Rz. 16

Die abberufenden Stellen sind identisch mit den berufenden Stellen. Von einer Abberufung zu unterscheiden ist das Ende der Amtszeit als Mitglied der Selbstverwaltung, die als Ehrenamt zeitlich befristet ist (im Regelfall 6 Jahre, vgl. § 375). Das trifft auch auf Fälle zu, in denen ein Verwaltungsausschuss aufgrund einer Neuabgrenzung von Agenturbezirken entfällt. Davon waren bei der letzten Reform der Bezirksabgrenzungen 2013 durch Anpassung der Grenzen an die der kreisfreien Städte und Landkreise vor allem kleine Agenturen für Arbeit betroffen, die seither nach Zusammenlegung mit einer anderen Agentur für Arbeit als Geschäftsstelle weitergeführt werden. Abs. 3 unterscheidet zwischen Fällen, in denen die berufende Stelle von sich aus tätig werden muss, und Fällen, in denen sie auf Antrag die Abberufung vorzunehmen oder abzulehnen hat. Eine Abberufung ist ein Verwaltungsakt, der erst mit Zugang beim Mitglied wirksam wird. Er ist Voraussetzung für die Berufung eines neuen Mitglieds.

 

Rz. 17

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet die berufende Stelle zur Abberufung, wenn die Berufungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nicht vorgelegen haben. Die Berufungsfähigkeit bestimmt § 378. Die Voraussetzungen für eine Berufung entfallen insbesondere durch den Verlust des passiven Wahlrechts oder durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder Beamtenverhältnisses zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Mitglied der Selbstverwaltung. Eine Abberufung aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Berufung von vornherein nicht vorgelegen haben, dürfte in der Praxis kaum vorkommen. Im Berufungsverfahren hat die vorschlagende Stelle die Berufungsfähigkeit zu prüfen und zu belegen.

 

Rz. 18

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet zur Abberufung, wenn ein Mitglied der Selbstverwaltung seine Amtspflicht grob verletzt. Im Regelbetrieb der Selbstverwaltung sind solche Verstöße unter Berücksichtigung fachlicher Aufgabenstellungen kaum vorstellbar, weil der Vorstand für den Verwaltungsrat und die Geschäftsführungen der Agenturen für die Verwaltungsausschüsse verpflichtet sind, in den Sitzungen die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkte vorzutragen. Daher ist in erster Linie an Verstöße gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und gegen die Pflicht zur Ausübung des übernommenen Ehrenamts zu denken. Nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit sind die Mitglieder der Selbstverwaltung zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn Vertraulichkeit beschlossen worden ist. Daher wird regelmäßig ein schwerwiegender Verstoß gegen die Amtspflichten vorliegen, wenn ein Mitglied entgegen eines solchen ausdrücklichen Beschlusses die Verschwiegenheit nicht wahrt. Hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsrats hat sich der Verwaltungsrat in der Satzung der Bundesagentur für Arbeit die Feststellung darüber vorbehalten, dass eines seiner Mitglieder seine Amtspflicht grob verletzt hat. Ungeachtet dessen, dass das BMAS die Satzung genehmigt hat, kann das Ministerium als berufende Stelle an die Entscheidung des Verwaltungsrats nicht gebunden werden. Im Zweifel hat das BMAS daher eigene Feststellungen zu treffen und über die Abberufung zu entscheiden. Nach groben Amtspflichtverletzungen kann das Selbstverwaltungsmitglied haftbar zu machen sein (vgl. § 371 Abs. 8).

 

Rz. 19

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sieht eine Abberufung vor, wenn die vorschlagende Stelle es beantragt. Dafür enthält Abs. 3 Satz 2 weitergehende Bedingungen, deren Vorliegen von der abberufenden Stelle zu prüfen und festzustellen ist. Die Einschränkungen des Satzes 2 betreffen nur die Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass eine Abberufung erfolgt, wenn das Selbstverwaltungsmitglied aus der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen worden ist oder selbst ausgetreten ist, weil dann davon auszugehen ist, dass es die Interessen nicht mehr in gewünschter Weise wahrnimmt und wahrnehmen kann. Ein Antrag der vorschlagenden Stelle auf Abberufung, weil ihr Vorschlagsrecht entfallen ist, erscheint dagegen praxisfremd. Hauptsächlich in Betracht kommt der Fall, in dem die wesentliche Bedeutung für die Interessenwahrnehmung weggefallen ist. Dies wird aber von der betroffenen Stelle aufgrund ihres Selbstverständnisses nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Daher ist eher davon auszugehen, dass sie einen Antrag nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht stellen wird.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sieht die Abberufung vor, wenn ein Mitglied dies beantragt. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass in solchen Fällen eine wünschenswerte Interessenwahrnehmung nicht mehr gewährleistet ist. Fraglich ist, ob es einer Abberufung bedarf, wenn ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein Ehrenamt niederlegt. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Antrag auf Abberufung zu sehen ist, weil jedenfalls mangels Amtsausübung ein Abberufungsgrund nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorläge. In der Praxis de...

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