Hinweis

Derzeit kein Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit für die Länder

Für den Bereich der Länder existiert aktuell keine tarifvertragliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit. Der TV-L enthält keine Bestimmungen für die Einführung von Kurzarbeit. Ein dem TV COVID[1] auf kommunaler Ebene vergleichbarer ergänzender Tarifvertrag wurde für die Länder jedenfalls bisher nicht abgeschlossen.

Auch hinsichtlich der Bühnen und Orchester existiert derzeit eine tarifliche Regelung nur für die kommunalen Bühnen und Orchester, nicht jedoch für die den Ländern unterstehenden Einrichtungen wie z.B. Staatstheater und Landesorchester.

Die in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossenen Länder beraten darüber, ob ein dem TV COVID vergleichbarer Tarifabschluss mit den Gewerkschaften angestrebt werden soll. Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Diesbezüglich gilt es allerdings zu beachten, dass dem Thema Kurzarbeit im Bereich der Länder nicht so große Bedeutung beizumessen sein wird wie bei den Kommunen. Betroffen sind im Länderbereich insbesondere Kultureinrichtungen wie Theater, Bühnen, Museen, während in den Landesverwaltungen als solche der Kurzarbeit keine praktische Bedeutung zukommen wird.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsvertragliche Verweisung auf den TV-L

Einige Einrichtungen beziehen über eine arbeitsvertragliche Verweisung den TV-L in die Arbeitsverträge ein. Ausdrücklich zu nennen sind hier beispielsweise zahlreiche Studierendenwerke. Will das Studierendenwerk aufgrund der Schließung der Universitäten und Hochschule für bestimmte Bereiche, z.B. die Hochschulgastronomie, die Mensen - sofern diese eine Betriebsabteilung im Sinne des SGB III darstellen -, Kurzarbeit einführen, so ist dies nach hier vertretener Auffassung zulässig. Welche Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit im jeweiligen Bundesland erforderlich sind (etwaige Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen nach dem jeweiligen LPVG, ggf. Notwendigkeit des Abschlusses von individualarbeitsrechtlichen Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit), ist in Ziffer 7.5 näher dargestellt.

[1] Näher hierzu Ziffer 4.

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