Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 5 Situation bei den Ländern

Hinweis Derzeit kein Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit für die Länder Für den Bereich der Länder existiert aktuell keine tarifvertragliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit. Der TV-L enthält keine Bestimmungen für die Einführung von Kurzarbeit. Ein dem TV COVID[1] auf kommunaler Ebene vergleichbarer ergänzender Tarifvertrag wurde für die Länder jedenfalls b...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 7.4.3 Einrichtungen ohne Betriebsrat/Personalrat

In Betrieben und Einrichtungen nicht tarifgebundener Arbeitgeber, in denen weder ein Betriebsrat noch ein Personalrat gewählt ist, bleibt zur Einführung der Kurzarbeit nur die Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern. An den Gesetzgeber herangetragene Forderungen, wonach durch Änderung des § 97 Abs. 3 SGB III in Betrieben ohne betriebliche Interessenvertretung die individ...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 4.4.2 Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats

§ 2 TV COVID ermächtigt den Arbeitgeber, auf der Grundlage des Tarifvertrags Kurzarbeit anzuordnen. Allerdings gilt es, die gesetzlich geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder Personalrats zu beachten. Die Anordnung der Kurzarbeit bedarf der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III . Die gesetzlichen Rechte des Bet...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 4.5 Höchstdauer und Umfang der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann für die Dauer von bis zu neun Monaten eingeführt werden, sie endet spätestens am 31.12.2020. Der Zeitraum von maximal neun Monaten ergibt sich aus der Geltungsdauer des TV-COVID. Der Tarifvertrag gilt befristet für die Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020. Hinweis Tarifvertragliche Befristung der Kurzarbeit auf maximal 9 Monate Auch wenn das Kurzarbeitergeld na...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 4.4 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Satz 1 TV COVID berechtigt, Kurzarbeit einseitig anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung vorliegen und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats gewahrt sind. 4.4.1 Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit Die Kurzar...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 8.3.1.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit

Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst während der Phase der Kurzarbeit ein, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD), so gilt: Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit Wird während der Kurzarbeit in Teilzeit gearbeitet, ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt, hat der Be...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 8.3.1.1 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit

Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1, 21 TVöD), so gilt: Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit Wird während der Kurzarbeit verkürzt gearbeitet, ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt, hat der Beschäftigte Anspruch auf Ent...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 4.7.3 Steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Behandlung des Aufstockungsbetrages

Der Aufstockungsbetrag ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 3 TV COVID zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Wird die Kurzarbeit nicht auf null gesetzt, sondern kurzarbeitsbedingt verkürzt gearbeitet, ist selbstverständlich auch das gezahlte Teilzeitarbeitsentgelt zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Hinweis Steuer- und sozialversicherungsrechtliche sowie zusatzv...mehr

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Kurzarbeit im öffentlichen ... / 8.1.3.5 Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Zuweisung von Urlaub an die Beschäftigten

Nach § 96 Abs. 4 SGB III gilt ein Arbeitsausfall nur dann als nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt nach Nr. 2 der genannten Vorschrift insbesondere ein Arbeitsausfall, der ‹durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert we...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 3 Literatur

Rz. 14 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, Erg.-Lfg. 1/20. Mergler/Zink, SGB XII, 17. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 89 Einsatz ... / 2 Literatur

Rz. 5 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 24. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 14. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 3 Literatur

Rz. 13 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 24. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 35. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 3 Literatur

Rz. 81 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 37. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 35. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 83 Nach Zwe... / 3 Literatur

Rz. 10 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 4. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 26. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 86 Abweiche... / 2 Literatur

Rz. 4 Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 24. Erg.-Lfg. 3/19. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 90 Einzuset... / 3 Literatur

Rz. 67 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 37. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 44. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020. Rz. 68 Hinweis Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ...mehr

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Jung, SGB XII § 86 Abweiche... / 1 Allgemeines und Rechtspraxis

Rz. 2 Die Norm soll es ermöglichen, besondere örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Außerhalb des SGB XII wird auf die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BerRehaG und in § 1836c Nr. 1 BGB verwiesen. Sie ermächtigt die Bundesländer, den Grundbetrag abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für bestimmte Hilfearten durch abstrakt-generelle Regelungen (Ge...mehr

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Jung, SGB XII § 89 Einsatz ... / 1 Allgemeines und Rechtspraxis

Rz. 2 Die §§ 85 ff. gehen jeweils davon aus, dass nur ein einziger Bedarfsfall vorliegt (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 89 Rz. 1). Mit § 89 berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in einer Person bzw. Einsatzgemeinschaft ein mehrfacher Bedarf entstehen kann. Es handelt sich daher um eine Kollisionsregelung (Giere, a. a. O.; Gutzler, in: juris-PK SGB XII, § 89 Rz. 7; Sc...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.3.2 Art oder Schwere der Behinderung

Rz. 7 Zu berücksichtigen sein können sowohl die finanziellen als auch die immateriellen Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 14; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 87 Rz. 24; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 14). Führt die Behinderung zu erhöhten Leben...mehr

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Jung, SGB XII § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Bestimmung wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und gilt seither unverändert. Sie übertrug § 77 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich in das SGB XII; die Übergangsregelung des vormaligen ...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie transformierte § 76 BSHG in das SGB XII, wobei Abs. 1 im Wesentlichen dem vormaligen § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. In der Neuregelung stell...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 85 BSHG in das SGB XII. Als Folgeänderung zum neuen § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII entfiele...mehr

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Jung, SGB XII § 84 Zuwendungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und ist seither unverändert geblieben. Sie übertrug § 78 BSHG inhaltsgleich in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 78). 1 Allgemeines...mehr

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Jung, SGB XII § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1, a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug inhaltsgleich Abs. 1 und 3 des bisherigen § 87 BSHG in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 84). Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärk...mehr

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Jung, SGB XII § 86 Abweichender Grundbetrag

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 a. a. O.) in Kraft und ist seither unverändert geblieben. Sie übertrug den bisherigen § 79 Abs. 4 BSHG inhaltsgleich in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66). 1 Allgemeines...mehr

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Jung, SGB XII § 90 Einzusetzendes Vermögen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 88 BSHG. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 4 BSHG wurde in Angleichung an die Systema...mehr

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Jung, SGB XII § 91 Darlehen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 BSHG in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 86). Sie ist als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. 1 Allgemein...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.4.2 Sozialversicherungspflichtbeiträge (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 46 Pflichtbeiträge sind alle Beiträge, die versicherungspflichtige Personen (§§ 25, 26 SGB III, § 5 SGB V, §§ 1 bis 3 SGB VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI) kraft Gesetzes (oder Satzung) zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung zahlen. Zur Sozialversicherung gehören die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssi...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.3.4 Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen

Rz. 9 Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen können als Tatbestandselemente sowohl als Begriffspaar, als auch jeweils einzeln von Bedeutung sein (Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 15). Bei der Dauer der Aufwendungen kann zwischen einmaligen (z. B. Operation), wiederkehrenden (z. B. Sehhilfen) sowie langfristigen Aufwendungen (z. B. Produkte, die bei e...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.6 Einkommenseinsatz bei einmaligen Leistungen (Abs. 3)

Rz. 13 Diese Ermessensvorschrift (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 24; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 47; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 28) geht von dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe aus und modifiziert den Grundsatz der Gleichzeitigkeit bei nur einmaligem Bedarf. Die Regelung greift die allgemeine Gepflogenheit der Bevölkerung ...mehr

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Jung, SGB XII § 83 Nach Zwe... / 2.1 Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Abs. 1)

Rz. 5 Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind Zuwendungen, die von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, einer Satzung oder einer Verwaltungsvorschrift (zum BSHG: OVG Lüneburg, Urteil v. 27.10.1989, 4 A 144/88; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 83 Rz. 5; Lücking, in: Hauck...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.5 Einkommenseinsatz bei Bedarf von kurzer Dauer (Abs. 2)

Rz. 12 Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift ("kann", vgl. Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 39; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 22), die allein auf den Leistungsempfänger abstellt (Lippert/Zink, a. a. O., Rz. 43; Schoch, a. a. O., Rz. 18). Sie setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte sein Einkommen durch (Kausalität) den Bedarfsfall (Krankheit, Na...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 31a Inform... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 in das SGB III eingefügt.mehr

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Jung, SGB XII § 83 Nach Zwe... / 2.3 Beispiele für zweckfremde, -neutrale und -identische Leistungen

Rz. 8 Abwrackprämie: zweckfremd (vgl. zum SGB II: LSG Thüringen, Beschluss v. 27.7.2009, L 7 AS 535/09 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.9.2009, L 2 AS 315/09 B ER; LSG Bayern, Beschluss v. 21.12.2009, L 7 AS 831/09 B ER; LSG Hessen, Beschluss v. 15.1.2010, L 6 AS 515/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.6.2010, L 12 AS 807/10 B ER; a. A. LSG Nordrhein-Wes...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie transformierte § 76 BSHG in das SGB XII, wobei Abs. 1 im Wesentlichen dem vormaligen § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. In der Neuregelung stellt der Gesetzgeber k...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.3.5 Besondere Belastungen

Rz. 10 Daneben sind besondere Belastungen der nachfragenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die in die Einsatzgemeinschaft einbezogenen Personen, auch wenn sie nicht unterhaltsberechtigt sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.2.2012, L 7 SO 3580/11; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 19; Schoch, in:...mehr

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Jung, SGB XII § 90 Einzuset... / 2.2 Schonvermögen (Abs. 2)

Rz. 19 Abs. 2 der Vorschrift nimmt die dort abschließend aufgezählten Vermögensgegenstände von dem Grundsatz des Abs. 1 aus (sog. Schonvermögen). Von dem Einsatz dieser Gegenstände darf eine Leistung der Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden. Dies soll dem Hilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten und ihn soweit wie mög...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 2.2 Geringfügige Mittel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 6 Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Sozialhilfeträger Bagatellfälle verwalten müssen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.3.2011, L 15 SO 83/09; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 5.11.1969, V C 43.69), denen der Leistungsberechtigte finanziell gewachsen ist. Ob ein solcher Bagatellfall vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar (Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 8...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 2.3.3 Heranziehung in angemessenem Umfang

Rz. 10 Bei dem Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 17/12 R; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 17; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 88 Rz. 16; zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 6.4.1995, 5 C 5/93, und v. 26.10.198...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 2.5 Einkommensfreibetrag bei Beschäftigung in einer Einrichtung (Abs. 2)

Rz. 12 Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 % (bis zum 31.12.2016: 25 %, vgl. Rz. 1) des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der ...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1, a. a. O.) in Kraft und ist seither unverändert geblieben. Sie überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den vormaligen § 84 BSHG in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 82). Anders als im BSHG...mehr

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Jung, SGB XII § 87 Einsatz ... / 2.2 Angemessener Umfang des Mitteleinsatzes

Rz. 4 Bei dem Tatbestandsmerkmal "im angemessenen Umfang" handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff; ein Ermessen des Sozialhilfeträgers auf Rechtsfolgenseite besteht nicht (BSG, Urteile v. 25.4.2013, B 8 SO 8/12 R, und v. 4.4.2019, B 8 SO 10/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.2.2012, L 7 SO 3580/11; Giere, in: Grube...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.2.1 Einkunftsbegriff

Rz. 24 Nach der Systematik des § 82 ist das Einkommen nach Abs. 1 zunächst als Bruttogröße zu bestimmen, bevor nach Abs. 2 bestimmte Absetzbeträge zu subtrahieren sind. Die Differenz ist die Nettogröße, die als (Netto-)Einkommen einzusetzen ist. Unter Einkünften ist daher die Summe sämtlicher (Brutto-)Einnahmen zu verstehen, die dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum zuflie...mehr

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Jung, SGB XII § 84 Zuwendungen / 3 Literatur

Rz. 9 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, Grundwerk. Mergler/Zink, SGB XII, 26. Erg.-Lfg. Schlegel/Voetzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.4.3 Sonstige Versicherungsbeiträge und Altersvorsorgebeiträge (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 47 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind vom Einkommen abzusetzen, wenn sie entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Hiermit will der Gesetzgeber einerseits gewährleisten, dass dem Leistungsberechtigten ausreichende Mittel für seinen Versicherungsschutz verbleiben, und andererseits verh...mehr

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Jung, SGB XII § 91 Darlehen / 3 Literatur

Rz. 14 Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII (LPK), 11. Aufl. 2018. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018. Hauck/Noftz, SGB XII, 50. Erg.-Lfg. Mergler/Zink, SGB XII, 46. Erg.-Lfg. Schlegel/Voelzke (Gesamthrsg.), Coseriu/Siefert (Bandhrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020.mehr

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Jung, SGB XII § 89 Einsatz ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1, a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug inhaltsgleich Abs. 1 und 3 des bisherigen § 87 BSHG in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 84). Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe un...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 2.3.2 Dauerpflege

Rz. 9 Die Pflege muss voraussichtlich für längere Zeit erforderlich sein. Maßgeblich für die Prognose ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Eine Dauerpflege liegt jedenfalls vor, wenn sie mehr als 6 Monate dauern wird (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 19; Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, 88 Rz. 22; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 88 Rz. 15; offen gelasse...mehr

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Jung, SGB XII § 88 Einsatz ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 a. a. O.) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 85 BSHG in das SGB XII. Als Folgeänderung zum neuen § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII entfielen die Regelungen de...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.4.5 Arbeitsförderungsgeld (Abs. 2 Nr. 5 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung)

Rz. 64 Die Regelung, dass das Arbeitsfördergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, findet sich seit dem 1.1.2018 in § 59 Abs. 2 SGB IX. Nr. 5 wurde daher durch Art. 2 BRÄG zum 1.1.2018 aus § 82 Abs. 2 gestrichen (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 43). Der Verweis auf § 43 Satz 4 SGB IX wurde durch Art. 12 BTHG ebenfalls zum 1.1.2018 gestrichen, da der bis dahin geltende § 43 A...mehr