Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gesetzestext Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt. A. Allgemeines Rz. 1 Zum Regelungsbereich der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) siehe VV Vorb. 3.3.5 Rdn 8 ff. Der Gegenstandswert berechnet sich aufgrund de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

Gesetzestext (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Angelegenheit

Rz. 15 Bei einem einheitlichen Verteilungsverfahren für gem. § 832 ZPO gepfändete Forderungen liegt dieselbe Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt.[11]mehr

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AnwaltKommentar RVG

A. Vergütungsregelungen im BerHG I. Vergütung der Beratungsperson (§ 8 BerHG) 1. Anwendung des RVG Rz. 1 § 8 BerHG regelt die Vergütung der Beratungsperson und verweist in Abs. 1 für alle Beratungspersonen auf das RVG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich einheitlich für alle Beratungspersonen nach den Vorschriften des RVG. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjeni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erstattung

Rz. 312 Wird der Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vor Zustellung von Titel und Klausel und vor Fristablauf (§ 750 Abs. 3 ZPO) gestellt, sind die Kosten dieses Antrags nicht erstattungsfähig.[304]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anrechnung

Rz. 17 Die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 ist auch hier ohne Bedeutung, da es sich streng genommen nicht um eine Einzeltätigkeit handelt. Abgesehen davon kann die Kontaktperson später nicht Verteidiger werden, so dass auch insoweit eine Anrechnung nicht möglich ist.[14]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetzestext Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. A. Allgemeines Rz. 1 § 23b enthält eine Regelung über den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Musterver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Billigere Herstellung durch den Mandanten

Rz. 155 Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale auch nicht darauf an, ob der Mandant die Kopien oder Ausdrucke billiger herstellen könnte. Denn die Pauschale setzt ja gerade das Einverständnis des Auftraggebers voraus.[247]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gegenstandswert

Rz. 449 Der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 25 Rdn 13).[445]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Abhilfe oder anderweitige Erledigung

Rz. 13 Die Beschwerdegebühren nach VV 3500, 3513 entstehen auch dann, wenn das Erstgericht der Beschwerde abhilft oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.[28] Es ist nicht erforderlich, dass die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt werden und dieses entscheidet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

Gesetzestext (1) 1Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Vereinbarung für elektronische Dateien

Rz. 223 Auch für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten Dateien können höhere Beträge als im RVG vorgesehen (1,50 EUR pro Datei, höchstens 5 EUR) vereinbart werden. So kann hierfür z.B. eine bestimmte monatliche Pauschale vereinbart werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / r) Teileinigung

Rz. 105 Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen. Auch Teileinigungen sind möglich. Zu berücksichtigen ist, dass sich dann der Gegenstandswert der Einigungsgebühr allerdings auch nur nach diesem Teil richtet (§ 23 Abs. 1 RVG, § 36 GKG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Mehrere Schuldner

Rz. 325 Wird die Abnahme der Vermögensauskunft von mehreren (Gesamt-)Schuldnern aufgrund eines einheitlichen Antrags und desselben Vollstreckungstitels beantragt, liegt gleichwohl für jeden Schuldner eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit vor.[312]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung der VV 1002 entspricht der früheren des § 24 BRAGO mit einer klarstellenden Ergänzung in Anm. S. 2 sowie einer Erhöhung des bisherigen Gebührensatzes in den Fällen, in denen noch kein Verfahren in der 1. Instanz anhängig ist, auf 1,5. Hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes enthalten VV 1003 für den Fall eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Festgebühr

Rz. 4 Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR. Rz. 5 Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 3 Aus wirtschaftlichen Gründen kann es sinnvoller sein, die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung zu regeln. Dies wird z.B. der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 28 Die Geschäftsgebühr kann nur für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts entstehen. Erfasst wird dabei sowohl die Tätigkeit in zivilrechtlichen als auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, nicht dagegen die Tätigkeit in Strafsachen; für Letztere sind die Gebühren in VV Teil 4 geregelt. Bezieht sich die Tätigkeit auf ein gerichtliches Verfahren, kann die Gesch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung von § 58 Abs. 2

Rz. 25 Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratung/Gutachten

Rz. 81 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung nicht nur dort eintreten kann, wo die Gebühren ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet werden (z.B. VV 2300, 2301 und VV 3100). Die Begriffe "Geschäftsgebühr" und "Verfahrensgebühr" stünden als Synonym jeweils für die Gebühr, die für das Betreiben der Angelegenheit anfalle, also unter den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung[1] gegenüber VV 3317, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Insolvenzverfahren abdeckt. Sie stellt daher keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern ist vielmehr ein Ermäßigungstatbestand zu VV 3317. Aus Gründen der Kostendämpfung soll der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsbereich auf die Anmeldung einer Insolvenzfor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften von VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 betreffen gesonderte Regelungen für das Insolvenzverfahren einschließlich der Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sowie Verfahren nach dem StaRUG (vgl. § 29a Rdn 2 ff.). Daneben finden die Vorschriften des VV Teils 1 sowie die Vorbemerkungen zu VV Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Umfang der Angelegenheit

Rz. 10 Die Vergütung nach VV 4303 entgilt sämtliche Tätigkeiten im Gnadenverfahren. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).[12] Abgegolten werden sämtliche Tätigkeiten einschließlich der Antragstellung und der Besprechung mit Dritten. Hierzu zählen auch Besuche in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Schreiben einfacher Art

Rz. 4 Der Gebührensatz der Geschäftsgebühr reduziert sich bei Aufträgen zu Schreiben einfacher Art auf 0,3. Die Anm. zu VV 2301 definiert Schreiben einfacher Art als solche, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Maßgeblich ist, ob das Schreiben im Vergleich zu den im Allgemeinen in einer durchschnittlichen Kanzlei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 21 Für den Gegenstandswert eines Räumungsfristverfahrens nach den §§ 721, 794a ZPO gibt es keine spezielle Vorschrift. Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, so dass es keinen Streitwert geben kann und daher auch eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist,[11] obwohl sie regelmäßig vorgenommen wird.[12] Rz. 22 Da ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 21 Von der in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung erfasst sind alle Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Beschwerdeentscheidungen. Damit sind auch die Verfahren über Anträgemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren.mehr