Rz. 9

Abs. 3 knüpft inhaltlich an die gesetzlichen Vermutungen des Abs. 2 an und regelt, unter welchen Voraussetzungen diese vom Rentenversicherungsträger nicht mehr widerlegt werden können. Der Beanstandungsschutz greift nach Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte ein.

 

Rz. 10

Der Beanstandungsschutz nach Abs. 3 Satz 1 gilt nicht nur für solche Eintragungen in eine Versicherungskarte, die den Anforderungen des § 286 Abs. 2 entsprechen (vgl. BSG, Urteil v. 28.7.1992, 5 RJ 6/92, auch zu den folgenden Ausführungen). Abs. 3 Satz 1 knüpft nur an die Tatsache der Aufrechnung an, so dass es unerheblich ist, ob die Versicherungskarte rechtzeitig umgetauscht worden ist und ob die bescheinigten Beschäftigungszeiten länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegen. Zu unterscheiden sind die Versicherungskarte, die Aufrechnungsspalte der Versicherungskarte und die Aufrechnungsbescheinigung. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 schützt nur die Eintragungen in der Versicherungskarte, nicht hingegen die Aufrechnungsbescheinigung. Nur wenn die Versicherungskarte verloren gegangen ist, erstreckt sich der Beanstandungsschutz auch auf die ersatzweise ausgestellte Aufrechnungsbescheinigung. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 schützt die Aufrechnungsspalte der Versicherungskarte.

 

Rz. 11

Abs. 3 Satz 1 schließt nur Beanstandungen des Rentenversicherungsträgers nicht jedoch die des Versicherten aus, der auch noch nach dem Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte deren Berichtigung verlangen kann.

 

Rz. 12

Der Beanstandungsschutz nach Satz 1 tritt nach Satz 2 nicht ein, wenn die darin genannten Personen die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben.

 

Rz. 13

Nach Eintritt des Beanstandungsschutzes kommt nur noch die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 38 SGB X in Betracht (vgl. BSG, SozR 2200 § 1423 Nr. 10).

 

Rz. 14

Die Sätze 1 und 2 gelten nach Satz 3 entsprechend für Versicherungskarten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 15

Für Zeiten ab dem 1.1.1973 gilt § 26 SGB VI.

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