§ 2 TV COVID ermächtigt den Arbeitgeber, auf der Grundlage des Tarifvertrags Kurzarbeit anzuordnen. Allerdings gilt es, die gesetzlich geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder Personalrats zu beachten.

Die Anordnung der Kurzarbeit bedarf der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III.

Die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats oder Personalrats bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diesen Tarifvertrag keine abschließende Regelung getroffen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TV COVID). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Personalrats bei Einführung von Kurzarbeit sind ausführlich in Ziffer 7 dieses Beitrags dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Auch hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Kurzarbeit müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach BetrVG bzw. Arbeitgeber und Personalrat im Rahmen der Beteiligungsrechte des jeweils gültigen Personalvertretungsrechts verständigen (§ 2 Abs. 2 TV COVID). Zur Ausgestaltung der Kurzarbeit gehören u.a. die Entscheidung, für welche Betriebe/Betriebsabteilungen Kurzarbeit eingeführt werden soll, und wie beispielsweise eine wegen Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird. Einzelheiten zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats oder Personalrats bei Ausgestaltung der Kurzarbeit sind in Ziffer 7 dargestellt.

Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind abschließend und stehen Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene nicht offen.

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