Tz. 171

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für den einbringenden Unternehmer führt die nicht stbare Einbringung als Geschäftsveräußerung nicht zu einer Berichtigung des VorSt-Abzugs nach § 15a UStG (s Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 199). Denn die Geschäftsveräußerung als solche stellt keine Änderung der Verhältnisse iSd § 15a UStG dar (s Abschn 15a.10 S 1 Nr 1 UStAE).

 

Tz. 172

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die übernehmende Gesellschaft tritt im Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen (dazu s Tz 163–165 und s Tz 168) gem § 1 Abs 1a S 3 UStG an die Stelle des Veräußerers/Einbringenden. Dies bedeutet nicht, dass damit die gesamte verfahrensrechtliche (pers) Rechtsposition des Veräußerers, insbes Forderungen und Schulden aus dem St-Schuldverhältnis iSd § 37 AO, auf die übernehmende Gesellschaft übergeht (glA s Wagner/Gallert, DStR 2010, 2017; s Rasche, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 11 Rn 56; s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 3; aA s Sölch/Ringleb, UStG § 1 Rn 197–198: Eintritt in das St-Schuldverhältnis). Eine derartige allumfassende (verfahrensrechtliche) Rechtsfolge ist nur auf die Fälle der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt (s § 45 AO, s Tz 162). Die von §§ 23 Abs 1, 3 und 4 iVm 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG bestimmte allg stliche Rechtsnachfolge gilt nur für ertragstliche Zwecke und nicht für das Verfahrensrecht (s Tz 22) und nicht in Bezug auf die Verkehrsteuern (wie zB die USt; s Tz 23ff).

Die Rechtsfolgen des § 1 Abs 1a S 3 UStG beziehen sich allein auf das materielle USt-Recht (objektbezogene Rechtsnachfolge; s Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rn 610 und 611; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 140 und 147; s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 3; s Wagner/Gallert, DStR 2010, 2017). Der Eintritt der übernehmenden Kap-Ges/Gen in die ustliche Rechtsstellung des Einbringenden bezogen auf den eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb hat insbes Auswirkungen auf die Berichtigung des VorSt-Abzugs der Übernehmerin gem § 15a UStG (dh potenzielle VorSt-Rückzahlungs- und VorSt-Vergütungsansprüche). § 15a Abs 10 UStG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen der Berichtigungszeitraum iSd § 15a Abs 1 und 5 UStG nicht unterbrochen wird. Die Übernehmerin muss sich für Zwecke des § 15a UStG die Verwendung des WG durch den Veräußerer/Einbringenden und dessen evtl VorSt-Abzug zurechnen lassen. Eine VorSt-Berichtigung bei der Übernehmerin hat (nur) zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zu den beim VorSt-Abzug des Rechtsvorgängers (Einbringender) urspr maßgebenden Verhältnissen ändern (s Abschn 15a.10 S 3 UStAE; Weiteres dazu s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 150ff). Der Veräußerer ist verpflichtet, der Übernehmerin die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen (s § 15a Abs 10 S 2 UStG).

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