Rz. 16

Die Wahl des AP soll jeweils vor Ablauf des Gj, auf das sich die Prüfungstätigkeit des AP erstreckt, erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). AP können nur für ein Gj bestellt werden: Das in § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB verwendete Wort "jeweils" bedeutet, dass ein AP jedes Jahr neu gewählt und immer nur für die Prüfung des jeweiligen Abschlusses bestellt werden darf.[1] Eine nicht vor Ablauf des Gj erfolgte Wahl kann für die Gesellschafter den Verlust des Wahlrechts bedeuten, weil nach § 318 Abs. 4 HGB die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Ges. verpflichtet sind, unmittelbar nach Ablauf des Gj beim Gericht einen Antrag auf Bestellung eines AP zu stellen.[2]

[1] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Weber, HdR, § 318 HGB Rn 38, Stand: 10/2010.
[2] Die Wahl nach Ablauf des Gj ist aber so lange zulässig, als eine gerichtliche Bestellung noch nicht erfolgt ist; vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 27; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 318 HGB Rz 136.

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