Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Der eheangemessene Selbstbehalt ist grundsätzlich ein individueller und damit variabler Selbstbehalt. Erst der Ehegattenmindestselbstbehalt ist als Untergrenze ein "fester" Selbstbehalt.[3] Rz. 27 Der eheangemessene Unterhalt (= eigener angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581) entspricht betragsmäßig dem eheangemessenen Ehegattenunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hi...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und neKM

Rz. 15 Der Bedarf kann jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47). Deshalb ist für neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F/neKM

Rz. 5 F/neKM hat kein Einkommen. Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). "In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bestimmung ohne fiktives Einkommen der F2

Rz. 63 F2 hat kein Einkommen. Gegenüber M trifft sie im ersten Trennungsjahr grds. keine Erwerbsobliegenheit. Danach wäre das Einkommen mit 0 EUR anzusetzen. Gesamtbedarf von M und F2: 1.440 + 0 EUR = 1.440 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.440 EUR = 720 EUR Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürzte...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit

Rz. 18 Die nichteheliche Kindsmutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB soll die Lebensstellung der Kindsmutter nur im Hinblick auf die notwendige Kindesbetreuung sichern. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kennt § 1615l BGB n...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 89 M bleiben 709 EUR (1.400 – 345,50 – 345,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, siehe Rdn 30 ff.) ist nicht gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt s. Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. Nr. 21.2 der SüdL Anhang Nr. 2). Rz. 90 Es ist ein Mangelfall gegeben, weil das Einkommen des M nicht ausreicht, alle gleichrangige...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die aktuelle Berechnungsmethode

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG ist strikt zwischen den Prüfungsstufen Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Rang zu unterscheiden. Schon das frühere Unterhaltsrecht folgte diesem Konzept, also dieser Prüfungsabfolge. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nach diesem normativ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 3 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitli...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und der neKM

Rz. 18 Der Bedarf darf jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre. Deshalb ist für die neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH offen gelassen, ob eine Begre...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Untergrenze: Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 96 Der Ehegattenmindestselbstbehalt liegt zwischen notwendigem Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 (1.160/960 EUR, vgl. Fall 3 § 1 Rdn 36 ff.) und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1601 Abs. 1 (gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR, vgl. Fälle 13 und 14, § 2 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 63/07 Nach der Rechtsprechung des BGH kann der eigene angemessene Un...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Wenn M an F1 990 EUR zahlt, bleiben ihm 2.010 EUR (3.000 – 990 EUR). BGH, Urt. v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04 Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

Rz. 8 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 29, siehe § 7 Rdn 1). BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 8 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. hierzu Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.).[3] Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 62 Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht, dass aber ihr Unterhaltsanspruch, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Einkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann. aa) Bestimmung ohne fiktives Einkommen der F2 Rz. 63 F2 hat kein...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Teilzeittätigkeit

Rz. 17 Wenn der betreuende Elternteil eine angemessene Erwerbstätigkeit nur teilweise ausüben kann, beruht der Unterhalt zum Teil auf § 1570 (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auf § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt). Differenz zwischen tatsächlichem Teilzeiteinkommen und (fiktivem) Einkommen bei Vollzeiteinkommen: Betreuungsunterhalt. Verbleibende Differenz zwischen Eigenein...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 52 Mit dem eben genannten Betrag (Einzelbedarf der F) ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur, soweit die F tatsächlich bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkommen de...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind[1] (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (12) Höhe der Differenz zwischen angemessenen und eheangemessenen Bedarf

Rz. 33 Ohne Bedeutung für die Herabsetzung ist die Höhe des Unterhalts als solche. Allein die Größe des Unterschieds zwischen ist keine Rechtfertigung für eine frühzeitige Herabsetzung auf den angem...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begründung zum Gesetzentwurf

Rz. 17 In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt: Zitat Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig nach dense...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 4 Ein Volljähriger hat grds. selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Abgesehen von Fällen der Krankheit oder Behinderung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sich der Volljährige noch in Ausbildung befindet. § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährend...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Anderweitige Auflösung der Konkurrenz nur im Verhältnis M und F1

Rz. 82 Im Fallbeispiel hätte F1 1.400 EUR (900 EUR Unterhalt und 500 EUR Eigeneinkommen). M hätte nur 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR). Rz. 83 Nachdem der Erwerbstätigenbonus bereits in den Ausgangsberechnungen berücksichtigt wurde, würde es sich anbieten, schlicht die beiden Beträge zum Ausgleich zu bringen. F1: 1.400 EUR M: 1.285 EUR Summe: 2.685 EUR ½ von 2.685 EUR = 1.343 EUR...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und neKM

Rz. 39 Der Bedarf kann jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47). Deshalb ist für neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 9. Zeitpunkt der Entscheidung über die Herabsetzung

Rz. 36 Soweit die maßgeblichen Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, kann und muss entschieden werden. Die Prüfung hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen und nicht etwa nur auf "Einrede" hin. Soweit möglich, ist über Herabsetzung und Befristung zu entscheiden. BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 47 Gemäß § 1578b BGB muss das Gericht insoweit ents...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / (1) Grundsatz

Rz. 48 F2 ist im Fallbeispiel nachrangig. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wirkt sich grds. nicht auf den Unterhalt der vorrangigen F1 aus. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Ersatzhaftung des Großvaters G1

Rz. 159 Da somit der vorrangig haftende Vater teilweise leistungsunfähig ist und die ebenfalls vorrangig haftende Mutter vollständig leistungsunfähig ist, kommt es zur Ersatzhaftung[49] der Großeltern. K hat gegen Großvater G1 einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1607 Abs. 1 BGB. § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang (1) Soweit ein Verwandter aufgrund des...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 27 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitl...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 3 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Be...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 7. Konkurrenz mit Unterhalt für nichteheliche Kindsmutter

Rz. 31 Vorliegend geht es um Familienunterhalt der F. Die Ehe zwischen M und F besteht also. In solchen Fällen sind ein konkurrierender Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB und der entsprechende Kindesunterhalt natürlich immer eheprägend (anders u.U., wenn diese Ansprüche mit Geschiedenenunterhalt konkurrieren). a) Bedarfsermittlung mittels Dreiteilung Rz. 32 Bedarf von neKM un...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt F2

Rz. 111 Nunmehr könnte noch der (fiktive) Unterhaltsanspruch der F2 ermittelt werden. Es stehen jedoch insgesamt nur 133,50 EUR für die gleichrangigen Ehegattenunterhaltsansprüche zur Verfügung. Eine weitere Bedarfsberechnung ist entbehrlich, da die Verteilungsmasse nicht einmal zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der F1 ausreichend ist.mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / aa) F2 gegenüber F1 nachrangig

Rz. 15 Eine Kürzung des Unterhalts der F1 ist bei Nachrang der F2 grundsätzlich nicht geboten. Ist F2 ist also nicht wegen Kindesbetreuung unterhaltsberechtigt und besteht, wie in den meisten solcher Fälle, auch keine lange Ehe mit M, während bei F1 die Voraussetzungen des § 1609 Ziffer 2 vorliegen, kann der Unterhaltsanspruch der F2 grds. (Ausnahme: Sicherstellung des Mindes...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 18 Mit der Ermittlung des Bedarfs ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur in dem Umfang, in dem bei F tatsächlich eine Bedürftigkeit gegeben ist. Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkom...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Basisunterhalt

Rz. 28 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […] (2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pf...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Es kommt hier nur ein Aufstockungsunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fall 15, § 3 Rdn 1 ff. § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angeme...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / b) Keine Erwerbstätigkeit

Rz. 16 Wenn der betreuende Elternteil überhaupt keine Erwerbstätig ausüben kann, ergibt sich der komplette Unterhaltsanspruch aus § 1570. BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ist zu unterscheiden, ob wegen des vorliegenden Hin...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 16 Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der F2, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Eigeneinkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann. F2 hat kein Ei...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

Rz. 20 Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte. Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR) Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR B...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Grundsatz

Rz. 52 Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach der Lebensstellung der Kindsmutter, insbesondere nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes heute hätte (vgl. im Einzelnen Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensste...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 62 Es kommen hier Teilansprüche in Form von Aufstockungsunterhalt und Betreuungsunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff. Es sind Teilansprüche zu unterscheiden: BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 10 Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbs...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 58 Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

Rz. 49 Da hier bereits der Unterhaltsanspruch der F1 zu einem Mangelfall geführt hat (vgl. oben), kann somit bei beiden Frauen – M und neKM – auf den Mindestbedarf abgestellt werden. Die Ermittlung des Bedarfs der einkommenslosen neKM (vgl. hierzu Fall 50, siehe Rdn 1) ist nicht notwendig. Denn der Bedarf der neKM entsprechend deren Lebensstellung (Einkünfte, die sie ohne di...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 36 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 35 Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 49 Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 19). Vom Einkommen des M ist lediglich der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 2.000 EUR Erwerbstätigenbonus M: 2.000 EUR × 10 % = 200 EU...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 12 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Angemessene Vollzeittätigkeit

Rz. 15 Wenn der betreuende Elternteil eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann, hat der Betreuungsunterhalt keine Bedeutung. Ein Unterhaltsanspruch kann sich dann nur in Form eines Aufstockungsunterhalts ergeben (§ 1573 Abs. 2 BGB). BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10 Tz. 21 Allerdings setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 157...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 14 Die Bedarfsermittlung erfolgt nicht durch die Dreiteilungsmethode (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Geset...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII Z...mehr