Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst während der Phase der Kurzarbeit ein, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD), so gilt:

  1. Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit

    Wird während der Kurzarbeit in Teilzeit gearbeitet, ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt, hat der Beschäftigte nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Berechnung der Entgeltfortzahlung (Tabellenentgelt, in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile) während der Kurzarbeit wird auf die Ausführungen in Ziffer 8.3.1.1 a verwiesen.

     
    Wichtig

    Zahlung von Kurzarbeitergeld

    Darüber hinaus besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden. Tritt also die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn der Kurzarbeit ein, so liegt ein Fall der Kurzarbeitergeldzahlung vor.

    Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 98 SGB III sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer krank ist und Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht.

    Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags bestehen zwar Zweifel am Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld nach § 5 Abs. 1 TV COVID, weil der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 5 TV COVID kein "monatliches Entgelt" ist und deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt wird. Auch bestimmt § 5 Abs. 2 TV COVID, dass zwar das Urlaubsentgelt im Falle der Kurzarbeit ungekürzt weitergezahlt wird. Eine entsprechende Regelung für die (ungekürzte) Entgeltfortzahlung bei Krankheit fehlt jedoch. Der Anspruch auf Fortzahlung des Aufstockungsbetrags ergibt sich jedoch aus den nicht tarifdispositiven Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der Einzelheiten und der kritischen Anmerkungen zu den TV COVID-Regelungen wird auf die Ausführungen in Ziffer 8.3.1.1 a verwiesen.

  2. Kurzarbeit "Null"

    Bei Kurzarbeit "Null" besteht Anspruch auf das Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Stunden.

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD besteht nicht, weil auch ohne die Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet worden wäre. Hinsichtlich der Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld wird verwiesen auf die Ausführungen oben a sowie Ziffer 8.3.1.1. a.

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