Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Disagio / 3.3 Bestimmung des Abschreibungs- bzw. Verteilzeitraums

Im Fall der Aktivierung eines Disagios stellt sich die Frage, über welchen Zeitraum ein Disagio aufzulösen ist. Nach § 250 Abs. 3 HGB ist der Unterschiedsbetrag durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu vermindern, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Nach allgemeiner Auffassung darf die Abschreibung eines Disagios in der Handelsbilanz ...mehr

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Jahresabschluss, Disagio / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Disagio

Kfz-Meister Hans Groß hat einen Finanzierungsbedarf. Daher nimmt er zum 2.5.01 ein Darlehen i. H. v. 100.000 EUR auf. Die Auszahlung erfolgt zu 98 %. Nach Ablauf von 3 Jahren soll das Darlehen in einem Betrag i. H. v. 100.000 EUR zurückgezahlt werden (endfälliges Darlehen). Die Zinsen betragen 5 %. Da Hr. Groß einen Unterschied zwischen der Handels- und Steuerbilanz vermeiden...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rz. 122.2 [Autor/Stand] Als Rechtfertigungsgründe existieren die rechtfertigende Notwehr nach § 15 OWiG und der rechtfertigende Notstand nach § 16 OWiG, welchen jedoch in der Praxis der steuerlichen Bußgeldverfahren keine Bedeutung zukommt[2] (s. auch § 377 Rz. 78).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) zählen u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundregel (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) können nur gewährt werden, wenn bei der Übertragung des land- und forstwirtschaftliche Vermögens oder des Betriebsvermögens von Betrieben oder der Übertragung von Gesellschaften begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG übergeht. Das begünstigungsfähige Vermö...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.5 Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden (bis 2007, § 8 Nr 1 GewStG aF)

Tz. 145 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Im Fall der Einbringung zum Bw und Zwischenwert verweisen § 23 Abs 1 und Abs 3 S 1 UmwStG auf die entspr Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Durch § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG wird eine allgemeine stliche Rechtsnachfolge bestimmt. Daraus resultiert, dass die übernehmende Gesellschaft die im eingebrachten BV enthaltenen Schulden in ihrer gewstli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 189 [Autor/Stand] Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich durch den Finanzmitteltest keine Besonderheiten. Bei Personengesellschaften schon. Denn hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Behandlung von Forderungen bzw. Schulden im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Solches wird bekanntermaßen bereits dadurch geschaffen, dass eine Perso...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Finanzmitteltest

Rz. 186 [Autor/Stand] Der Finanzmitteltest ist in folgenden Schritten vorzunehmen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Nettowert des Verwaltungsvermögens (Abs. 6)

Rz. 205 [Autor/Stand] Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den nach Anwendung der Abs. 3 und 4 des § 13b ErbStG verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schulden bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betrie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sondervorschrift für Altersversorgungsvermögen (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übermäßiges Verwaltungsvermögen (90 %-Grenze, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen also begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon bestimmt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, dass der We...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.6 Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten (bis 2007, § 8 Nr 2 GewStG aF)

Tz. 148 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV mit dem Bw, Zwischenwert oder gW im Fall der Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge (s Tz 115 – 119) an, verweisen § 23 Abs 1, Abs 3 S 1 und Abs 4 Hs 2 UmwStG auf eine entspr Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Hier ist eine allg stliche Rechtsnachfolge durch die Übernehmerin festge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Einschränkung der Buchwertumwandlung bei sonstigen Gegenleistungen (§ 25 S 1 iVm §§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4, 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG)

Tz. 57 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Der Antrag auf Bw-Umwandlung ist eingeschr, soweit der gW aller sonstigen Gegenleistungen (s Tz 58) die Grenzen der § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 und S 4 UmwStG (beim Formwechsel/bei der Option als Sacheinlage) oder § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG (beim Formwechsel/bei der Option als Anteilstausch) übersteigt und der Umwandlungsbeschl nach dem 31.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 220 [Autor/Stand] Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verrechnungsverbot (Abs. 8 Satz 2)

Rz. 223 [Autor/Stand] Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt. Rz. 224 [Autor/Stand] Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insbesondere gegeben sein, wenn e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Einbringungsgegenstand: Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Tz. 24 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Der Begriff der eingebrachten "Anteile an einer Kap-Ges oder Gen" (erworbene Gesellschaft) ist weder in § 21 Abs 1 S 1 noch in Abs 1 S 2 UmwStG definiert. Es muss sich nicht – wie bei der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 6) – um eine in der EU/EWR ansässige Gesellschaft handeln. Diese Beschränkung kann weder § 1 Abs 3 oder 4 UmwStG noch der R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.3 Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge

Tz. 28 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG durch Einzelübertragung der WG auf die Kap-Ges oder Gen tritt die Übernehmerin im Gegensatz zu den ErtrSt (s Tz 17, 19) verfahrensrechtlich nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die einbringende natürliche Pers oder Kö bleibt Schuldner und Gläubiger aus dem St-Schuldverhältnis betreffe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 52 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung und bei der Spaltung einer TG auf die MG zu Bw stellt sich die Frage, ob in der Übertragung des BV zu Bw auf die MG eine vGA nach § 8 Abs 3 KStG liegen kann. UE ist das grds nicht der Fall, denn den umwst-rechtlichen Spezialnormen gebührt Vorrang vor den Rechtsfolgen einer vGA (so bereits Urt des BFH v 18.04.1992, BStBl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang

Rz. 233 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG kommt immer dann zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen erfasst.[2] Auf die Höhe der Beteiligung kommt es grun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3.2 Aufstockung nur, "soweit Steuer entrichtet" worden ist

Tz. 191 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Entrichtung auf den Einbringungsgewinn I durch den Einbringenden ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs 2 UmwStG. Der Tatbestand der St-Entrichtung geht allerdings in dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Bescheinigungsvorlage iSd § 22 Abs 5 UmwStG (s Tz 122) auf, dh idS, dass die Bescheinigung die St-Entrichtun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.2 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Formwechsel und Aufspaltung)

Tz. 23 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Schuld des Einbringenden (Rechtsvorgänger) geht auf die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin über, wenn die Einbringung (zivilrechtlich) durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgte (s § 45 Abs 1 S 1 AO). Dies gilt allerdings nicht für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (s AEAO zu § 45 Nr 1). Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für Zwecke der Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Saldierungsverbot (Abs. 8 Satz 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Saldierung mit Schulden ausgeschlossen (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Folge ist, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets mit ihrem "Brutto"-Wert der verschonten Versteuerung unterliegen.[2] Hierfür wird also keine Nettogröße gebildet, indem von diesem weder die Schulden n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Einbringungsfolgegewinn (§ 23 Abs 6 UmwStG)

Tz. 242 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei einer übernehmenden Gesellschaft, die bereits vor der Einbringung bestanden hat, kann sich ein Gewinn aus der Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn). Dies ist durch Vereinigung von in unterschiedlicher Höhe bilanzierten Forderungen und Verbindlichkeiten denkbar sowie im Fa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.4 ABC der Einzelpositionen in der steuerlichen Schlussbilanz

Tz. 51 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Abfindungen an ausscheidende bzw der Verschmelzung widersprechende AE Diesen liegt eine Veräußerung der Anteile durch den ausscheidenden AE an die Übernehmerin zu Grunde. Nach § 12 Abs 2 S 3 iVm § 5 Abs 1 UmwStG ist der Anteilserwerb zur Ermittlung des Übernahmegewinns auf den stlichen Übertragungsstichtag rückzubeziehen. Die Abfindungsverbin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn da...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 3.2 Schema

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.1 Gewährung "anderer Wirtschaftsgüter" bis 2014 (§ 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF)

Tz. 51 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Eine ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der Übernehmerin für den Ansatz der erworbenen Beteiligung kann sich im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen ("andere WG", s § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF) ergeben. Zusätzliche Leistungen an den Einbringenden (dh eine neben der Ausgabe von neuen Anteilen an der Übernehmerin weitere Gewährung von s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeine Grundsätze und Beginn/Ende der Unternehmerstellung

Tz. 160 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Das UmwStG enthält keine (Sonder-)Regelungen zur USt in Einbringungsfällen; weder für den Einbringenden noch für die übernehmende Gesellschaft (s § 20 UmwStG Tz 322). Bei der ustlichen Beurteilung der Einbringungsvorgänge (§§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG) kann wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von ErtrSt und USt nicht auf die Grundsätze d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Ertragsteuerrecht

Tz. 19 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die stliche Rechtsnachfolge geht über die bloße Fortführung des (wirtsch) Eigentums, des Besitzes und anderer Rechte sowie der Übernahme der Schulden und sonstigen Verpflichtungen durch die übernehmende Gesellschaft hinaus. Von der umfassenden stlichen Rechtsnachfolge iSd § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG, auf den in § 23 Abs 1, 3 und 4 Hs 2 UmwStG ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.10 Weitere Bilanzierungsfragen und Rechtsgebiete

Tz. 81 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Anschaffungsnahe Herstellungskosten (s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG) Zu den HK eines Gebäudes gehören auch Instandsetzungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der AK des Gebäudes übersteigen (s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG). Sind mit dem eingebrachten Vermögen gem § 20 Abs 1 Umw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Gewährung von Gesellschaftsrechten durch die Übernehmerin

Tz. 170 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Gewährung von neuen Anteilen durch eine übernehmende Kap-Ges/Gen an den Einbringenden und die Übernahme der zur Sachgesamtheit gehörenden Schulden sind keine stbaren Umsätze der Übernehmerin (s Abschn 1.6 Abs 2 S 2 UStAE; s Urt des EuGH v 26.06.2003, C-442/01, IStR 2003, 601); die Übernehmerin erbringt hier keine wirtsch "Leistung" (ebe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Folgen des Anteilstauschs für Dritte

Tz. 96 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 • Anteilstausch als SchenkSt-Tatbestand (§ 7 Abs 8 S 1 ErbStG) Kommt es bei einem Anteilstausch zu einem (fiktiven) SchenkSt-Tatbestand gem § 7 Abs 8 S 1 ErbStG (s Tz 88), sind neben dem Zuwendenden die Erwerber (dh begünstigte Mit-AE der Übernehmerin) Gesamtschuldner der SchenkSt. Die Erwerber sind jedoch vorrangig zur Entrichtung der St-Schu...mehr

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AGS 09/2022, Absehen von de... / II. Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr

Nach Auffassung des OLG hat der Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV. Es liege keine diese Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit des Verteidigers vor. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen Verfahrensgebühr sei eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehender Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.4 Vorlage einer Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG

Tz. 199 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die St-Entrichtung (s Tz 189 ff) muss gem § 23 Abs 2 S 1 UmwStG "durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen FA iSv § 22 Abs 5 (UmwStG)" nachgewiesen werden. Die Bescheinigungsvorlage ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Ansatz eines Erhöhungsbetrags bei der übernehmenden Gesellschaft. Die Zahlung der St auf den r...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Bisher nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter, für die ein steuerliches Aktivierungs- bzw Passivierungsverbot besteht

Tz. 22 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Str ist, ob für die stliche Übertragungsbil die normalen Bilanzierungsregeln mit der Folge gelten, dass bilanzstliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote auch in dieser Bil zu beachten sind. Das gilt insbes für § 6a Abs 1 und 2 EStG sowie § 5 Abs 4 bis 4b EStG (Pensionsrückstellung, Rückstellung für Dienstjubiläen, Rückstellung für drohen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Verlustübergang und Verfahrensrecht

Tz. 91 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Ungeachtet der Bewahrung der zivilrechtlichen und wirtsch Identität beim Formwechsel kann die übernehmende Gesellschaft vorhandene estliche Verlustvorträge nicht verwerten. Verbleibende Verlustvorträge bei der ESt stehen gem § 10d Abs 4 EStG nicht der formgewechselten Pers-Ges, sondern den als MU beteiligten natürlichen Pers (St-Subjekte nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Antrag auf Bewertung unterhalb des gemeinen Werts

Tz. 46 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Stellt sich nach der Rechtsgrundverweisung des § 25 S 1 UmwStG für den jeweiligen Gesellschafter der Formwechsel/die Option stlich als MU-Anteilseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28 ff) oder als qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 39–40) dar, kann die Umwandlung st-neutral bzw st-begünstigt erfolgen. Als Ausnah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Tz. 171 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Für den einbringenden Unternehmer führt die nicht stbare Einbringung als Geschäftsveräußerung nicht zu einer Berichtigung des VorSt-Abzugs nach § 15a UStG (s Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 199). Denn die Geschäftsveräußerung als solche stellt keine Änderung der Verhältnisse iSd § 15a UStG dar (s Abschn 15a.10 S 1 Nr 1 UStAE). Tz. 172 Stand: EL ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bedeutung der Vorschrift für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer

a) Erbschaft- und Schenkungsteuer Rz. 23 [Autor/Stand] Maßgebend für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung sind nicht mehr die Einheitswerte des Grundbesitzes, sondern je nachdem, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bil...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verfolgungssperre und Strafklageverbrauch

Rz. 167 [Autor/Stand] Niemand darf wegen der gleichen Tat mehrfach bestraft werden[2]. Dies bedeutet, dass ein Verfahrenshindernis besteht, wenn die Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde. Maßgebend ist insofern der prozessuale (verfahrensrechtliche) Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO. Zu einer Tat im prozessualen Sinne gehören der einheitliche geschichtliche Vorgang und die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 6 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 In sachlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 23 UmwStG beschr auf Sacheinlagen gem §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 25 UmwStG und nur auf das zum Sacheinlagegegenstand gehörende Vermögen. Die Regelungen des § 23 UmwStG gelten nur, wenn die Voraussetzungen einer Sacheinlage iSd §§ 20 Abs 1, 21 UmwStG gegeben...mehr

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zfs 09/2022, Ersatzfähigkei... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO. 1. Es ist der vorliegenden E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Hintergrund und Funktionsweise des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

Rz. 169 [Autor/Stand] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [2] wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen). Damit sollte nach Auffassung des Gesetzgebers dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen

Rz. 196 [Autor/Stand] Die Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen hat zur Folge, dass zunächst dem Verwaltungsvermögen zugerechnetes Vermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht mehr als Verwaltungsvermögen eingestuft werden kann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln; der Erwerber muss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der Betriebsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 241 [Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Gesonderte Feststellungen beim Verwaltungsvermögen (Abs. 10)

Rz. 240 [Autor/Stand] In verfahrensrechtlicher Hinsicht war bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 [2] in § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die gesonderte Feststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auf Angaben zum Verwaltungsvermögen ausgeweitet worden. Das aktuelle Recht ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

Rz. 55 [Autor/Stand] Allgemein anerkannt wird, dass die Leichtfertigkeit einen gegenüber der Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Schuld darstellt[2]. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des AO-Änderungsgesetzes vom 11.5.1956 bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzes war die von Rechtswissenschaft und Wirtschaft erhobene Forderung, nicht jede fahrläs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sockelbetrag

Rz. 181 [Autor/Stand] Der positive Saldo aus schädlichen Finanzmitteln und Schulden führt nur dann zu Verwaltungsvermögen, wenn er 15 % des Unternehmenswerts ("Sockelbetrag") übersteigt. Schädlich ist damit nur der die 15 %-Grenze übersteigende Betrag. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt demnach einen echten Freibetrag dar. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag z...mehr