Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Jansen, SGB VI § 286a Glaub... / 2.1 Glaubhaftmachung von Beitragszeiten

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt für Zeiten bis zum 31.12.1949, unter welchen Voraussetzungen bei dem Fehlen von Versicherungsunterlagen die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und der Beitragszahlung dafür zur Anerkennung der Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit führt. Der Verlust der Versicherungsunterlag...mehr

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Jansen, SGB VI § 286b Glaub... / 2.1 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Rz. 4 Satz 1 der Vorschrift betrifft nur Zeiten der Pflichtversicherung, also mit Arbeitsentgelt belegte Zeiten der abhängig Beschäftigten oder mit Arbeitseinkommen belegte Zeiten der selbständig Tätigen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR ebenfalls versicherungspflichtig und beitragspflichtig waren. Nach Satz 2 gilt Satz 1 auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Überstunden

Rz. 78 Unter Überstunden wird allgemein die Arbeitszeit verstanden, die über die Arbeitszeit, die nach dem Tarifvertrag oder nach dem Einzelarbeitsvertrag zu leisten ist, hinausgeht. Bei flexibler Arbeitszeit ist eine Überstunde dann gegeben, wenn der Rahmen überschritten wird, der für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart oder festgelegt wurde. Geringfügige Überschreitunge...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1.1 Ehrenamtsprinzip

Das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG besagt, dass für Betriebsratstätigkeiten kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden darf. Einem Betriebsratsmitglied darf somit in keiner Weise irgendeine Vergütung für seine Mitgliedschaft im Betriebsrat oder seine Tätigkeit als Mitglied dessen zufließen, weder unmittelbar noch mittelbar. Beispiele aus der Rechtsprechung für eine un...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 4 Strafrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Eine Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Amtstätigkeit ist strafbar.[1] Die Strafverfolgung erfolgt allerdings nur auf Antrag, u. a. des Betriebsrats oder der Gewerkschaft, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der strafbaren Handlung bzw. des Unterlassens. Eine Strafbarkeit kommt hier primär für den Arbeitgeber in Betracht. Das be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Umfang der Mitbestimmung/Verteilung und Lage, nicht Dauer der Arbeitszeit

Rz. 60 Zweck der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Arbeitnehmer über den Betriebsrat an der Entscheidung über die Lage ihrer Arbeitszeit teilhaben zu lassen. Der Betriebsrat soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung bringen. Das Mitbestimmungsre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.1 Freiwillige Leistungen

Rz. 188 Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die die Arbeitnehmer weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrags einen Anspruch haben, ist die Mitbestimmung eingeschränkt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet wird, die er nicht gewähren will. Der Arbeitgeber kann daher frei entsche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Kurzarbeit

Rz. 85 Die Kurzarbeit ist der Hauptfall der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Frage, wie die verbleibende Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll (was man auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Verhältnis zu § 77 Abs. 3 BetrVG

Rz. 39 Umstritten war das Verhältnis zwischen § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu die sogenannte Vorrangtheorie. Danach schließt § 77 Abs. 3 BetrVG Betriebsvereinbarungen nur in Angelegenheiten aus, in denen dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht. Soweit es aber um die in § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.4 Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung außertariflicher Angestellter

Rz. 196 Die Vergütung außertariflicher Angestellter ist schon kraft ihrer Definition nicht mehr vom Tarifvertrag erfasst. Für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher die Regelungssperre des § 87 BetrVG Einleitungssatz nicht. Dennoch ist das Entgelt der außertariflichen Angestellten nur in Grenzen der Mitbestimmung unterworfen. In aller Regel werden die Entgelt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Voraussetzungen

Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Ihre Tarifbin...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4 Exkurs: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit durchzuführen sind. Ist die Erledigung von Betriebsratsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen während der Arbeitszeit ausnahmsweise nicht möglich und sind diese daher außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, sieht § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsen...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.4 Freizeitausgleich

Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 BetrVG vor, wurde also erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbefreiung im Rahmen seines Direktionsrechts innerhalb eines Monats zu gewähren. Ohne arbeitgeberseitige Gewähr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.3 Lohngestaltung

Rz. 184 Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst nicht alle Fragen des Lohns, sondern nur die betriebliche Lohngestaltung. Lohngestaltung liegt zum einen vor, wenn (kollektive!) Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden. Dies sind übergeordnete allgemeine Vorschriften für die gesamte Entlohnung im Betrieb oder zumindest für Arbeitnehmergruppen. Hinsichtlich des...mehr

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Jansen, SGB VI § 280 Höherv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Neufassung des § 280 wurde als Folge der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Durch das RRG 1999 sind die Vorschriften über die Zulässigkeit der Höherversicherung (§ 234 a. F.) und die Beitragszahlung (§ 280 Abs. 1 a. F.) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen worden. Rz. 3 Bereits durch das RRG 1992 wurde das Recht zur ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.6 Individualrechtliche Fragen

Rz. 216 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt nur die kollektivrechtlichen Fragen der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Es trifft keinerlei Aussage dazu, ob einerseits der Arbeitgeber mobile Arbeit anordnen kann und andererseits der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ermöglichung von mobiler Arbeit hat. Beides ist grundsätzlich nicht der Fall. Mobile...mehr

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Jansen, SGB VI § 286 Versic... / 2.2 Gesetzliche Vermutungen

Rz. 4 Abs. 2 stellt für vor dem 1.1.1992 rechtzeitig umgetauschte Versicherungskarten bei dem Vorliegen der in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die gesetzlichen Vermutungen auf, dass während der in Nr. 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge re...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14.2 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 202 Auch wenn das Mitbestimmungsrecht nur die "Grundsätze" über das betriebliche Vorschlagswesen betrifft, kann der Arbeitgeber gleichwohl ein Vorschlagswesen nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen (BAG, Beschluss v. 28.4.1981, 1 ABR 53/79 [1]; BAG, Urteil v. 20.1.2004, 9 AZR 23/03 [2]). Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einfüh...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2 Vergütung nach der Vergleichsgruppe

Aus dem Entgeltausfallprinzip folgt zunächst nur, dass dem Betriebsratsmitglied diejenige Vergütung auch während der Amtszeit vom Arbeitgeber zu zahlen ist, die bei Eintritt in den Betriebsrat geschuldet ist bzw. war. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds mit der Amtsübernahme festgeschrieben wird und sich nicht entwickeln kann. Hie...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.2 Betriebsübliche berufliche Entwicklung

Nachdem Vergleichsmitarbeiter identifiziert wurden, ist zu prüfen, ob deren berufliche Entwicklung betriebsüblich war. Betriebsüblich ist eine Entwicklung, die bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen wird. Es muss ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers und eine von ihm aufgestellte Regel, z. B. die A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.2 Betriebliche Altersversorgung

Rz. 192 Mitbestimmungspflichtig ist nach den vorgenannten Grundsätzen auch die betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber kann zwar über das "Ob", den damit verbundenen Zweck und den begünstigten Personenkreis mitbestimmungsfrei entscheiden.[1] Sind diese Entscheidungen einschließlich des Dotierungsrahmens getroffen worden, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der b...mehr

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Jansen, SGB VI § 277 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Ob nachzuversichern ist, regelt § 233 Abs. 1. Die Durchführung der Nachversicherung, also das "Wie" regelt hingegen § 277 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2004, L 18 RA 21/03). Abweichend hiervon ist das BSG (Urteil v. 16.12.1993, 13/5 RJ 7/90) davon ausgegangen, dass die Nachversicherung von Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer nachversicherungspflichtige...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.5 Zielvereinbarungen

Rz. 200a Will der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbarte individuelle Ziele zur Berechnungsgrundlage für die Bemessung eines Bonus vorsehen, so ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sind danach jedenfalls die strukturellen Vorgaben (z. B. Rahmenvorgaben für die Zi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Einzelne Sachbereiche

Rz. 143 Für die Mitbestimmung gibt es allein schon wegen der Vielzahl von Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Reihe von denkbaren Anknüpfungspunkten, wie das Arbeitsschutzgesetz [1] das Arbeitssicherheitsgesetz [2] die Gefahrstoffverordnung die Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhanges, der die frühere Bildschirmarbeitsverordnung umfasst, die Baustellenver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Begriff der Sozialeinrichtung

Rz. 162 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist die Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmer soll einen bestimmten abtrennbaren Teil von Mitteln des Arbeitgebers ("zweckgebundenes Sondervermögen") mit einer gewissen Organisation mitverwalten können. Eine Sozialeinrichtung erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.4 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 214 Sowohl aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass das Mitbestimmungsrecht nur die Ausgestaltung der mobilen Arbeit betrifft. Die Ausgestaltung betrifft das "wie" der mobilen Arbeit, nicht aber die Frage, ob diese Möglichkeit für die Arbeitnehmer überhaupt geschaffen werden soll. Die Einführung der m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.1 Tarifvorrang

Rz. 181a Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht – wie gegenüber allen anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten – auch der Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen. Bei Tarifverträgen kommt es alleine auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an. Ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist unerheblich (BAG, Beschluss v. 18.10.2011...mehr

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Jansen, SGB VI § 276a Arbei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 172 SGB VI . Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Entgeltgeringfügigkeit, vgl. zu dieser in Abgrenzung zur sog. Zeitgeringfügigkeit BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, jeweils juris) und ist Folge...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1.2 Entgeltausfallprinzip

Betriebsratsmitglieder sind entsprechend dem Entgeltausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, unabhängig davon, ob diese nur zeitweise oder vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt sind. Während der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratsarbeit ist also das Entgelt zu zahlen, auf ...mehr

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Jansen, SGB VI § 276a Arbei... / 2.1 Beitragspflicht des Arbeitgebers (Abs. 1 und 1a)

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 1 ist bei Beschäftigten im Gewerbebetrieb Voraussetzung für das Bestehen der Beitragspflicht des Arbeitgebers das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung über den 31.12.2012 hinaus, d. h. es muss ein Anspruch (sog. Entstehungsprinzip) auf ein monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 S...mehr

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Jansen, SGB VI § 286d Beitr... / 2.2 Auswirkungen einer Beitragserstattung bis zum 31.12.1991 auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Rz. 4 Abweichend von der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 umfasst diese gemäß § 286d Abs. 2 Satz 1 bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr Beitragszeiten, die in den in § 286d Abs. 2 Satz 1 genannten unterschiedlichen Zeiträumen im Beitrittsgebiet ohne Berlin (Ost) und in Berlin (Ost) zurückgelegt wo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Arbeitskampf

Rz. 44 Besonderheiten für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn der Betrieb vom Arbeitskampf erfasst wird. Der Grundsatz lautet allerdings, dass die Mitbestimmungsrechte auch im Arbeitskampf gelten, egal ob die Mitglieder des Betriebsrats mitstreiken oder ausgesperrt sind (BAG, Beschluss v. 26.1.1988, 1 ABR 34/86 [1]; BAG, Beschluss v. 16.12.1986, 1 ABR 35/85)....mehr

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Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.201...mehr

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Jansen, SGB VI § 276a Arbei... / 2.2 Beitragseinzug (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt die entsprechende Geltung der Vorschriften zu Meldepflichten des Arbeitgebers und dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Dritter Abschnitt des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, §§ 28a ff. SGB IV) und der Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8, Abs. 2 und 4 SGB IV. Zuständige Einzugsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft...mehr

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Jansen, SGB VI § 286 Versic... / 2.3 Beanstandungsschutz

Rz. 9 Abs. 3 knüpft inhaltlich an die gesetzlichen Vermutungen des Abs. 2 an und regelt, unter welchen Voraussetzungen diese vom Rentenversicherungsträger nicht mehr widerlegt werden können. Der Beanstandungsschutz greift nach Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte ein. Rz. 10 Der Beanstandungsschutz nach Abs. 3 Satz 1 gilt nicht nur für solche Eintragun...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.2 Erforderlichkeit

Die Erledigung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit muss für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Betriebs erforderlich sein. Hier gelten dieselben Maßstäbe, wie bei der Arbeitsbefreiung von nicht pauschal freigestellten Amtsträgern für die Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG.[1] Für die Beurteilung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 286 Versic... / 2.4 Ersatz von Versicherungskarten

Rz. 16 Nach Abs. 4 Satz 1 sind die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich der Regelung des § 286a Abs. 1 verpflichtet, verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten zu ersetzen. Voraussetzung ist gemäß Satz 2, dass Beiträge und Arbeitsentgelte für die Zeiträume der Verwendung der Versicherungskarten nachgewiesen werden, die beglaubigt übertragen werden. Ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.3 Zuständigkeit von Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat

Rz. 182a Zuständig für die Regelung der Vergütungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat, nicht aber der Gesamtbetriebsrat. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründen eine originäre Befugnis des Gesamtbetriebsrats zur Verabschiedung von Bestimmungen i. S. d. § 87 Abs. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 281 Nachve... / 2.2 Wirksamkeit von Nachversicherungsbeiträgen für Zeiten vor dem 1.1.1992

Rz. 6 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 eingeführt. Die Vorschrift stellt die schon vor seiner Einführung geltende Rechtslage klar und bestätigt diese, so dass keine Rückwirkungsproblematik besteht (BSG, Urteil v. 31.1.2008, B 13 R 27/07 R). Die Anrechnung oder Vormerkung der Nachversicherungszeit vor dem 1.1.1992 setzt die tatsächliche Beitragsentrichtung, d. h. die Zah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Anwendungsbereich/erschöpfender Katalog; persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften des § 87 Abs. 1 BetrVG gelten auch für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (s. § 50 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat und § 58 BetrVG für den Konzernbetriebsrat). Indes haben die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf allen Ebenen im Bereich der sozialen Angelegenheiten keine eigenen Zuständigkei...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.3 Vergütung nach hypothetischer Betrachtung

Ein zusätzlicher bzw. ergänzender Anspruch auf eine Entgelterhöhung kann sich aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellen würde. Die Entwicklung der Vergleichsgruppe spielt im Rahmen der hypothetischen Betrachtung nach § 78 Satz 2 BetrVG keine Rolle. Von dem Benachteiligungsverbot ...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.3 Praktisches Vorgehen

Sind die mit dem Betriebsratsmitglied zu vergleichenden Arbeitnehmer identifiziert, muss der Arbeitgeber deren Vergütungsentwicklung stetig überprüfen und ggf. eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach den folgenden Prinzipien vornehmen: Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitgl...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Var... / Zusammenfassung

Überblick Variable Vergütungsbestandteile sind neben der Grundvergütung und den Sozial- und Nebenleistungen die dritte Säule einer modernen Vergütungspolitik. Der Arbeitgeber hat dabei sehr differenzierte Möglichkeiten, seine Mitarbeiter variabel zu vergüten. Die Variabilität kann sich auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers oder einer Gruppe beziehen – hier sind die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Rz. 63 Mit der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit insoweit fixiert, als dass ihr ein Rahmen gesetzt wird. Das Mitbestimmungsrecht muss nicht notwendigerweise einheitlich für den ganzen Betrieb ausgeübt werden. Es kann zwischen Arbeitnehmergruppen, Betriebsabteilungen oder funktionell differenziert werden. All...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 2 Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2023 (Volkswagen)

Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 in seiner Entscheidung zur Betriebsrätevergütung bei Volkswagen aus der strafrechtlichen Perspektive strenger bewertet, also den Raum für zulässige Anpassungen der Betriebsratsvergütung nach oben weiter eingegrenzt[1]: Der BGH knüpft zur Bemessung der Vergütung – ebenso wie das Bu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.2 Akkordlohn

Rz. 198 Akkord ist eine Regelung des Entgelts, bei der die Höhe sich nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach geleisteter Arbeitszeit richtet. Der Akkordbegriff des Gesetzes geht davon aus, dass eine Bezugs- oder Ausgleichsleistung festgesetzt wird. Die individuelle Leistung des Arbeitnehmers wird in Relation zu dieser Bezugs- oder Ausgangsleistung gesetzt. Auf diese Weise wir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Anwendungsbereich

Rz. 94 Bei der Festlegung des Urlaubs treffen vielerlei Interessen aufeinander, das Interesse des Urlaubswilligen, das Interesse seiner Kollegen und das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf. Durch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sollen diese unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Rz. 95 Überwiegend wird der B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

Rz. 89 § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Erfasst werden weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung (dazu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) noch die Höhe der jeweiligen Vergütung. Rz. 90 Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Kollektive Regelung und Einzelfall

Rz. 13 Charakteristikum der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der kollektive Bezug. In aller Regel sind daher nur generelle kollektive Regelungen erfasst. Einzelmaßnahmen ohne kollektiven Bezug werden von der Mitbestimmung nicht erfasst. Scheinbare Ausnahmen bilden die Regelungen in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaub für einzelne Arbeitnehmer) und § 87 Abs. 1 Nr. 9...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigun...mehr