Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Kinderbetreuung

Rz. 158 Die Betreuung von Kindern beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet deshalb aus, wenn entsprechend den zu § 1570 BGB entwickelten Grundsätzen[177] eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in größerem Umfange erwartet werden kann. Rz. 159 Die frühere Auffassung des BGH, a...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Das Kindergeld beim Wechselmodell

Rz. 183 Es ist in Literatur und Rechtsprechung außerordentlich umstritten, wie die Aufteilung des Kindergeldes beim Wechselmodell erfolgt.[197] Es wird die Auffassung vertreten, dass dem einkommensschwächeren Elternteil ein seinem Einkommen entsprechender Prozentsatz angerechnet wird.[198] Würde sich der entsprechende Elternteil wegen seines geringeren Einkommens lediglich mi...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen bei fehlender Erwerbspflicht

Rz. 64 Ist das Kind nicht erwerbspflichtig, weil es entweder nicht erwerbstätig sein darf oder zwar erwerbstätig sein kann, jedoch wegen vollzeitlicher schulischer Ausbildung nicht arbeiten muss, wird regelmäßig die Unterhaltspflicht der Eltern im vollen gesetzlichen Umfang einsetzen. Leben Eltern zusammen, wird der Unterhalt durch Naturalleistung und ggf. Taschengeld gewähr...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / aa) Quotenunterhalt

Rz. 253 Der Unterhalt wird in der Regel als Quotenunterhalt, als hälftiger Teil des Gesamteinkommens als gemeinsamer Lebensstandard geschuldet. Dieser Hälftebetrag stellt den so genannten vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen dar, der grundsätzlich die Obergrenze von Unterhaltsansprüchen bildet. Rz. 254 Die Rechtsprechung billigt jedoch dem Arbeitenden einen sog...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Bemessungszeitpunkt

Rz. 245 Bemessungszeitpunkt für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist zunächst der Zeitpunkt der Trennung. Rz. 246 Hinweis Der Unterhaltsberechtigte darf zur Berechnung der ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht etwa frei einen früheren Zeitraum der Eheführung wählen, in welchem eventuell ein besonders hohes Konsumverhalten der Eheleute zu verzeichnen war....mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Tatsächliches Getrenntleben

Rz. 135 Objektiv liegt ein Getrenntleben vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht und die Eheleute ihre Gemeinsamkeiten aufgehoben haben. Die Trennung ist verwirklicht, wenn Eheleute, die bisher eine gemeinsame Ehewohnung bewohnt haben, durch Auszug mindestens eines Ehegatten nunmehr verschiedene Wohnungen bewohnen oder in der gemeinsamen Ehewohnung eine getrennte Lebe...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Altersvorsorge

Rz. 315 Ab dem 1. des Monats, in welchem ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, nehmen die Ehegatten nicht (mehr) am Aufbau der Altersversorgung des jeweils anderen teil. Deshalb kann gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB von diesem Zeitpunkt an Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.[364] Rz. 316 Hinweis Der beratende Rechtsanwalt kann sich schadenersatzpf...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Berechnung von Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 326 Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[382] Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.3 Pfändung

Rz. 15 Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen[1], für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist.[2] In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.5 Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 12 Nr. 2 Alt. 3 EStG)

Rz. 99 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Alt. 1 und 2 des § 12 Nr. 2 EStG (Rz. 86ff.). Steht der Leistung des Stpfl. an die unterhaltsberechtigte Person eine adäquate Gegenleistung gegenüber, fehlt es an einer die Abzugssperre auslösenden unentgeltlichen Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, z. B. bei der Zahlung von Arbeitslohn im Rahmen eine...mehr

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Schell, SGB IX § 142 Sonder... / 2.2 Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

Rz. 8 Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe v. 10.12.2019 wurde die in Abs. 3 mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger von volljährigen Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten (wieder...mehr

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Schell, SGB IX § 142 Sonder... / 2.1 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Rz. 4 Irrtümlich wurde mit dem BTHG nicht übernommen die Regelung, dass die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen auch bei Leistungen in bisherigen teilstationären Einrichtungen (z. B. Mittagessen in heilpädagogischen Kindertagesstätten) aufgebracht werden müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.2 Qualifikation

Rz. 15 Die Qualifikation kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt auch im Bereich des nationalen Rechts. So kann eine Rechtsfrage Systembegriffe unterschiedlicher Kollisionsnormen berühren. Beispiele hierfür sind die Vererbung von Gesellschaftsanteilen von PersG, die gesellschaftsrechtlich abweichend von der erbrechtlichen Verfügung erfolgen kann, die pauschale...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung

Rz. 223 Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schlie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

Rz. 160 Zu berücksichtigen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG alle vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden). Rz. 161 Schulden, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Einheit (Gewerbebetrieb, Freiberufler-Praxis oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) stehen, sind allerdings grundsätzlich schon bei der Bewertung des Gewerbebetriebs bzw. des ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.2 Irrtum über die Unentgeltlichkeit

Rz. 467 Da in subjektiver Hinsicht der Wille zur Unentgeltlichkeit der Vermögenshingabe vorliegen muss, ist erforderlich, dass der Zuwendende sich den Tatsachen, die die objektive Unentgeltlichkeit ausmachen, bewusst ist. Dies erfordert die Kenntnis, dass die Vermögenshingabe weder mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck rechtlich verknüpft ist noch der Erfüllu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend. [2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.6 Aufwendungen für Dritte

Rz. 40 Die Unterstützung Dritter ist zugleich häufigster Anwendungsfall der Zwangsläufigkeit aufgrund von sittlichen Gründen (Rz. 39). Die Rspr. stellt im Wesentlichen darauf ab, dass eine sittliche Verpflichtung nur dann bestehen kann, wenn der Stpfl. mit der dritten Person verwandt i. S. d. § 15 AO ist oder zumindest eine besonders "enge Beziehung" zu dieser unterhält, beson...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / EStR 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist. 2Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. 3Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 23.4.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 eingefügt (BGBl. I 2009. 1707) und durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasst. Seit dem 1.1.2012 besteht im Rahmen einer Pfändung des Guthabens bei einem Zahlungskonto nur noch Schut...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des pfändbaren Betrags bei bevorrechtigten (Unterhalts-) Gläubigern

Rz. 23 Vollstreckt ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, ist er – nur auf Antrag – nach dem Gesetz privilegiert (§ 850d Abs. 1 ZPO; vgl. F. David, Vollstreckung effektiv 2000, 8). Die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge verbleiben dem Schuldner nur in einem geschmälerten Umfang. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ist ihm aber mindeste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2.1 Urlaubsgeld

Rz. 6 Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (LAG Hamm, EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850a Rn. 3 m.w.N.). Der Zweck und damit die Unpfändbarkeit aus sozialen Gründen der Leistung...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / IV. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 13 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhaltsanspruch der neKM

1. Anspruchsgrundlage Rz. 51 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1 ff., 22 ff.). 2. Bedarf a) Grundsatz Rz. 52 Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach der Lebensstellung der Kindsmutter, insbesondere nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes heute hätte (vgl. im Einzelnen Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der F/neKM nach § 1615l gegen neKV

1. Anspruchsgrundlage Rz. 9 Vgl. zu § 1615l den Fall 23 (siehe § 5 Rdn 1). 2. Bedarf der F/neKM Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / IV. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 37 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Einseitiger Unterhaltsanspruch statt wechselseitiger Ansprüche

Rz. 149 Die Ansprüche können nicht einfach verrechnet werden oder wechselseitig geltend gemacht werden. Beim Wechselmodell gibt ja nicht jeder Elternteil den rechnerischen Barunterhalt des anderen für das Kind aus, sondern setzt eben auch eigene Barmittel für das Kind ein. Es ist vielmehr ein Ausgleichsbetrag zu ermitteln,[42] der aber einen Unterhaltsanspruch des Kindes dars...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 48 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM Rz. 49 Da hier bereits der Unterhaltsanspruch der F1 zu einem Mangelfall geführt hat (vgl. oben), kann somit bei beiden Frauen – M und neKM – auf den Mindestbedarf abgestellt werden. Die Ermittlung des Bedarfs der einkommenslosen neKM (vgl. hierzu Fall 50, siehe Rdn 1) ist nic...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 16 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ersatzhaftung bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Kindsmutter

Rz. 168 Die Kindsmutter hat gegen M einen Anspruch nach § 1615 l. M, der nicht einmal gegenüber dem Kind voll leistungsfähig ist, ist hier vollständig leistungsunfähig. Gegenüber neKM hat er einen Selbstbehalt von 1.280 EUR. Zum Anspruch nach § 1615l vgl. die Fälle 19 bis 22, § 5 Rdn 1, 22, 47, 64. Aber auch hier kann eine Ersatzhaftung eingreifen, nämlich die der Eltern von n...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / Fall 64: M + F – diverse Konkurrenzen des Familienunterhalts mit anderen Unterhaltsansprüchen –

Rz. 17 M und F sind verheiratet. Der Anspruch der F auf Familienunterhalt konkurriert mit einem anderen Unterhaltsanspruch, der sich gegen M richtet, und zwar mit 1. Anspruch auf Minderjährigenunterhalt 2. Anspruch eines privilegierten volljährigen Kindes 3. Anspruch eines nicht privilegierten volljährigen Kindes 4. Anspruch eines Elternteils 5. Anspruch eines Enkels 6. Anspruch e...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 3. Familienunterhalt als Einwand gegen konkurrierende Unterhaltsansprüche

Rz. 4 Sehr große praktische Bedeutung hat der Anspruch auf bzw. die Verpflichtung zum ­Familienunterhalt jedoch als Einwendung (Leistungsunfähigkeit) – in Geld veranschlagt, also "monetarisiert" –, wenn er mit anderen Unterhaltsansprüchen konkurriert, speziell mit Ansprüchen solcher Unterhaltgläubiger, die nicht im Familienverband leben.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Reduzierung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 42 Verdient die Unterhaltsberechtigte noch nicht so viel, wie sie ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, und kann sie auch noch nicht so viel verdienen, so bestimmt sich der Unterhalt im Falle einer vollständigen Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach der Differenz zwischen erzieltem bzw. erzielbaren eigenen Einkommen und dem ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Wegfall des Unterhaltsanspruchs

Rz. 41 BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Ein...mehr

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Anhang 2 / Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / VII. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen von "Partnerinnen" (Ehefrau bzw. nichteheliche Kindsmutter)

Rz. 7 Die Folgen dieser Konkurrenz scheinen trotz der Entscheidungen des BGH vom 7.12.2011 (XII ZR 159/09 und XII ZR 151/09) und trotz des Beschlusses vom 7.5.2014 (XII ZB 258/13) nicht abschließend geklärt. Neben vielen Detailfragen (vgl. Fälle 33 ff.) hat die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner besondere Bedeutung – insb. die Frage, ob auf dieser Prüfung...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 ohne Dreiteilung

Rz. 25 Der Gesetzesbegründung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichstellung gleichrangiger Ehefrauen beabsichtigte.[4] Vgl. hierzu auch Fall 35. Siehe § 10 Rdn 1. Ausgehend von den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) kann eine finanzielle Gleichstellung – die letztlich systemwidrig auf der Ebe...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 2. Inhalt des § 1578b

Rz. 8 Zum 1.3.2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. § 1578b lautet: § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (1) ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Billigkeitsentscheidung nach § 1581

Rz. 27 Die Unterschreitung des eheangemessenen Selbstbehalts führt hier dazu, dass der Unterhaltsanspruch der F1, der ohne Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des M gegenüber neKM ermittelt wurde, zu kürzen ist, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren. Um den Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Verhältnissen zwischen M und F1 wieder herzustel...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 22 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau […] gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Rz. 23 F2 ist wegen Kinderbetreuung sogar vorrangig (§ 1609 Nr. 2), F1 also nachrangig. Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhal...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 6 SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Vgl. auch Nr. 18 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Der Bedarf ist anders als beim Ehegattenunterhal...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 40 Die Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen kann in verschieden Varianten auftreten: R...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 36 Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR). Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 52 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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Anhang 1 / 2. Bedarf der F1

Rz. 4 Rangfragen, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangten bei der Dreiteilungsmethode erst Bedeutung, wenn der Ehegattenmindestselbstbehalt des M unterschritten wird. Die Dreiteilungsmethode wurde wie folgt beschrieben: BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhalt...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 17 Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 0 EUR = 1.687 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.687 EUR = 844 EUR Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 844 – 0 EUR = 844 EUR Rz. 18 Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Deshalb ist zu unterscheiden, w...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 54 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist wegen Kinderbetreuung sogar vorrangig (§ 1609 Nr. 2), F1 also nachrangig. Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 ...mehr