Rz. 16
Die Wahl des AP soll jeweils vor Ablauf des Gj, auf das sich die Prüfungstätigkeit des AP erstreckt, erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). AP können nur für ein Gj bestellt werden: Das in § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB verwendete Wort "jeweils" bedeutet, dass ein AP jedes Jahr neu gewählt und immer nur für die Prüfung des jeweiligen Abschlusses bestellt werden darf.[1] Eine nicht vor Ablauf des Gj erfolgte Wahl kann für die Gesellschafter den Verlust des Wahlrechts bedeuten, weil nach § 318 Abs. 4 HGB die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Ges. verpflichtet sind, unmittelbar nach Ablauf des Gj beim Gericht einen Antrag auf Bestellung eines AP zu stellen.[2]
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