG auf der Hand, dass nicht alle Beschäftigten des öffen...

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